Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1997, Az.: 3 StR 168/97
Zuwiderhandeln gegen ein Vereinsverbot; Linksextremistische Organisation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 168/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 16.12.1996
Fundstelle
- NStZ 1997, 603-604 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandeln gegen ein Vereinsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 16. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision dringt mit der allein erhobenen Sachrüge durch.
Nach der Formulierung im Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot (§ 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4VereinsG) verurteilt worden. Die rechtliche Würdigung in den Urteilsgründen und die Bezeichnung der angewendeten Vorschrift (§ 260 Abs. 5 StPO) ergeben jedoch, daß das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer von einem sogenannten Organisationsverbot (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG) betroffenen Vereinigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3VereinsG schuldig gemacht. Durch eine berichtigende Anpassung der Urteilsformel an die Urteilsgründe läßt sich dieser Widerspruch nicht beseitigen. Denn die Urteilsfeststellungen weisen entscheidungserhebliche Lücken auf und tragen den Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG nicht. Das Landgericht hat ersichtlich als offenkundig zugrundegelegt, daß gegen die 1978 in der Türkei gegründete linksextremistische Organisation "Devrimci Sol (Revolutionäre Linke)" und ihre Teilorganisationen "Halk DER (Volksvereine)" ein seit längerem bestandskräftiges, mit einer Auflösungsverfügung verbundenes Organisationsverbot des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 nach § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VereinsG ergangen ist, weil ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft. Die Strafkammer hat weiter angenommen, daß die "DHKP-C" (sog. Karatas-Flügel), für die der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge durch Verbreiten von Ausgaben der Propagandaschrift "Kurtulus" aus der Zeit von September 1995 bis Januar 1996 tätig wurde, "(teil-)identisch" mit der Organisation Devrimci Sol sei und daß sich deswegen das gegen diese ergangene Vereinsverbot auch auf die "DHKP-C" erstrecke. Diese Bewertung gründet sich jedoch nicht auf offenkundige Tatsachen und hätte - u.U. im sachverständigen und im Urteil kenntlich zu machenden Beistand eines Vertreters der Verfassungsschutzbehörden - eingehender, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, begründet werden müssen. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung, wie sie das Landgericht unter Hinweis auf einen "Yagan-Flügel" und einen "Karatas-Flügel" beschrieben hat, kann sich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. den Hinweis auf einen "Parteikongreß des Karatas-Flügel" bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795; vgl. ferner Beschluß des Senats vom 11. Juni 1997 - 3 StR 132/97, ebenfalls ein Urteil der Staatsschutzkammer des Landgerichts Dortmund betreffend). In einem solchen Fall kann der abgespaltene "Flügel" auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein (§ 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG - anders als im Falle des § 129 Abs. 1 und des § 129 a Abs. 3 StGB - nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, daß die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, daß das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den - hier nicht anwendbaren - Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation "(teil)identischen" Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 8 VereinsG Rdn. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 VereinsG
Rdn. 3, 6). Entsprechend sind auch zur subjektiven Tatseite eingehende Darlegungen notwendig. Sie fehlen im Urteil ebenfalls.
Rissing-van Saan
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