Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1982, Az.: 4 StR 387/82
Parteikreisverband; Sachbeschädigung durch Überkleben eines Wahlplakats einer politischen Partei (FDP); Vorliegen eines wirksamen Strafantrags; Streit über die Zuständigkeit des Jugendgerichts; Vollendete oder versuchte Sachbeschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 387/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen - 09.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1982, 508
- StV 1982, 575-576
Verfahrensgegenstand
Sachbeschädigung
Amtlicher Leitsatz
Zur Sachbeschädigung durch Überkleben von Wahlplakaten.
Wird ein im Eigentum eines Parteikreisverbandes stehendes Wahlplakat überklebt, so ist der von einem Mitarbeiter der Kreisgeschäftsstelle im Auftrag des Kreisvorsitzenden gestellte Strafantrag wirksam.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. August 1982
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 9. Oktober 1981 dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Sachbeschädigung schuldig ist.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat zusammen mit der früheren Mitangeklagten W... ein auf einem parteieigenen Plakatträger angebrachtes Wahlplakat der Freien Demokratischen Partei (F.D.P.) mit einem Plakat überklebt, auf welchem zur Unterstützung von Hausbesetzern aufgerufen wurde. Von der Polizei am Tatort gestellt, haben beide dieses Plakat sofort entfernt. Da der Leim noch nicht getrocknet war, ist das Wahlplakat unbeschädigt geblieben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zur Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 10,-- DM verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
I.
Verfahrensvoraussetzungen
Der nach § 303 Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag ist entgegen der Ansicht der Revision form- und fristgerecht gestellt worden.
1.
Antragsberechtigt ist der FDP-Kreisverband S...-...-W.... Denn dieser war Eigentümer des überklebten Plakates, er hatte es - das ergibt sich aus dem Schreiben des Kreisvorsitzenden vom 18. Februar 1980 - "zusammen mit einer Reihe weiterer Wahlkampfmittel gekauft". Das Plakat ist auch nach dem Aufbringen auf dem Plakatträger, da dieser ebenfalls im Eigentum des genannten Kreisverbandes stand, in dessen Eigentum geblieben (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1979, 2056 [OLG Karlsruhe 06.04.1979 - 1 Ss 399/78]; OLG Oldenburg Strafverteidiger 1982, 347, 348 m.weit.Nachw.). Als Eigentümer ist der Kreisverband Verletzter im Sinne des § 303 Abs. 3 StGB und somit antragsberechtigt (vgl. Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 77 StGB Rdn. m.w.Nachw.).
Der Hinweis der Revision auf § 3 Parteiengesetz geht fehl. Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die Aktiv- und Passivlegitimation politischer Parteien und ihrer Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vgl. Seifert, Erläuterung zu § 3 Parteiengesetz in Das deutsche Bundesrecht; vgl. auch LG Bonn NJW 1976, 810 [LG Bonn 11.06.1975 - 10 O 200/75]; LG Frankfurt NJW 1979, 1661). Sie berührt jedoch nicht das einem Kreisverband als Eigentümer einer beschädigten Sache zustehende Antragsrecht nach § 303 Abs. 3 StGB.
2.
Der FDP-Kreisverband S...-W... hat mit Schreiben vom 5. November 1980 wirksam Strafantrag gestellt.
a)
Das bei den Akten befindliche Schreiben (Unterband A b Bl. 4 d.A.) ist an die mit der Sache befaßte Polizeidienststelle, also an eine nach § 158 StPO für die Entgegennahme des Strafantrags zuständige Behörde gerichtet. Diese hat auf dem Schreiben allerdings nicht das Eingangsdatum vermerkt, so daß - jedenfalls nach den Akten - der Tag des Eingangs nicht festgestellt werden kann. Aus der Gesamtheit des Aktenvorgangs, insbesondere der Reihenfolge der dort abgehefteten Schriftstücke, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß es innerhalb der Antragsfrist des § 77 b StGB eingegangen ist.
b)
Auch sonst erfüllt das genannte Schreiben die Anforderungen, die § 77 StGB und § 158 StPO an einen Strafantrag stellen. Die Ansicht der Revision, das Schreiben enthalte schon deswegen keinen wirksamen Strafantrag, weil es nicht vom Kreisvorsitzenden, der nach § 8 Abs. 4 der Satzung des genannten Kreisverbandes den Kreisvorstand nach innen und außen vertritt, sondern von der auf der Kreisgeschäftsstelle angestellten Frau G... unterzeichnet ist, geht fehl. Frau G... hat von dem Kreisvorsitzenden, wie aus dessen Schreiben vom 18. Februar 1981 hervorgeht, "den ausdrücklichen Auftrag erhalten, den Strafantrag zu stellen". Sie hat somit für diesen als Vertreter in der Erklärung gehandelt, ihre Unterschrift genügt deshalb (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72; RGSt 61, 45, 46/47). Daß der Nachweis ihrer Bevollmächtigung erst dem genannten Schreiben des Kreisvorsitzenden, das nach Ablauf der Antragsfrist des § 77 b StGB eingegangen ist, zu entnehmen war, ändert nichts an der Wirksamkeit des Antrags. Denn ein rechtzeitig für den Berechtigten gestellter Strafantrag ist auch dann wirksam, wenn der Nachweis der Bevollmächtigung erst nach Ablauf der Antragsfrist erbracht wird (vgl. RGSt 60, 281, 282; 61, 45, 47). Es beeinträchtigt ebenfalls nicht die Wirksamkeit des Strafantrags, daß der Wille, im Namen des Kreisvorsitzenden zu handeln, aus dem Antragsschreiben selbst nicht erkennbar hervorgeht (vgl. RGSt 61, 45, 47).
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht darauf an, "ob der Wahlkampfausschuß", auf dessen Entschließung nach Mitteilung des Kreisvorsitzenden die Antragstellung beruhte, "einen entsprechenden Beschluß fassen konnte". Da der Kreisvorsitzende - wie dargelegt - berechtigt war, den Kreisvorstand nach außen zu vertreten, ist der in seinem Namen gestellte Strafantrag auf jeden Fall wirksam, unabhängig davon, ob er sich dabei mit Recht auf den Beschluß eines innerparteilichen Gremiums gestützt hat.
II.
Verfahrensrügen
1.
Die Rüge, die Jugendkammer habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht bejaht (§ 338 Nr. 4 StPO) und damit zugleich gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen, ist in zulässiger Form erhoben (vgl. BGH GA 1970, 25). Sie ist jedoch unbegründet.
Die Jugendkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGGübernommen und wegen Sachzusammenhangs mit anderen, im Zusammenhang mit der "Besetzung" des Hotels K... in S... anhängig gewordenen Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wäre nur dann anzunehmen, wenn sie dabei willkürlich verfahren wäre (vgl. BVerfGE 3, 359, 364 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 537/53]; 9, 223, 230) [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Annahme von Sachzusammenhang ist angesichts des Umstands, daß in dem Plakat, mit welchem der Angeklagte das Wahlplakat der FDP überklebt hat, zur Unterstützung dieser Hausbesetzer aufgerufen wurde, nicht zu beanstanden. Der für die Übernahme nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG erforderliche besondere Umfang des Verfahrens ergibt sich schon daraus, daß - wie das Landgericht in dem Eröffnungsbeschluß ausführt - "im Zusammenhang mit der Hausbesetzung Hotel K... ... insgesamt 18 junge Leute angeklagt" waren. Es fehlt im übrigen jeder Anhalt dafür, daß - wie die Revision behauptet - die Vorsitzenden der Jugendkammer und des Jugenschöffengerichts in ihrer in der Vorlegungsverfügung des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts vom 24. Juni 1981 erwähnten Unterredung "die Übernahme und Verbindung von Strafsachen bei der Jugendkammer gesetzwidrig und willkürlich abgesprochen" haben.
2.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die im Beweisantrag des Verteidigers vom 9. Oktober 1981 aufgestellte Behauptung, daß "das FDP-Plakat mit einer Plastikfolie versehen war", als wahr unterstellt, sich im Urteil jedoch nicht an diese Wahrunterstellung gehalten hat. Denn dort heißt es, "von der Klärung der Frage, ob das Wahlplakat mit einer Plastikfolie versehen war", habe "die Kammer abgesehen" (UA 3). Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Sachbeschwerde verwiesen. Die Rüge bleibt deshalb im Ergebnis ohne Erfolg.
3.
Aus dem gleichen Grund kann auch die Rüge nicht durchgreifen, das Landgericht habe zu Unrecht den Hilfsbeweisantrag auf Anhörung eines Sachverständigen zur Frage einer Substanzverletzung des FDP-Plakates abgelehnt.
4.
Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO geht ebenfalls fehl. Das Landgericht war nicht gehindert, seine Überzeugungsbildung auf die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen der Mitangeklagten Wardenbach zu stützen (vgl. BGHSt 3, 384, 385 [BGH 09.01.1953 - 1 StR 620/52]; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 19 m. w. Nachw.). Daß es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, beim Angeklagten habe "im subjektiven Bereich" keine "andere Situation" vorgelegen als bei dieser Mitangeklagten ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich damit im Rahmen der ihm obliegenden freien richterlichen Beweiswürdigung gehalten.
III.
Sachbeschwerde
1.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat Sich, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht der vollendeten, sondern nur der versuchten Sachbeschädigung schuldig gemacht.
a)
Unter Sachbeschädigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache zu verstehen, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (vgl. BGHSt 13, 207, 208 [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59]; 29, 129, 132, 133, [BGH 13.11.1979 - 5 StR 166/79]jeweils m.w.Nachw.; vgl. auch BGH NJW 1980, 602, 603 [BGH 12.12.1979 - 3 StR 334/79 S], insoweit in BGHSt 29, 159 ff nicht abgedruckt). Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist danach jedenfalls dann erfüllt, wenn durch die Tat eine die Brauchbarkeit der Sache mindernde nicht unerhebliche Substanzverletzung oder -veränderung verursacht wird (vgl. BGHSt 29, 129, 132 [BGH 13.11.1979 - 5 StR 166/79]/133 m.w.Nachw.).
b)
Eine solche Substanzverletzung sollte durch das Überkleben des Wahlplakates herbeigeführt werden. Dieses war zwar - davon ist aufgrund der dargelegten Wahrunterstellung auszugehen - mit einer Plastikfolie versehen. Aber auch das Aufkleben des Hausbesetzerplakats auf diese Folie sollte in gleicher Weise wie ein Aufkleben unmittelbar auf das darunter befindliche Plakatpapier zu einer festen Verbindung führen. Wäre somit das Hausbesetzerplakat mit Hilfe eines Adhäsionsmittels fest mit der Folie verbunden worden, so wäre die Substanz einer solchen Folie, also der Stoff, aus dem diese besteht, zumindest an der Oberfläche einer stofflichen Einwirkung ausgesetzt und damit verletzt worden. Das zu beurteilen, bedarf es keines Sachverständigen.
Diese vom Angeklagten in Kauf genommene Substanzverletzung kann nicht als unerheblich angesehen werden. Unerheblich wäre sie nur dann, wenn ihre Beseitigung einen lediglich geringfügigen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert hätte (BGHSt 13, 207, 208 [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59]/209; vgl. auch die Rechtsprechungsnachweise bei Vogler in LK 10. Aufl., § 303 Rdn. 7). Das ist jedoch nicht der Fall. Es kann dabei offenbleiben, ob eine vollständige Wiederherstellung des früheren Zustands überhaupt möglich gewesen wäre oder ob - was das Landgericht nicht ausschließt - "beim Abreißen des überklebten Plakates nach Abschluß des Abbinde- bzw. Trocknungsvorgangs ... eine Beschädigung der Folie eingetreten wäre" (UA 3). Jedenfalls hätte das Entfernen eines fest auf die Folie aufgeklebten Hausbesetzerplakates, das auf einem auf einer öffentlichen Straße aufgestellten Plakatträger angebracht war, einen nicht nur geringfügigen Zeitaufwand erfordert (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1977, 315).
Daß eine durch das Überkleben der Folie des Wahlplakates verursachte Substanzverletzung eine erhebliche Minderung der Brauchbarkeit dieser Sache zur Folge gehabt hätte, bedarf angesichts ihrer Zweckbestimmung keiner weiteren Erörterung.
c)
Die Sachbeschädigung ist jedoch nicht zur Vollendung gekommen. Denn der zum Aufkleben des Hausbesetzerplakates verwendete Leim war, als der Angeklagte und seine Mittäterin von der Polizei am Tatort gestellt wurden, "noch nicht getrocknet", sie haben deshalb dieses Plakat "ohne Beschädigung des Wahlplakats" also ersichtlich auch der Folie, entfernen können. Eine Substanzverletzung war also noch nicht verursacht worden. Der Angeklagte hat sich deshalb nur der versuchten Sachbeschädigung schuldig gemacht.
d)
Ob - wie das Landgericht meint - der Tatbestand der Sachbeschädigung allein schon in einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit des Wahlplakates durch dessen Überkleben gesehen werden kann, braucht danach nicht mehr erörtert zu werden. Denn auch in diesem Fall hätte sich der Angeklagte, weil die Brauchbarkeitsbeeinträchtigung infolge des sofortigen Entfernens des Hausbesetzerplakates nur vorübergehend war, lediglich des Versuchs schuldig gemacht.
e)
Der Angeklagte ist sonach wegen versuchter Sachbeschädigung zu bestrafen. Der Senat kann, da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist, den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre, anders als geschehen hätte verteidigen können.
2.
Der Strafausspruch kann gleichwohl bestehenbleiben. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird von der veränderten rechtlichen Bewertung nicht berührt. Zudem liegt die erkannte Strafe nur geringfügig über der nach § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Geldstrafe vorgeschriebenen Untergrenze, die bei Versuch die gleiche ist wie bei der vollendeten Tat (vgl. § 49 StGB). Es ist deshalb auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hätte, zu einem geringeren Strafmaß gelangt wäre.
Auch sonst hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch für die - von der Revision beanstandete - Erwägung, es bestehe "ein gesteigertes Abschreckungsinteresse, wenn zu Wahlkampfzeiten, wie es hier mit dem Bundestagswahlkampf 1980 der Fall war, Werbeaussagen von Parteien durch Überkleben vernichtet werden" (UA 5). Die Ansicht der Revision, seit der Neufassung der Vorschrift über die Strafzumessung (§ 13 StGB a.F., § 46 StGB n.F.) sei "die Generalprävention als Strafzweck ausgeschlossen", ist unzutreffend. Die Verteidigung der Rechtsordnung, die den Gedanken der Generalprävention in einem erweiterten Sinn verkörpert, ist vielmehr, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nach wie vor eine Leiterwägung der Strafzumessung, ihre Berücksichtigung darf nur nicht dazu führen, daß die obere Grenze der schuldangemessenen Strafe überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1978 - 1 StR 139/78 - m.w.Nachw.; BGH Strafverteidiger 1981, 235). Mit der gegen den Angeklagten erkannten maßvollen Strafe hat sich das Landgericht in den Grenzen einer schuldangemessenen Bestrafung gehalten.