§ 64a LWO - Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Stimmbezirks
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Sind die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen in das Wahlergebnis des Stimmbezirks einzubeziehen, so ist vor dem Öffnen der Wahlurne zunächst über die Zulassung der Wahlbriefe zu entscheiden. § 64 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gelten die §§ 56 bis 59 entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen und die gefalteten Stimmzettel und die ungeöffneten Stimmzettelumschläge gezählt werden,
- 2.
leere Stimmzettelumschläge entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 8 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 8 Nr. 4 behandelt werden, und
- 3.
die den Stimmzettelumschlägen entnommenen Stimmzettel gefaltet mit den übrigen gefalteten Stimmzetteln vermischt werden.
(3) Der nach § 61 anzufertigenden Niederschrift sind auch beizufügen:
- 1.
Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Wahlvorstand entsprechend § 58 Abs. 6 besonders beschlossen hat,
- 2.
die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,
- 3.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(4) § 64 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.