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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1997, Az.: 3 StR 132/97

Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot bei Aufspaltung der Vereinigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1997
Aktenzeichen
3 StR 132/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 12.12.1996

Verfahrensgegenstand

Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Prozessführer

Ali C. aus E., geboren am ... 1966 in I. (Türkei)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. Juni 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Dezember 1996 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten nicht.

2

Widersprüchlich sind schon Urteilsformel und Gründe des Urteils, wenn der Angeklagte wegen "Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot" (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG) verurteilt wird, nach den Urteilsgründen aber entgegen einem vollziehbaren Verbot den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins unterstützt haben soll (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG). Ersichtlich meint das Landgericht, der Angeklagte habe entgegen dem Verbot des Bundesministers des Inneren vom 27. Januar 1983 (Bundesanzeiger 1983 S. 1181), dessen Vollziehbarkeit das Landgericht allerdings nicht festgestellt hat, die Organisation "D. S." unterstützt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte aber für eine Organisation "D." tätig. Hierzu führt das Landgericht ohne nähere Darlegung aus, "D. S." nenne sich nunmehr "D." - Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte jedoch dahin eingelassen, davon nichts gewußt zu haben. Dem begegnet das Landgericht mit der Wertung, es könne "keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß dem Angeklagten zur Zeit der Taten das Verbot der D. bekannt war". Diese ist aber nicht verboten; vielmehr hätte belegt werden müssen, aus welchen Gründen dem Angeklagten bewußt war, daß die verbotene "D. S." mit der "D." identisch ist. Dagegen könnte sprechen, daß nach Mitteilung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift gerichtskundig ist, daß die "D. S." nach Flügelkämpfen in zwei Gruppen zerfallen ist.

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