Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.1979, Az.: BVerwG 5 C 3.77
Abfindung eines Flurbereinigungsteilnehmers; Anspruch auf unveränderte Wiederzuteilung der Einlage; Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion als Akt behördlicher Mitwirkung in einem bei einer anderen Behörde durchgeführten Verfahren bzw. als selbstständiger Verwaltungsakt; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 3.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.10.1976 - AZ: 12 XIII 75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1980, 63
- RdL 1979, 319
Amtlicher Leitsatz
Die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
Zur Befugnis bestimmter Teilnehmer, gegen diese Zustimmung Klage zu erheben.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 14. Oktober 1976 ist unwirksam.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren Wagnern. Gegen die ihm ausgewiesene Abfindung hat er Klage erhoben, mit der er sich vor allem gegen die Neuordnung im Bereich seines Anwesens (Ersatzflurstück 621) wendet, von dessen Nordostseite eine Dreiecksfläche von ca. 15 qm dem östlichen Nachbargrundstück 624 (neu) zugewiesen worden ist. Dieser Rechtsstreit ist Gegenstand des bei dem erkennenden Senat anhängigen Verfahrens BVerwG 5 CB 10.77. Der Planempfänger des Flurstücks 624 hat zwischenzeitig den nördlichen Teil des Grundstücks den Beigeladenen übertragen, die dort ein Wohnhaus errichten wollten. Ihrem Bauantrag entsprach das Landratsamt Schwandorf, nachdem die Flurbereinigungsdirektion gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG dem Vorhaben mit einem an das Landratsamt gerichteten Schreiben vom 26. März 1973 zugestimmt hatte. Die gegen die Erteilung der Zustimmung gerichtete Klage hat das Flurbereinigungsgericht abgewiesen und ausgeführt, die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen wirke sich nicht hinderlich auf die Neuordnung aus; - der Kläger habe auf die Wiederzuteilung der ihm genommenen Fläche, wie in dem Abfindungsstreit festgestellt sei, keinen Anspruch.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die durch das Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Kläger im Tauschwege den streitigen Grundstücksteil 624/1 von den Beigeladenen zurückerworben hatte.
II.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hatte der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Kostenentscheidung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Dabei ist vor allem auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits abzustellen; denn es entspricht regelmäßig der Billigkeit, daß derjenige Prozeßbeteiligte die Kosten des Verfahrens trägt, der voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre. Andererseits ist es nicht Sinn und Zweck der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO, allein im Hinblick auf die Kostenentscheidung schwierige Rechtsfragen zu klären, deren Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht mehr erfolgen kann.
Ob der Kläger mit seiner Klage obgesiegt hätte, wenn eine Erledigung in der Hauptsache nicht eingetreten, es vielmehr zu einer Sachentscheidung gekommen wäre, hängt davon ab, ob er einen Rechtsanspruch auf unveränderte Wiederzuteilung seiner Einlage im Bereich des Ersatzflurstücks 621 hätte. Beizutreten ist den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, mit denen es die Zulässigkeit der Klage gegen die nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG erteilte Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem von den Beigeladenen erworbenen Flurstück 624/1 bejaht hat. Diese Maßnahme ist kein Akt behördlicher Mitwirkung in einem bei einer anderen Behörde durchgeführten Verfahren, sondern ein neben die nach anderen Gesetzen etwa erforderliche Genehmigung tretender selbständiger Verwaltungsakt. Dies folgt einmal daraus, daß der Betroffene selbst sich unabhängig von einem nach anderen Gesetzen etwa durchzuführenden Genehmigungsverfahren um die Erteilung der Zustimmung zu bemühen hat; dies insbesondere dann, wenn der zustimmungsbedürftige Vorgang keiner anderweitigen Genehmigung bedarf. Ein bauwilliger Verfahrensteilnehmer kann deshalb, auch ohne zunächst die Baugenehmigungsbehörde einzuschalten, in seinem Verhältnis zur Flurbereinigungsbehörde klären, ob diese seinem Vorhaben zustimmen werde (zutreffend Binz, RdL 1968, 9 [10]; Rieder, BayVBl 1975, 42 [44]). Insoweit unterscheidet sich § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG von Regelungen, die nur eine verwaltungsinterne Mitwirkung einer Behörde vorsehen. Dort ist es allein Sache der nach außen hin handelnden Genehmigungsbehörde, die vorgeschriebene Mitwirkung anderer Stellen herbeizuführen; der Antragsteller selbst hat hierauf keinen Einfluß.
Davon abgesehen ergibt sich aber auch aus Inhalt und Zweck dieser Regelung, daß damit der Flurbereinigungsbehörde die Befugnis eingeräumt werden sollte, über die Erteilung der Zustimmung mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung gegenüber dem Betroffenen zu entscheiden. § 34 FlurbG enthält in seinem Zusammenhang betrachtet ein Veränderungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde sind die dort aufgeführten Veränderungen unzulässig und ziehen die in §.34 Abs. 2 FlurbG geregelten Folgen nach sich. Dieses Veränderungsverbot wird durch Erteilung der Zustimmung mit unmittelbarer Wirkung gegenüber dem begünstigten Teilnehmer und nicht nur im Verhältnis zu einer anderen Behörde beseitigt. Das schließt die Annahme aus, die Flurbereinigungsbehörde werde nur verwaltungsintern im Rahmen eines bei einer anderen Behörde laufenden Verfahrens tätig.
Zutreffend ist das Flurbereinigungsgericht ferner davon ausgegangen, daß der Kläger durch die Erteilung der Zustimmung in seinen Rechten betroffen wird. Ob der Regelung des § 34 FlurbG außer dem Schutz des öffentlichen Interesses an einer durch zwischenzeitliche Nutzungsänderungen nicht behinderten Verwirklichung des Verfahrenszwecks auch drittschützende Wirkung mit der Folge zukommt, daß sich der einzelne Teilnehmer gegen die Erteilung der Zustimmung wehren kann, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Betroffen werden können durch die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde in den in § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG geregelten Fällen jedenfalls solche Teilnehmer, die aus besonderem Rechtsgrund einen Anspruch auf unveränderte Zuteilung des in Betracht kommenden Grundstücks geltend machen. Dies trifft insbesondere für diejenigen Teilnehmer zu, deren Grundstücke nur unter den Voraussetzungen des § 45 FlurbG verändert oder einem anderen zugeteilt werden dürfen. Ob, was das Flurbereinigungsgericht verneint hat, auch die hier in Betracht stehende Fläche den Schutz des § 45 FlurbG genießt und dem Kläger hätte wieder zugeteilt werden müssen, hätte im Falle einer Sachentscheidung näherer Erörterungen bedurft; für die hier zu treffende Entscheidung kann dies jedoch dahinstehen.
Es entspricht in jedem Falle billigem Ermessen, wenn auch der Kläger einen Teil der Verfahrenskosten trägt. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nämlich auch zu berücksichtigen, ob das erledigende Ereignis von einem Prozeßbeteiligten herbeigeführt worden ist (Beschluß vom 23. November 1964 - BVerwG 5 B 46.63 -; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., Rdnr. 31 zu § 161). Kostenmäßig wirkt es sich deshalb zum Nachteil des Klägers aus, daß er durch den Erwerb des ihm durch den Flurbereinigungsplan genommenen Grundstücksteils die Erledigung der Hauptsache selbst bewirkt hat. Aus dem gleichen Grunde entspricht es der Billigkeit, wenn die Beigeladenen als Veräußerer der Fläche ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz