Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1997, Az.: 2 StR 597/96
Tateinheit zwischen dem unerlaubten Besitz einer Handgranate und einer Selbstladepistole nebst Munition
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 597/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 25.06.1996
Rechtsgrundlagen
- § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG
- § 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG
- § 52 StGB
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Februar 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 1996 im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte V... ist schuldig der Förderung der Prostitution, des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre), unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs Monate), Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (Einzelfreiheitsstrafe: neun Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte ohne entsprechende Erlaubnis eine Handgranate jugoslawischer Herstellung vom Typ M 75 und eine Selbstladepistole 9 mm der Marke FEG/Walam nebst Munition gleichzeitig in Besitz. Dies hat zur Folge, daß diese Taten in Tateinheit stehen, unabhängig davon, daß es sich um Verstöße gegen unterschiedliche Gesetze (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 b KWKG und § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG) handelt (BGH NStZ 1984, 171; BGHR WaffG § 52 a Abs. 1 Konkurrenzen 1 und 3; KWKG § 16 Konkurrenzen 2; BGH Beschlüsse vom 20. August 1996 - 4 StR 309/96, vom 27. September 1996 - 2 StR 297/96 und vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 310/96). Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruches führt zum Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten, die wegen des Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG verhängt worden ist. Trotz des Wegfalles dieser Einzelstrafe kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht angesichts der noch verbleibenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den Schuldgehalt der Verstöße gegen das Waffengesetz und das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen nicht entscheidend beeinflußt (vgl. BGH Beschluß vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 310/96).