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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1982, Az.: IVa ZR 70/81

Anfechtung eines Versicherungsvertrages durch den Versicherer; Absicht einer arglistigen Täuschung durch einen Versicherungsnehmer; Unterlassen der Angabe der dem Versicherungsagenten bekannten Tatsachen im Versicherungsantrag; Gutgläubiges Vertrauen auf das Verhalten des Versicherungsagenten; Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1982
Aktenzeichen
IVa ZR 70/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 22.01.1981
LG Aachen

Fundstellen

  • MDR 1983, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1676 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Bäckermeister Franz Josef B., K. straße ..., E.

Prozessgegner

A. L. V. AG
vertreten durch den Vorstand Dr. G., Heinz H., Hubertus H., Hans K., Hans K., Heinz S., Gerhard B. und Josef O., L. straße ..., O.

Sonstige Beteiligte

Herr Eberhard H., T. straße ..., E.

Amtlicher Leitsatz

Vertraut der Versicherungsnehmer auf Grund des Verhaltens des Vermittlungsagenten gutgläubig darauf, bestimmte, dem Agenten bekannte Tatsachen brauchten im Versicherungsantrag nicht angegeben zu werden, so steht das einer arglistigen Täuschungsabsicht entgegen. Die Vorschrift des § 44 VVG bezieht sich lediglich auf die Kenntnis des Versicherers von Tatsachen.

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1982
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 1981 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin fordert vom Beklagten als Versicherungsnehmer Rückzahlung von Versicherungsleistungen.

2

Zwischen den Parteien bestand mit Wirkung ab 24. April 1975 ein Unfallversicherungsvertrag mit Versicherungssummen von DM 150.000,- für den Todesfall, DM 300.000,- für Invalidität, DM 15.000,- für Heilkosten sowie Krankentagegeld und Unfall-Krankenhaustagegeld in Höhe von je DM 150,- täglich. Der Vertrag, welchem die AUB zugrunde lagen, war auf einen vom Beklagten unterzeichneten, unter dem 24. April 1975 datierten Formularantrag zustande gekommen. Darin waren die unter Nr. 5 gestellten Fragen

"a)
Haben Sie Unfälle oder Kriegsbeschädigungen erlitten? Wenn ja, welche, wann, mit welchen Folgen, Invaliditätsgrad?

b)
Haben Sie deshalb bereits Entschädigungen beansprucht oder erhalten? Wenn ja, von wem, in welcher Höhe?"

3

jeweils durch Ankreuzen mit "nein",

4

die Frage Nr. 7 a

"Bestehen für Sie bereits Unfall- oder Lebensversicherungen? Wenn ja, Gesellschaft, Policen-Nr., Summen?"

5

durch Ankreuzen mit "ja" und den Zusatz "G. Leben 100 000" beantwortet.

6

Der Beklagte hatte jedoch im Jahre 1965 bei der "A." und im Jahre 1969 bei der "C." Unfallversicherungsverträge abgeschlossen, die zur Zeit des Vertragsschlusses mit der Klägerin noch bestanden. Wegen eines Unfalles vom 15. September 1973 hatte er die "C." in Anspruch genommen und Leistungen in Höhe von DM 13.050,- erhalten.

7

Aus Anlaß eines Unfalls vom 29. September 1975 zahlte die Klägerin an den Beklagten insgesamt DM 104.082,18 an Versicherungsleistungen.

8

Später schloß der Beklagte noch verschiedene weitere Unfallversicherungsverträge bei anderen Gesellschaften und nahm Leistungen in Anspruch, ohne den anderweit bestehenden Versicherungsschutz, nach dem jeweils gefragt war, anzugeben.

9

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 16. September 1977 den Versicherungsvertrag angefochten, weil der Beklagte die anderweit bestehenden Unfallversicherungsverträge und die ihm aus Anlaß des früheren Unfalles von der "C." gewährten Leistungen arglistig verschwiegen habe. Davon habe sie erst aufgrund eines Rundschreibens des H.-Verbandes vom 31. Mai 1977 erfahren. Sie fordert die gewährte Versicherungsleistung zurück. Der Beklagte beruft sich demgegenüber darauf, er habe den Versicherungsvertrag blanko unterschrieben und die Angaben dem für die Klägerin damals tätigen Versicherungsagenten H. überlassen, der alle seine Unterlagen gehabt und über seine Versicherungsangelegenheiten vollständig informiert gewesen sei.

10

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug ist der Versicherungsagent H. (künftig: Streithelfer) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

12

I.

Das Berufungsgericht sieht eine arglistige Täuschung seitens des Beklagten darin, daß dieser die beiden anderweitig bestehenden Unfallversicherungen und die aufgrund eines dieser Verträge früher gewährte Versicherungsleistung im Versicherungsantrag trotz der entsprechenden Formularfragen nicht angegeben hat. Auf die Beantwortung der Fragen habe die Klägerin erkennbar Wert gelegt. Ob der Streithelfer den wahren Sachverhalt gekannt habe, könne dahinstehen, denn die Klägerin brauche sich dessen Kenntnis gemäß § 44 VVG nicht zurechnen zu lassen. Der Vertrag sei nicht blanko unterschrieben, sondern in Gegenwart des Beklagten durch den Bezirksvertreter der Klägerin He. nach Angaben des Beklagten oder des Streithelfers ausgefüllt worden.

13

Zwar reichten objektiv falsche vorsätzliche Angaben im Versicherungsantrag für den Tatbestand der arglistigen Täuschung nicht aus. Der Beklagte habe aber zumindest damit gerechnet, daß die angegebenen Fragen auf die Entschließung der Klägerin über die Annahme des Versicherungsantrages Einfluß haben würden. Das ergebe sich aus den späteren wahrheitswidrigen Angaben in anderen Versicherungsanträgen und Schadensanzeigen gegenüber den anderen Versicherern; selbst wenn in einigen dieser Fälle der Streithelfer die falschen Angaben von sich aus für den Beklagten gemacht haben sollte, könne dies gegenüber drei verschiedenen Versicherern nicht ohne Mitwirkung des Beklagten geschehen sein. Es sei bezeichnend, daß der Beklagte die Versicherung bei der "G. Leben" im Antrag angegeben habe, deren Mitteilung den Vertragsschluß nicht habe gefährden können.

14

Auch die Einlassung des Beklagten im Prozeß sei ein Indiz für seine Arglist. Daß er jede Mitwirkung beim Ausfüllen des Antrags bestritten und die Alleinverantwortung dem Streithelfer zugeschoben habe, spreche für sein schlechtes Gewissen in Bezug auf seine Täuschungsabsicht.

15

II.

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die zur Feststellung arglistigen Verhaltens des Beklagten geführt hat, begegnet rechtlichen Bedenken.

16

1.

Was das Berufungsgericht auf dem Boden seiner zugunsten des Beklagten vorgenommenen Unterstellung unter "Vernebelungstaktik" versteht, die nicht ohne (arglistige) Mitwirkung des Beklagten habe vonstatten gehen können, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht mit der zur rechtlichen Nachprüfung notwendigen Sicherheit entnehmen. Sollte der Beklagte - wie jedenfalls teilweise zu seinen Gunsten unterstellt ist - die Ausfüllung der Schadensanzeigen jeweils dem Streithelfer überlassen haben, so bedarf es der Feststellung, hinsichtlich welcher Tatsachen der Beklagte sich gegenüber den anderen Versicherern arglistig "vernebelnd" verhalten haben soll. Der Empfang der Versicherungsleistungen allein, auf die der Beklagte - wenn auch möglicherweise zu Unrecht - Anspruch zu haben glaubte, reicht dazu nicht aus.

17

2.

Soweit das Berufungsgericht ein Indiz für die Arglist des Beklagten daraus entnehmen will, daß er die Alleinschuld dem Streithelfer zugeschoben habe, und daß dies für sein schlechtes Gewissen spreche, unterliegt es einem logischen Zirkelschluß. Die Annahme, der Beklagte habe wahrheitswidrig und aus schlechtem Gewissen die Schuld an den Angaben dem Zeugen zugeschoben, setzt nicht nur die Feststellung voraus, daß diese Angaben falsch waren und der Beklagte dies wußte, sondern auch, daß der Beklagte dadurch auf die Entschließung der Klägerin Einfluß nehmen wollte. Gerade das soll aber erst durch das geschilderte Verhalten des Beklagten bewiesen werden.

18

3.

Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, inwieweit der Streithelfer bei der vom Beklagten begangenen Täuschung mitgewirkt und Kenntnis von den im Antrag nicht angegebenen Vorversicherungen hatte, weil die Kenntnis des Vermittlungsagenten der Klägerin gemäß § 44 VVG nicht zuzurechnen sei.

19

Diese Erwägung unterliegt insoweit rechtlich keinen Bedenken, als es sich lediglich um die Rechtsfolge der Kenntnis der Klägerin von Tatsachen handelt. Das Berufungsgericht hat aber das Vorbringen des Beklagten insoweit entgegen § 286 ZPO nicht umfassend gewürdigt. Der Beklagte beruft sich darauf, er habe gerade auf den Streithelfer als den erfahrenen "Versicherungsvertreter" der Klägerin vertraut und ihm die Ausfüllung der Formulare überlassen. Auch das Berufungsgericht unterstellt, daß die Angaben in dem hier in Frage stehenden Versicherungsantrag gegenüber dem Bezirksvertreter He. jedenfalls teilweise nicht unmittelbar vom Beklagten, sondern in dessen Gegenwart von dem Streithelfer gemacht wurden, der - wie der Zeuge He. bekundet hat - den Versicherungsvertrag bereits "verkauft", also vor der gemeinsamen Besprechung abschlußfertig vorbereitet hatte. Es unterstellt weiter, daß H. von den Vorversicherungen wußte. Unter die den Umständen ist es möglich, daß der Streithelfer gerade die maßgebenden Fragen beantwortet hat, und nicht abwegig anzunehmen, der Beklagte könnte - wie er behauptet hat - auf die Fachkenntnisse und Beratung des Streithelfers blind vertraut haben. Der Streithelfer war nach der Aussage des Zeugen He. vor dem Landgericht damals sozusagen der "Starvertreter" der Beklagten und führte über seine Kunden genaue Akten. Der Beklagte könnte angenommen haben, wenn der Streithelfer weitere Angaben über ihm bekannte Vorversicherungen nicht für erforderlich hielt, seien solche auch nicht notwendig. Eine derartige, keineswegs ganz fern liegende Vertrauensseligkeit würde aber der vom Berufungsgericht angenommenen arglistigen Täuschung seitens des Beklagten entgegenstehen.

20

III.

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben.

21

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein:

22

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dem Antrag des Beklagten auf Beiziehung der Akten des Strafverfahrens gegen den Streithelfer stattzugeben, weil es sich insoweit um den Antritt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises handele. Das ist rechtlich bedenklich.

23

Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug mit den beizuziehenden Strafakten unter Beweis gestellt, daß der Streithelfer sämtliche Versicherungsunterlagen hatte und sich die Versicherungsanträge und die Schadensmeldungen blanko unterschreiben ließ. Dieses Beweisthema war im Hinblick auf die Feststellung, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin arglistig handelte, oder ob er möglicherweise nur gegenüber dem Streithelfer zu vertrauensselig war, entscheidungserheblich. Es war auch erheblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sowohl des - im ersten Rechtszug nur kommissarisch als Zeugen vernommenen - Streithelfers als auch des Zeugen He. Ein unzulässiger sogenannter "Ausforschungsbeweis" hätte nur dann vorgelegen, wenn der Beklagte sich durch die beantragte Beweiserhebung erst Kenntnis von den Tatsachen hätte verschaffen wollen, die er vorbringen wollte. Das war hier nicht der Fall. Der Beklagte hatte die unter Beweis gestellten Tatsachen schon vorher und unabhängig von diesem Beweisthema vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte den Beweis erheben müssen (BGHZ 53, 245, 259), wenn der Beklagte diejenigen Urkunden aus den von ihm bezeichneten Akten angegeben hätte, auf die er sich als Beweismittel beziehen wollte (vgl. BGH Urteil vom 4. Oktober 1962 - III ZR 129/61 = DRiZ 1963, 60). Der Beklagte wird im Rahmen der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sein Beweisangebot dementsprechend zu konkretisieren.

24

IV.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe die Anfechtungsfrist des § 124 BGB gewahrt. Frühestens am 24. August 1977 habe sie von dem Bestehen der Vorversicherungen des Beklagten erfahren.

25

Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat insoweit weder gesetzliche Beweisregeln mißachtet, noch rügt die Revision einen Verfahrensfehler im Rahmen dieser somit für den Senat bindenden Feststellung. Es besteht deshalb kein Anlaß zur Erörterung der von der Revision aufgeworfenen Frage, unter welchen Umständen sich ein Versicherer Tatsachen als bekannt zurechnen lassen muß, die der zuständige Sachbearbeiter aus einem (Handakten teilweise ersetzenden) Datenspeicher jederzeit abrufen kann, und ob das Unterlassen solchen Abrufens gegebenenfalls nach § 242 BGB - entsprechend dem in § 16 Abs. 2 Satz 2 VVG enthaltenen Rechtsgedanken - einem Kennen gleichzusetzen ist (vgl. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 24 Anm. 10 und § 16 Anm. 37). Insoweit fehlt es an einem Tatsachenvortrag des Beklagten, der hinreichenden Anlaß zu derartigen Erwägungen im vorliegenden Fall geben könnte. Im übrigen ist zu beachten, daß die Anfechtungsfrist noch nicht mit der Kenntnis der objektiven Unrichtigkeit von Angaben des Versicherungsnehmers beginnt, sondern erst mit der Entdeckung der "Täuschung" (§ 124 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Rassow
Dr. Zopfs