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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1990, Az.: IV ZR 294/89

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1990
Aktenzeichen
IV ZR 294/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

des Herrn Ernst M. Auf dem S. 4, E.,

Prozessgegner

den G. Konzern, Rechtsschutzversicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, K.-W.-Ring 7-9, K.,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller,
Dehner,
Dr. Ritter und
Römer
am 2. Mai 1990
beschlossen:

Tenor:

Die von dem Kläger beantragte Festsetzung seiner Beschwer auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 - NJW 1989, 2755). Zu diesem Zeitpunkt befand sich auch der Prozeß, für den der Kläger von dem Beklagten als seinem Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz begehrt, nach dem Vorbringen des Klägers (Bl. 192 f. mit Bl. 196 ff. GA) noch in der Berufungsinstanz.

2

Diesen Verfahrensstand hatte im anhängigen Verfahren das Berufungsgericht zu berücksichtigen, als es die Beschwer für die Feststellungsklage festsetzte, nicht dagegen, ob ein - in dem anderen Verfahren erst zu erlassendes - Berufungs-Urteil mit der Revision angreifbar sein wird und ob die Interessenwahrnehmung in einem Revisionsverfahren seitens des Klägers notwendig sein, d.h. ausreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen wird, § 1 Abs. 1 der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Die ARB sehen jeweils vor Klageerhebung, Berufungs- und Revisionseinlegung eine Prüfung der Erfolgsaussicht der vom Versicherungsnehmer beabsichtigten Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Rechtsschutzversicherer vor, sowie die daran anknüpfende Entscheidung über die Rechtsschutzgewährung für die mit Klage, Berufung oder Revision zu eröffnende Instanz (was gerade § 15 ARB verdeutlicht); nicht vorgesehen ist dagegen eine Rechtsschutzgewährungszusage, die von vorneherein alle überhaupt nach dem Streitwert der Sache in Betracht kommenden Rechtszüge umfaßt.

3

Bei Erlaß des Berufungsurteils, das der Kläger nunmehr angreifen will, war die Gewährung von Rechtsschutz für eine etwaige Revision im "Vorprozeß" noch nicht Streitgegenstand, da sich auch dieses Verfahren noch in der zweiten Instanz befand.

Bundschuh
Rottmüller
Dehner
Dr. Ritter
Römer