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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1991, Az.: IX ZR 76/91

Anspruch auf eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit; Verschlimmerung der Verfolgungsleiden ; Minderung der Erwerbsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1991
Aktenzeichen
IX ZR 76/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.01.1991
LG Wiesbaden

Fundstelle

  • MDR 1992, 310 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Land H., vertreten durch den H. Sozialminister, D. straße ..., W.,

Prozessgegner

Chaim Z., J. Straße ..., B. Br./I.,

Amtlicher Leitsatz

Im Falle einer vor Vollendung des 68. Lebensjahres beantragten Rentenerhöhung ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an der Rentenhundertsatz höher als bisher festzusetzen ist.

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.

Tatbestand

1

Der am 3. November 1920 geborene Kläger erhält wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Rente, die sich nach einer Einstufung in den mittleren Dienst, einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 % und einem Hundertsatz von 40 bemißt.

2

Mit Schreiben vom 18. Juli 1988 machte der Kläger eine Verschlimmerung seiner Verfolgungsleiden geltend. Die Entschädigungsbehörde holte ein Aktengutachten ein, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, daß sich infolge Verschlimmerung der Verfolgungsleiden die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1. Januar 1988 auf 50 % und die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 80 % erhöht hätten.

3

Das beklagte Land hat sich dieser medizinischen Bewertung angeschlossen. Es hat jedoch mit Bescheid vom 15. Juni 1989 eine Rentenerhöhung mit der Begründung abgelehnt, daß die auf den Stichtag vom 1. Januar 1988 bezogene neu errechnete Rente in Höhe von 1.102,00 DM von der festgesetzten Rente von 928,00 DM nicht um mindestens 30 % abweiche. Diese Abweichung sei gemäß § 35 Abs. 2 BEG erforderlich, weil der Kläger inzwischen das 68. Lebensjahr vollendet habe.

4

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Neufestsetzung weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, maßgeblich sei nicht sein Lebensalter im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, sondern im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Verschlimmerung der Verfolgungsleiden.

5

Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen eine monatliche Rente ab 1. Januar 1988 von 1.102,00 DM, ab 1. März 1988 von 1.127,00 DM, ab 1. Januar 1989 von 1.142,00 DM und ab 1. Januar 1990 von 1.161,00 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt das Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nur im Falle der Rentenherabsetzung sei der Erlaß des Bescheides der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Lebensalters im Sinne des § 35 Abs. 2 BEG. Der Regelfall der Angleichung sei in § 21 Abs. 1 der 2. DV-BEG dahin geregelt, daß im Falle des § 35 BEG die veränderte Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt werde, der dem Monat folge, in welchem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Von diesem Grundsatz mache § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG zugunsten des Verfolgten dahin eine Ausnahme, daß bei Rentenkürzung und Rentenentziehung die Änderung erst mit Erlaß des Änderungsbescheides eintrete. Diese im Falle der Rentenkürzung oder Rentenentziehung den Schutz des Verfolgten vor Rückwirkung bezweckende Ausnahmeregelung könne im Falle der Rentenanhebung nicht zu Lasten des Verfolgten herangezogen werden. Deshalb sei im Regelfall einer nach §§ 35, 206 BEG beantragten Rentenerhöhung zur Berechnung des maßgeblichen Lebensalters auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem erstmals die Voraussetzungen für eine höhere Berechnung des Hundertsatzes der Rente gemäß § 31 BEG in Verbindung mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG erfüllt gewesen seien.

7

II.

Hiergegen wendet sich die Revision vergebens.

8

In dem Urteil vom 16. September 1971 (RzW 1972, 58) hatte der Senat den Fall einer Herabsetzung der Rente zu beurteilen, in dem der Verfolgte nach Erlaß des Änderungsbescheides der Behörde, aber vor der Entscheidung des Gerichts das 68. Lebensjahr vollendet hatte. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, daß für die Anwendung von § 35 Abs. 2 BEG nicht der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem das Gericht entscheide, sondern in dem die Behörde die Rente neu festsetze. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, in dem die Neufestsetzung der Rente nach § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG wirksam werde. In dem Beschluß vom 17. Januar 1985 (IX ZB 122/84; insoweit in NJW 1986, 2879 nicht abgedruckt) hat der Senat ausdrücklich klargestellt, daß sich die Entscheidung RzW 1972, 58 nur auf den Fall der Rentenherabsetzung bezieht. Er fährt dann fort, im Falle einer beantragten Rentenerhöhung sei frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an der Rentenhundertsatz gemäß § 31 Abs. 4, 6 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG höher als bisher festzusetzen wäre.

9

Dies ist dahin zu erweitern, daß im Falle einer beantragten Rentenerhöhung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, von dem an der Rentenhundertsatz gemäß § 31 Abs. 4, 6 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG höher als bisher festzusetzen wäre (im Grundsatz ebenso OLG Celle RzW 1970, 407 mit zustimmender Anmerkung von Brunn). Wie das Berufungsgericht mit Recht betont, ordnet § 21 Abs. 1 der 2. DV-BEG für den Regelfall einer Neufestsetzung der Rente an, daß die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festzusetzen ist, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. Maßgeblich ist also grundsätzlich der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, nicht dagegen der Entscheidung durch die Behörde. Nur für den Fall einer Minderung oder Entziehung der Rente macht § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG hiervon zugunsten des Verfolgten eine Ausnahme und läßt die Änderung erst mit dem Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam werden. Auf diese Ausnahmeregelung ist somit nur für den Fall einer Herabsetzung der Rente abzustellen, wie der Senat dies in RzW 1972, 58 getan hat.

10

Daß bei einer beantragten Rentenerhöhung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und nicht auf den der Entscheidung der Behörde abzustellen ist, ist auch von der Sache her geboten. Die Änderung der Verhältnisse ist ein objektives Kriterium, auf dessen Eintritt die Beteiligten grundsätzlich keinen Einfluß haben. Wann dagegen die Behörde über einen Änderungsantrag entscheidet, kann von vielen Zufälligkeiten, u.a. vom Eifer und vom guten Willen der betreffenden Sachbearbeiter abhängen. Davon darf die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Abweichung um 10 % (§ 35 Abs. 1 BEG) oder um 30 % (§ 35 Abs. 2 BEG) erforderlich ist, nicht abhängen.

11

Ob bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG dann ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommt, wenn der Berechtigte den Antrag auf Rentenerhöhung erst nach Vollendung des 68. Lebensjahres gestellt hat, hat der Senat in dem Beschluß vom 17. Januar 1985 (aaO) offengelassen. Dies kann auch hier offenbleiben. Denn der Kläger hat den Verschlimmerungsantrag vor seinem 68. Geburtstag gestellt.

12

Der Fall eines nach Vollendung des 68. Lebensjahres gestellten Antrages lag dem Beschluß des Senats vom 21. Juni 1990 (IX ZB 38/90) zugrunde, auf den die Revision sich bezieht. Dort hatten die Erben der Verfolgten nach deren Tod und 10 Jahre nach ihrem 68. Geburtstag einen Änderungsantrag gestellt. Daß der Senat die Revision gegen das zum Nachteil der Kläger ergangene Urteil nicht zugelassen hat, steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch. Soweit die Begründung des Beschlusses vom 21. Juni 1990 mit der jetzigen Auffassung nicht vereinbar sein sollte, wird an ihr nicht festgehalten.

Merz
Schmitz
Kirchhof
Zugehör
Ganter