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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1975, Az.: 1 AZR 74/74

Abgrenzung der Geltungsbereiche; Betriebsverfassungsgesetz 1972; Personalvertretungsgesetze; Formelle Rechtsform des Betriebes; Tendenzunternehmen; Anhörungspflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.11.1975
Aktenzeichen
1 AZR 74/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 25.09.1973 - 11 Sa 1107/72

Fundstellen

  • BAGE 27, 316 - 322
  • DB 1975, 2236 (Kurzinformation)
  • DB 1976, 248-249 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 434 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Abgrenzung der Geltungsbereiche von Betriebsverfassungsgesetz 1972 und den Personalvertretungsgesetzen bestimmt sich allein nach der formellen Rechtsform des Betriebes oder der Verwaltung.

2. Auch wenn in einem Tendenzunternehmen einem sogen. "Tendenzträger" aus tendenzbedingten Gründen gekündigt werden soll, muß der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG unter Mitteilung der Kündigungsgründe gehört werden.