Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1992, Az.: XII ZB 118/92
Prozeßkostenhilfegesuch; Wiedereinsetzung; Versäumung; Berufungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1992
- Aktenzeichen
- XII ZB 118/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 734-736
- HFR 1993, 677-678 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 5 / 1993 § 233 (Hb) ZPO Nr. 18
- MDR 1993, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 732-734 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 1035-1036 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für die zweite Instanz kann nicht deshalb versagt werden, weil das zugrundeliegende Prozeßkostenhilfegesuch keine sachliche Begründung enthalten habe.
Gründe
I. Des Amtsgericht - Familiengericht - K. änderte das Urteil des Kreisgerichts G. vom 6. November 1987 dahin ab, daß der Beklagte dem Kläger, seinem minderjährigen Sohn aus geschiedener Ehe, ab 21. November 1991 erhöhten Unterhalt zu zahlen hat. Das Urteil wurde dem Beklagten zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 9. März 1992 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31. März 1992, der an diesem Tag bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einging, beantragte der bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt Dr. A., dem Beklagten unter seiner Beiordnung für den Berufungsrechtszug Prozeßkostenhilfe zu gewähren mit dem Hinweis darauf, daß beabsichtigt sei, nach der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Am 2. April 1992 reichte Rechtsanwalt Dr. A. eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nach und belegte sie mit einem aktuellen Sozialhilfebescheid.
Mit Beschluß vom 24. Juni 1992 wies das Oberlandesgericht das Prozeßkostenhilfegesuch zurück, weil der Beklagte es nicht begründet habe. In unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten mit häufig vielschichtigem Sachverhalt und mehreren zu beurteilenden Rechtsfragen könne von einem Antragsteller, der für sein Rechtsmittel Prozeßkostenhilfe begehre, erwartet werden, daß er Ziel und Grund des Rechtsmittels deutlich mache. Dabei sei zwar eine vollständige Darlegung des Streitverhältnisses nicht erforderlich, sondern es genüge, wenn der Antragsteller zweifelsfrei erkennbar mache, inwieweit er die vorinstanzliche Entscheidung anfechten und in welchen Punkten er sie angreifen wolle. Das Gesuch des Beklagten genüge diesen Anforderungen jedoch nicht; denn es lasse nicht erkennen, mit welchem Antrag und in welchen Punkten er das Urteil des Familiengerichts anzugreifen beabsichtige. Der Senat sehe sich daher nicht in der Lage, die Erfolgsaussicht der vom Beklagten beabsichtigten Berufung zu prüfen.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 3. Juli 1992 beantragte der Beklagte am 9. Juli 1992, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich legte er Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein, erneuerte sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe und stellte weiterhin den Antrag, die Berufungsbegründungsfrist erstmalig um zwei Monate zu verlängern.
Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 11. August 1992 zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Beklagte hat zwar die Berufungsfrist, die am 9. April 1992 endete (§ 516 ZPO), versäumt. Ihm ist jedoch von dem Oberlandesgericht zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden. Entgegen dessen Auffassung trifft weder den Beklagten selbst noch seinen Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden darin gesehen, daß Rechtsanwalt Dr. A. in dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe Ziel und Grund des beabsichtigten Rechtsmittels nicht hinreichend deutlich gemacht habe. Dazu hat es sich auf seinen Beschluß vom 24. Juni 1992 bezogen und weiter ausgeführt: Auf eine derartige Verdeutlichung und Klarstellung des Prozeßkostenhilfegesuchs, die bei den bei ihm zugelassenen Rechtsanwälten auch üblich sei, könne nicht verzichtet werden. Andernfalls wäre das Berufungsgericht gezwungen, zugunsten eines Antragstellers zu untersuchen und vorweg zu beurteilen, ob überhaupt und gegebenenfalls mit welchem weiteren Vorbringen, in welchem Umfang und mit welcher Aussicht eine noch nicht konkretisierte Berufung eingelegt und durchgeführt werden könnte. Damit würde gegen die Parteimaxime verstoßen und gegenüber dem Gegner die Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt; denn das Gericht würde im Ergebnis einseitig den Antragsteller beraten und sich ihm gegenüber binden.
2. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß (BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 = VersR 1985, 395 m.w.N.). Demgemäß ist bei der Entscheidung der Frage, ob ihm nach einer Verweigerung der beantragten Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt werden kann, grundsätzlich nur darauf abzuheben, ob er sich ohne Verschulden für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte. Das gilt auch, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall nicht mangels Bedürftigkeit, sondern mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 5 = FamRZ 1988, 1152; vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 und vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 2 und 3 m.w.N.; auch BVerfGE 22, 83, 86).
Da der Beklagte im März 1992 Arbeitslosenhilfe und ergänzende Sozialhilfe bezog, durfte er sich im Sinne der genannten Rechtsprechung für bedürftig halten. Das hatte zugleich zur Folge, daß er grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hatte, nachdem das Oberlandesgericht erst nach deren Ablauf über seinen - rechtzeitig gestellten - Prozeßkostenhilfeantrag entschieden hatte (vgl. BVerfGE aaO.). Voraussetzung hierfür war nur, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Gesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1960 - III ZR 123/58 = NJW 1960, 676). Das war hier der Fall. Er hatte vor Ablauf der Berufungsfrist am 2. April 1992 zur Darlegung seiner Bedürftigkeit eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Vordruck sowie eine Kopie des Sozialhilfebescheides der Stadt K. vom 6. März 1992 eingereicht und damit ein ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch angebracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = FamRZ 1983, 579, 580; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 2).
Darüber hinaus war entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erforderlich, daß das - abgelehnte - Prozeßkostenhilfegesuch eine sachliche Begründung enthielt. Eine solche ist zwar auch in Bezug auf ein beabsichtigtes Rechtsmittel zweckmäßig und erwünscht. Ein Zwang hierzu wäre aber mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren.
Da eine bedürftige Partei nicht über die Mittel verfügt, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren, würde sie gegenüber einer bemittelten Partei benachteiligt, wenn der Erfolg ihres Prozeßkostenhilfegesuchs von einer Stellungnahme zu Fragen abhängig gemacht würde, deren sachgerechte Beantwortung juristische Sachkunde erfordert, wie es in bezug auf Rechtsmittel regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO.). Rechtsanwalt Dr. A. war auch nicht gehalten, ohne Kostenvorschuß und vor einer Beiordnung durch das Gericht die von dem Oberlandesgericht geforderte Sach- und Rechtsprüfung für den Beklagten vorzunehmen (vgl. §§ 17, 127 BRAGO; auch zu § 1835 Abs. 3 BGB BVerfGE 7, 53, 58), zumal er den Beklagten im ersten Rechtszug nicht vertreten hatte und daher mit dem Sach- und Streitstand noch nicht vertraut war. Das Verlangen des Oberlandesgerichts liefe im übrigen darauf hinaus, daß die mittellose Partei innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist eine, wenn auch überschlägige Prüfung der Aussichten des beabsichtigten Rechtsmittels vornehmen müßte, während der bemittelten Partei für die Begründung eines Rechtsmittels in der Regel mindestens drei Monate (bei einmaliger Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist, vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Verlängerungsantrag 3) zur Verfügung stehen.
Auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Entscheidung über ein nicht mit einer Begründung versehenes Prozeßkostenhilfegesuch für die Rechtsmittelinstanz laufe auf eine einseitige Beratung und eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Unparteilichkeit hinaus, geht fehl. Die Prozeßkostenhilfe ist eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe richtet sich gegen den Staat, von dem eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Prozeßführung begehrt wird. Der mit einem Prozeßkostenhilfeantrag befaßte Richter bewilligt oder versagt eine staatliche "Fürsorgeleistung", die ihre verfassungsrechtliche Begründung in dem Sozialstaatsprinzip findet (BVerfGE 35, 348, 355) [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69]. In diesem Rahmen hat er aufgrund einer zwar nicht erschöpfenden, aber doch eingehenden Prüfung des gestellten Antrags die Erfolgsaussicht (der Klage bzw.) des beabsichtigten Rechtsmittels zu prüfen (vgl. BVerfGE 10, 264, 268) [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59], weil das Gesetz in § 114 ZPO die Bewilligung von der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abhängig macht. Gewährleistet wird der bedürftigen Partei auf diese Weise lediglich der Zugang zu der vorgesehenen Rechtsmittelinstanz, den sie sich aus eigenen Mitteln nicht verschaffen könnte. Da das Gericht dabei eine ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe erfüllt, liegt in seiner Tätigkeit weder eine unzulässige Beratung noch eine Verletzung der Pflicht zur Unparteilichkeit.
Für die Frage, inwieweit das angefochtene Urteil angefochten werden sollte - und demgemäß die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung zu prüfen war -, bedurfte es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht der von ihm geforderten Verdeutlichung und Klarstellung des Prozeßkostenhilfegesuchs. Aus der Tatsache, daß der Beklagte ohne nähere Begründung Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erbat, war vielmehr zu entnehmen, daß er dieses Urteil auf der Grundlage des bisherigen Streitstandes im Rahmen seiner Beschwer zur Überprüfung stellen, dabei - mangels anderer Anhaltspunkte - sein Begehren auf Abweisung der Abänderungsklage weiterverfolgen und sich, wie in der Vorinstanz, in erster Linie auf die von ihm geltend gemachte Leistungsunfähigkeit berufen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1960 aaO.).
3. Da der bedürftige Beklagte mithin fristgerecht ein den Anforderungen genügendes Prozeßkostenhilfegesuch angebracht hatte, war ihm nach dessen Ablehnung auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Einlegung der Berufung ist innerhalb der Frist des § 234 ZPO ordnungsgemäß nachgeholt worden (§ 236 Abs. 2 ZPO). Zugleich hat Rechtsanwalt Dr. A. vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist um deren Verlängerung gebeten (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 aaO.). Sollte über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sein, müßte dies gegebenenfalls nachgeholt werden.