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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1993, Az.: VI ZR 75/92

D-Zug im Tunnelbereich; Sturz aus fahrendem D-Zug; Sturz eines 12jährigen aus fahrendem Zug; Abwägung nach § 4 HpflG; Manipulation des Kindes am Türgriff eines D-Zuges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1993
Aktenzeichen
VI ZR 75/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 319 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1993, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1994, 95
  • VersR 1993, 442-443 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1993, 149-150 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Abwägung nach § 4 HpflG i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB beim Sturz des 12jährigen Verletzten aus einem fahrenden D-Zug im Tunnelbereich infolge von Manipulationen des Kindes an dem Türgriff.

Tatbestand:

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Der Kläger verlangt von der beklagten Bundesbahn Schadensersatz für Schäden, die er beim Sturz aus einem fahrenden D-Zug erlitten hat.

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Am 26. März 1984 fuhr der damals 12-jährige Kläger mit einer Gruppe des Verbandes C. Pfadfinder von etwa 35 Kindern und mehreren Reisebegleitern in dem D-Zug 783 der Beklagten von H. nach J. Kurz vor der Ankunft des Zuges in J. wurden die Kinder von der Reiseleitung aufgefordert, sich zum Aussteigen fertig zu machen und sich vor eine der beiden Waggontüren des Waggons zu begeben, in dem die Gruppe sich aufgehalten hatte. Der Kläger ging daraufhin zusammen mit zwei Mädchen zur hinteren Wagentür. Dort befand sich noch kein Reisebegleiter. Kurz vor dem Bahnhof J. durchfuhr der Zug den sogenannten St.-Tunnel. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger in der Nähe der in Fahrbahnrichtung linken Tür. Plötzlich öffnete sich die Tür, der Kläger fiel noch innerhalb des Tunnelbereiches aus dem Zug und blieb schwerverletzt in der Nähe der Tunnelausfahrt liegen. Bei dem Sturz wurden vom Kläger mitgeführte Gegenstände im Wert von 456, - DM zerstört.

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Der Kläger leidet nach langwieriger Heilbehandlung

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noch heute an erheblichen unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen.

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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage in Höhe der Hälfte seines materiellen Schadens weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht geht aufgrund des im Parallelprozeß der Krankenkasse des Klägers gegen die Beklagte eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, es bestehe kein Anhalt dafür, daß sich die entgegen der Fahrtrichtung zu öffnende Zugtüre infolge eines Defekts oder ohne erkennbaren Anlaß geöffnet habe. Es stellt aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß der Kläger eine Manipulation an dem Türmechanismus vorgenommen und damit die Tür entriegelt hat. Zum Öffnen der Tür habe es bereits genügt, die Entriegelung des Türmechanismus zu beseitigen, da die im Tunnel herrschende reflektierte Druckkraft eine zur Türöffnung führende Sogwirkung erzeugt habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Zweifel daran, daß der Kläger den Unfall selbst verschuldet hat. Eine Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 HPflG verneint es wegen des anzunehmenden überwiegenden Eigenverschuldens (§ 4 HPflG) des Klägers.

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II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Im Streitfalle sind die Voraussetzungen für den vom Kläger allein noch weiter verfolgten materiellen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 1 HPflG, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, erfüllt. Denn der Kläger hat bei dem Betrieb einer Schienenbahn eine Körperverletzung erlitten. Die Beklagte macht nicht geltend, daß der Unfall etwa durch höhere Gewalt verursacht worden sei, was deren Haftung nach § 1 Abs. 2 HPflG ausschließen würde.

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2. Aus zutreffenden Erwägungen bejaht das Berufungsgericht auch die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 HPflG zum Nachteil des Klägers.

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a) Aufgrund der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung, daß der Kläger während der Fahrt an dem Türmechanismus manipuliert und damit die Tür entriegelt hat, konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Verschulden des Klägers an seinem Unfall bejahen. Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, daß er damals die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht noch nicht gehabt hat (§ 828 Abs. 2 BGB). Er mußte damit rechnen, daß die Betätigung des Türgriffes mit Gefahren verbunden war und daß sich durch seine Handlungsweise unter Umständen sogar die Tür öffnen konnte. Auf diese Gefahren war er deutlich durch den an der Tür angebrachten Hinweis aufmerksam gemacht worden, die Tür solle nicht geöffnet werden, bevor der Zug halte.

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b) Die Revisionserwiderung weist ferner zutreffend darauf hin, daß sich der aufgrund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Beförderungsvertrages in dem Zug befindliche Kläger auch entsprechend §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB ein Mitverschulden der für die Pfadfindergruppe bestellten Aufsichtspersonen anrechnen lassen muß (Senatsurteile BGHZ 9, 316, 317 ff und 24, 325, 326 ff). Ihr Mitverschulden liegt darin, daß sich nicht wenigstens einer von ihnen als erster vor die infrage kommenden Wagentüren begeben hat, um zu verhindern, daß sich Kinder vor dem Anhalten des Zuges an der Tür zu schaffen machten bzw. daß sie nicht angeordnet haben, die Kinder sollten sich noch innerhalb des Wagens vor der Ausgangstür zur Plattform sammeln. Denn gerade in einer Gruppe neigen Kinder und Jugendliche leicht zu unvernünftigem und leichtsinnigem Verhalten.

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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des dem Kläger anzurechnenden Mitverschuldens gegen die Betriebsgefahr der Bahn.

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Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und

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Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen sind allerdings grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung u.a. dahingehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (BGHZ 51, 275, 279; Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413 m.w.N.).

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a) Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Betriebsgefahr der Bahn gegenüber der normalen Zugbeförderung erhöht war, und daß es jedenfalls wesentliche Umstände für die Bestimmung der konkreten Betriebsgefahr nicht hinreichend berücksichtigt hat.

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aa) Das Berufungsgericht geht aufgrund sachverständiger Beratung davon aus, daß im Tunnel eine Druckkraft herrschte, die dadurch hervorgerufen wurde, daß der Zug beim Eintritt in den Tunnel eine Druckwelle erzeugte, die dem Zug mit Schallgeschwindigkeit vorauslief, am Tunnelende reflektiert wurde und als Unterdruckwelle durch den Tunnel zurück dem Zug entgegenlief. Sie erzeugte eine zur Öffnung der Tür führende Sogwirkung, so daß bereits die Entriegelung des Türmechanismus ausreichte, um die Tür zu öffnen. Ohne diese Druckwelle wäre die gegen die Fahrtrichtung zu öffnende Tür nicht aufgegangen. Dieser Umstand erhöhte, worauf die Revision zutreffend hinweist, erheblich die Betriebsgefahr während der Fahrt durch den St.-Tunnel.

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bb) Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, daß bei der Bemessung der Betriebsgefahr der Bahn ferner ins Gewicht fällt, daß sich der Schließmechanismus der Tür außerordentlich leicht entriegeln ließ. Es mag zwar sein, daß, wie die Revisionserwiderung geltend macht, die Türen des Wagens, in dem sich der Kläger befand, noch den Vorschriften der Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung entsprachen. Im Unfallzeitpunkt gab es, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, jedoch bereits einen in zahlreiche Zugtüren eingebauten Türmechanismus, der sich erst nach dem Anhalten des Zuges öffnen ließ. Im Hinblick darauf, daß immer wieder Zugtüren während der Fahrt von Fahrgästen geöffnet wurden, sind sogar schon lange Zeit vor dem Unfall des Klägers Versuche aufgenommen worden mit dem Ziele, die Türen fahrender Wagen, ggfls. von einer bestimmten Geschwindigkeitsgrenze ab, zu verriegeln (vgl. Thoma, Kommentar zur Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, 1969, § 29 zu Abs. 2).

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b) Mit der Revision geht der Senat außerdem davon aus, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft das dem Kläger anzurechnende Verschulden im Verhältnis zur Betriebsgefahr der Bahn überbewertet hat.

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Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger die Tür, aus der er gefallen ist, aufgeschwenkt hat. Es kann ihm nur zur Last gelegt werden, daß er an dem Türgriff manipuliert hat. Auch darin liegt zweifellos ein gewichtiger Beitrag für das Unfallgeschehen. Das Verschulden des Klägers kann auch nicht bagatellisiert werden, da die Manipulation an dem Türgriff bewußt erfolgte, ohne die Gefahren voll zu übersehen. Es ist zwar geringer zu bewerten als ein entsprechendes Mitverschulden von Erwachsenen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 254 Rdn. 47; Münch-Komm/Grunsky, BGB, 2. Aufl., § 254 Rdn. 61; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 zur Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB). Doch wird dies aufgewogen durch das dem Kläger anzurechnende Verschulden der Aufsichtspersonen.

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Auf der anderen Seite ist aber die sehr beachtliche Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von dem fahrenden Zug, der Sogwirkung im Tunnel und der leicht zu öffnenden Tür ausging.

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III. Bei dieser Sachlage muß sowohl das Berufungsurteil als auch das landgerichtliche Urteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben werden. Da nicht ersichtlich ist, daß noch weitere Feststellungen getroffen werden könnten, ist die Sache zur Endentscheidung reif. In diesem Falle ist auch das Revisionsgericht befugt, die Verteilung des Schadens selbst vorzunehmen (BGHZ 3, 46, 52). Der erkennende Senat bewertet das dem Kläger anzulastende eigene und fremde Mitverschulden insgesamt ebenso hoch wie die im Unfallzeitpunkt bestehende Betriebsgefahr der Bahn, so daß die Beklagte zu verurteilen war, dem Kläger die Hälfte des Wertes der bei dem Sturz beschädigten Gegenstände zu ersetzen; außerdem war festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte seines weiteren, durch den Sturz aus dem Zug am 26. März 1984 erlittenen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.