Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1989, Az.: BVerwG 5 C 24.86
Zustimtnungsbedürftigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses; grundsätzlich keine drittschützende Wirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 24.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.12.1985 - AZ: 13 A 85 A.1146
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AgrarR 1990, 232-233
- DVBl 1989, 1114 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1989, 236-237
Amtlicher Leitsatz
Der Regelung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1989 ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 19. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren Wernberg-Köblitz. Die Bekanngabe des Flurbereinigungsplanes ist nicht vor 1990 vorgesehen. Im Anordnungsbeschluß vom 6. Dezember 1978 ist unter Nr. 4 - Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums - auch auf den Zustimmungsvorbehalt der Flurbereinigungsdirektion für Bauvorhaben hingewiesen.
Der Kläger ist Eigentümer des im Flurbereinigungsgebiet liegenden Hofgrundstücks Flurstück ... auf das er 1958 seinen landwirtschaftlichen Betrieb aussiedelte. An dieses Flurstück schließt im Süden das Flurstück ... der Eheleute Sch. an, das wiederum im Süden und Osten vom Flurstück ... des Klägers umschlossen wird. Auf dem Flurstück ... der Eheleute Sch. beabsichtigt deren Sohn einen Geräteschuppen mit Hühnerstall und Bienenhaus zu errichten. Dieses Bauvorhaben wurde durch Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 18. Juli 1984 genehmigt. Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos; die daraufhin erhobene Klage nahm er am 14. März 1985 zurück.
In Verbindung mit dem Bauantrag beantragte der Bauwerber auch die Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion zur Errichtung seines Bauwerks. Durch Verfügung vom 5. Juli 1984 erteilte die Flurbereinigungsdirektion die Zustimmung zu dem Vorhaben. Gegen diese Zustimmung erhob der Kläger erfolglos Widerspruch.
Seine daraufhin erhobene Klage wurde vom Flurbereinigungsgericht durch Urteil vom 19. Dezember 1985 als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht geltend gemacht habe, durch die erteilte Zustimmung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Regelung des § 34 FlurbG komme - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - keine drittschützende Wirkung zu. Der Zustimmungsvorbehalt diene dem Schutz des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Verfahrenszweckes, die durch zwischenzeitliche Nutzungsänderungen nicht behindert werden solle. Eine nach § 34 FlurbG erteilte Zustimmung entfalte rechtliche Wirkungen grundsätzlich nur gegenüber dem begünstigten Teilnehmer, die sich darin erschöpften, daß das Veränderungsverbot im Einzelfall beseitigt werde. Dritte könnten dadurch in ihren Rechten als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich nicht betroffen werden, weil § 34 FlurbG die im öffentlichen Interesse liegenden Neuordnungsmaßnahmen sichern, nicht aber die Interessen bestimmter Personen schützen solle.
Das Bauvorhaben Sch. werde nicht unter Inanspruchnahme klägerischen Einlagebesitzes, sondern auf eigenem Grund verwirklicht, so daß sich aus klägerischer Sicht auch nicht die Frage nach der Anwendung des § 45 FlurbG stelle. Eine Abwägung der abfindungserheblichen Interessen der Beteiligten untereinander erfolge erst im Flurbereinigungsplan unter Beachtung der am Gesetz orientierten Belange, wie sie bei den noch abzuhaltenden Verhandlungen nach § 57 FlurbG eingestellt würden.
Mit der Revision begehrt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zustimmung des Beklagten vom 5. Juli 1984 zum Bauvorhaben des Bauwerbers auf dem Flurstück Nr. 500 der Gemarkung Wernberg in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben.
Hierzu trägt er vor: Bei Aufrechterhaltung der Zustimmung des Beklagten zur Errichtung des dem Bauwerber genehmigten Bauwerks werde er seine Ansprüche im Flurbereinigungsverfahren nicht mehr durchsetzen können. Zwar sei § 37 FlurbG kein Anspruch auf Durchführung einer Einzelmaßnahme zu seinen Gunsten zu entnehmen. Die Flurbereinigungsbehörde sei jedoch verpflichtet, im Rahmen der Neugestaltung des Verfahrensgebietes den besonderen Interessen und persönlichen Belangen einzelner Teilnehmer Rechnung zu tragen, weil nur so das Ziel der Flurbereinigung zu erreichen sei. Die Zustimmung nach § 34 FlurbG greife in die Rechte derjenigen Teilnehmer ein, die, bereits im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung absehbar, nicht wiedergutzumachende Nachteile hinnehmen müßten. Solche seien aus seiner Interessenlage zu befürchten, weil durch die erteilte Zustimmung eine zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes im Bereich der Flurstücke Nr. 499 und Nr. 500 unmöglich gemacht werde.
Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision, die er für unbegründet hält. Die Veränderungssperre sei zugunsten der Teilnehmergemeinschaft geschaffen, um die Neuordnung durch zeitlich nach dem Flurbereinigungsbeschluß liegende bauliche und sonstige Maßnahmen möglichst unbeeinflußt planen und durchführen zu können. Rechte Dritter würden dadurch im Grundsatz nicht berührt.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil des Flurbereinigungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, daß es zur Errichtung des dem Bauwerber Sch. bebauungsrechtlich genehmigten Bauwerkes einer - als Verwaltungsakt und nicht nur als Akt verwaltungsinterner Mitwirkung zu qualifizierende (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.77 - <Buchholz 424.01 § 34 FlurbG Nr. 2 = RdL 1979, 319 f. = RzF 34 I S. 55 f.>) - Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG bedurfte. Zu Recht hat, das Flurbereinigungsgericht entschieden, daß dieser Regelung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zukommt.
§ 34 Abs. 1 FlurbG statuiert für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weder ein Verfügungsverbot noch eine Grundbuchsperre, sondern ein (Veränderungs-)Verbot mit Erlaubnis- bzw. Zustimmungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Oktober 1979 <a.a.O.>). Ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde sind die in Nummer 2 des § 34 Abs. 1 FlurbG aufgeführten Handlungen unzulässig. Wird die Zustimmung erteilt, so bewirkt sie für den Teilnehmer eine Aufhebung der gesetzlichen Veränderungssperre im Einzelfall, befreit also den Bauwerber von der für das Flurbereinigungsgebiet kraft Gesetzes bestehenden Baubeschränkung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. April 1958 - BVerwG 1 B 133.57 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 3>). Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn das Bauvorhaben der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt (vgl. BT-Drucks. I/3385 S. 37 zu §§ 34 bis 36 FlurbG in der Fassung vom 14. Juli 1953 <BGBl. I S. 591>; BayVGH, Urteile vom 14. Oktober 1976 - Nr. 12 XIII 75 - <BayVBl. 1978, 210/212> und vom 24. Januar 1980 - Nr. 13 A 463/79 - <RzF 34 I S. 57 f.>). Diese Regelung bezweckt grundsätzlich nicht den Schutz des einzelnen Teilnehmers, insonderheit nicht den nachbarlichen Schutz des Klägers. Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, daß jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden, dient also ersichtlich dazu, die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, deren Ergebnisse im Flurbereinigungsplan zusammengefaßt werden, zu gewährleisten und die planerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Verfahrenszweckes zu sichern. Außerdem sollen der zur Mitwirkung berufenen Teilnehmergemeinschaft vermeidbare Aufwendungen erspart werden, die bei vorgenommenen Veränderungen - soweit deren Wiederherstellungskosten nicht abwälzbar sind - erwachsen. Von daher kann die behördliche Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG nicht als eine Befreiung von einer nachbarschützenden Verbotsnorm angesehen werden. Insoweit wird durch die Begünstigung des Bauwerbers der Kläger nicht belastet, seine an seiner Einlage ausgerichtete Rechtslage nicht verschlechtert.
Die Erkenntnis, daß § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, schließt die Möglichkeit von Ausnahmen ein. Dabei geht es hier allein um Ausnahmen für den Zeitraum bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans. Daß insoweit ausnahmsweise auch private Interessen einzelner Teilnehmer schützenswert sein können, entspricht der bisherigen Rechtsprechung. So ist eine Drittbegünstigung bei den Teilnehmern anerkannt worden, die aus besonderem Rechtsgrund einen Anspruch auf unveränderte Zuteilung bestimmter Grundstücke geltend machen können, beispielsweise dann, wenn Grundstücke nur unter den Voraussetzungen des § 45 FlurbG verändert oder einem anderen zugeteilt werden dürfen (BVerwG, Beschluß vom 12. Oktober 1979 <a.a.O.>). In Betracht kommen können weiterhin Fälle, in denen eine bindende Gestaltungszusage vorliegt (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 <a.a.O.>) oder Arrondierungsbestrebungen insoweit Rechnung getragen werden muß, als eine Aussiedlung durch die Neugestaltung des Verfahrensgebietes ermöglicht oder gar herbeigeführt werden soll. Denkbar ist aber auch, daß durch ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG der Wert der Einlage eines anderen Teilnehmers in flurbereinigungsrechtlich beachtlicher Weise beeinträchtigt würde (vgl. in diesem Zusammenhang auch - zu § 51 BBauG - Sahlmüller, BayVBl. 1974, 128/130).
Gesichtspunkte, die nach den vorangestellten Gründen einen Drittschutz des Klägers ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind von diesem nicht geltend gemacht worden. Seinem Revisionsvorbringen, durch die dem Bauwerber erteilte Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG würden vollendete Tatsachen geschaffen, die den Zweck des Flurbereinigungsverfahrens aus seiner Sicht und Interessenlage vereiteln und den Erfolg des Verfahrens von vornherein unmöglich machen würden, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß sein Anspruch auf Zuweisung einer wertgleichen Abfindung nicht gewährleistet werden könnte. Da auch nicht ersichtlich ist, daß durch den angegriffenen Verwaltungsakt die Einlage des Klägers beeinträchtigt wird, hat das Flurbereinigungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Die aus der daraus folgenden Zurückweisung der Revision sich ergebende Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der nach § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG, eingefügt durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 <BGBl. I S. 2326>, maßgeblichen Fassung).
Dr. Fink
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner