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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.06.1990, Az.: IX ZB 38/90

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1990
Aktenzeichen
IX ZB 38/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 21939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 23.02.1990

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Dr. Kreft und Kirchhof am 21. Juni 1990

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Februar 1990 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

    Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).

2

Maßgebend für die Anwendung der Lebensaltersgrenze nach § 35 Abs. 2 BEG ist der Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 der 2. DV-BEG wirksam wird. Es kommt nicht auf den Eintritt der tatsächlichen Änderung, die zu einer Neufestsetzung einer Rente führt, an; denn durch diesen Eintritt einer tatsächlichen Änderung tritt unmittelbar noch keine Rechtsänderung ein, sondern erst durch den Erlaß des Bescheids (BGH, RzW 1972, 58).

3

Die Rentenhöhe der Erblasserin war in einem gerichtlichen Vergleich geregelt worden. Das schließt grundsätzlich eine Abhilfe aus.

4

Eine Änderung der Rente nach §§ 35, 206 BEG ist hier aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Der Tatrichter hat das erkennbar nicht in Zweifel gezogen.