Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1996, Az.: 1 StR 6/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachholung einzelner Verfahrensrügen; Ausnahmefall; Eigenes Verschulden; Gegenüber den Geschädigten oder den Ermittlungsbehörden; Strafschärfend
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 233-234 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall kann nicht vorliegen, wenn den Angeklagten auch ein eigenes Verschulden daran trifft, daß er seine Verfahrensrügen nicht rechtzeitig begründet hat.
2. Ein Angeklagter ist rechtlich nicht verpflichtet, sich gegenüber den Geschädigten oder den Ermittlungsbehörden zu seinem strafbaren Verhalten zu bekennen oder sonst zu seiner Überführung beizutragen. Insofern dürfen diese Gesichtspunkte dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gemeinschaftlichen Betruges in zweiundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen die Angeklagte P. hat die Strafkammer wegen einer Beihilfe zu acht gemeinschaftlich begangenen Betrugstaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten K. sowohl mit zu Protokoll des zuständigen Rechtspflegers erklärten Rechtfertigungen sowie mit Begründungen seines Verteidigers. Beide erheben Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge.
Die Angeklagte P. stützt ihre Revision auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge.
I. Die Anträge des Angeklagten K.
1. Die Wiedereinsetzungsanträge haben keinen Erfolg.
Dem in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten wurde das angefochtene Urteil am 6. September 1995 zugestellt. Noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hatte er am 18. September 1995 (bei Gericht eingegangen am 19. September 1995) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen deren Versäumung beantragt. Durch die Verlegung in einen anderen Haftraum sei er für eineinhalb Tage daran gehindert worden, an der Revisionsbegründung zu arbeiten. Rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hatte der Angeklagte selbst jedoch zunächst umfangreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge erhoben. In einem weiteren Rechtspflegerprotokoll vom 9. Oktober 1995 hat er sodann weitere Verfahrensrügen vorgetragen und damit erneut den Antrag verbunden, ihm insoweit Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Es kann dahinstehen, ob das als bereits vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsgesuch vom 19. September 1995 statthaft war. Zweifelhaft erscheint dies deshalb, weil das Hindernis, das nach Auffassung des Angeklagten der rechtzeitigen Revisionsbegründung im Wege stand, noch während des Laufes der Frist entfallen war. Der Antrag bezweckt mithin die Fristverlängerung. Eine solche ist in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4).
Jedenfalls sind beide Anträge unbegründet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist nur in Ausnahmefällen möglich (BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7, 8; Maul in KK 3. Aufl. § 44 Rdn. 13; Pikart in KK 3. Aufl. § 345 Rdn. 26 jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil den Angeklagten auch ein eigenes Verschulden daran trifft, daß er seine Verfahrensrügen nicht rechtzeitig begründet hat (BGHSt 14, 306, 308; Maul aaO. Rdn. 31). Als er am 13./14. September 1995 in einen anderen Haftraum verlegt wurde, war die Revisionsbegründungsfrist noch nicht einmal zur Hälfte abgelaufen. Da die Verlegung ihn andererseits nur kurzzeitig, nämlich für die Dauer von eineinhalb Tagen, bei der Ausarbeitung der Revisionsbegründung behindert hatte, war es ihm zuzumuten, sein weiteres Vorgehen der geänderten Situation anzupassen. Insbesondere wäre es ihm auch bei Berücksichtigung des umfangreichen Prozeßstoffes möglich gewesen, die von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Verfahrenstatsachen fristgemäß vorzutragen. Die Verfahrensrügen aus dem Rechtspflegerprotokoll vom 9. Oktober 1995 sind deshalb verspätet erhoben worden, § 345 Abs. 1 StPO.
2. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat dabei sämtliche rechtzeitig erhobenen Verfahrensrügen und sämtliches Vorbringen zur Sachrüge einschließlich des Rechtspflegerprotokolls vom 23. April 1996 berücksichtigt.
3. Über Anträge betreffend die Haftbedingungen, die der Angeklagte für den Fall gestellt hat, daß der Senat im Beschlußwege entscheidet, war nicht zu befinden. Der Senat ist hierfür nicht zuständig.
II. Die Revision der Angeklagten P.
Dieses Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat der Angeklagten strafschärfend angelastet, sie habe sich nach der Tat gegenüber den Geschädigten insoweit rücksichtslos verhalten, als sie untergetaucht und "nie um irgendeine Schadenswiedergutmachung bemüht" gewesen sei. Sie habe sich vielmehr verleugnen lassen.
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, denn die Angeklagte war rechtlich nicht verpflichtet, sich gegenüber den Geschädigten oder den Ermittlungsbehörden zu ihrem strafbaren Verhalten zu bekennen oder sonst zu ihrer Überführung beizutragen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 16, 18). Die von der Strafkammer vermißten Bemühungen hätten für die bestreitende Angeklagte besorgen lassen, daß dies als Schuldeingeständnis auch im Strafverfahren verstanden worden wäre. Eine Schadenswiedergutmachung vor der strafrechtlichen Klärung des gegen sie erhobenen Vorwurfes war ihr unter diesem Gesichtspunkt nicht zuzumuten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 3, 8, 19).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die beanstandeten Erwägungen eine mildere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.