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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1956, Az.: 1 StR 19/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1956
Aktenzeichen
1 StR 19/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 20.10.1955

Verfahrensgegenstand

versuchte Notzucht u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zusammentreffen von (versuchter) Notzucht, Gewaltunzucht, Beleidigung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch; rechtliches Verhältnis der Tatbestände zueinander.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StGB) in Tateinheit mit Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) zu 2 Monaten Gefängnis - unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung - verurteilt worden, weil er die Hausgehilfin Elfriede Ha. zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu bringen versuchte und zu diesem Zweck in ihren Wohnraum eindrang, darin trotz wiederholter Aufforderung, sich zu entfernen, verblieb und schließlich, um zum Ziel zu gelangen, durch Absperren der Tür Elfriede Ha. am Verlassen des Zimmers hinderte. Der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hat ihn das Landgericht entgegen der Anklage nicht für schuldig erachtet. Dies begründet es damit, der Angeklagte habe, wie er unwiderlegbar behaupte, den Widerstand des Mädchens gegen sein Vorhaben nicht als ernstlich erkannt.

2

Die von der Staatsanwaltschaft mit der Revision dagegen erhobene Sachrüge führt zum Erfolg.

3

I.)

Allerdings ist die schriftliche Revisionsbegründung nicht stichhaltig, Denn sie enthält nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Diese ist dem Tatrichter anvertraut. Das Revisionsgericht kann keine andere an ihre Stelle setzen. Es kann auch dem Tatrichter nicht vorschreiben, wann er den Schuldbeweis als geführt anzusehen hat und wann nicht. Anderes ergibt sich nicht aus den Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die sich die schriftliche Revisionsbegründung beruft (RGSt 61, 202, 206;  66, 163 f). Sie sprechen aus, daß für die richterliche Überzeugung (§ 261 StPO) nur die menschenmögliche, keine gedanklich unumstößliche Gewißheit von der Schuld des Angeklagten erforderlich ist; daher verkenne diesen Rechtsbegriff ein Tatrichter, der trotz Überzeugung von der Schuld des Angeklagten sich deswegen an der Verurteilung gehindert sieht, weil er nicht auch die letzte, entfernteste Möglichkeit eines anderen Sachverhaltes ausschließen und daher keinen "absoluten" Schuldbeweis führen zu können meint. So liegt es hier nicht. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, daß das Landgericht die eigene Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in den erwähnten Punkten nicht erlangt hat, ohne über die grundsätzlichen Voraussetzungen richterlicher Überzeugung zu irren.

4

II.)

Die Sachrüge führt aber zu einer allgemeinen Überprüfung des Urteils auf richtige Rechtsanwendung. Ihr hält es nicht stand.

5

1)

Einmal steht mit den tatsächlichen Feststellungen nicht im Einklang, daß die Strafkammer den Widerstand des Mädchens nur als ein "schamhaftes Sträuben" angesehen hat. Von dem Angeklagten auf das Bett gedrückt und dort in Rückenlage von ihm mit den Händen und dem ganzen Körpergewicht festgehalten, versuchte Elfriede Ha. alsbald, auch durch "Strampeln mit, den Beinen", sich aus seinen Griffen zu befreien. Als ihr das durch eine List gelang, verlangte sie von ihm den Türschlüssel zurück, den er an sich genommen hatte, und forderte ihn auf (wie schon wiederholt vorher) das Zimmer zu verlassen. Erneuten gewaltsamen Zudringlichkeiten setzte sie wieder "heftiges Sträuben" entgegen, drohte um Hilfe zu rufen, stieß seinen Kopf zurück, als er sie küssen wollte, und wehrte "jeweils nach Möglichkeit" seine Versuche ab, ihr an den Geschlechtsteil zu greifen. Als sie schließlich wiederum durch eine List sich von dem Angeklagten befreit hatte, entzog sie sich weiterem, indem sie den Raum verließ und sich im Badezimmer einschloß.

6

Dieses Verhalten ist gänzlich verschieden von dem nur "schamhaften Sträuben" einer Frau, die den zum Geschlechtsverkehr drängenden Mann unter dem äußeren Widerstreben die innere, nur durch das natürliche weibliche Schamgefühl verdeckte Bereitschaft zur Hingabe erkennen oder erspüren läßt. Indem die Strafkammer dies verkannte, irrte sie rechtlich über den Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB. Sie meinte infolge dieses Rechtsirrtums, die bereits erwähnte Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen zu können.

7

2)

Der Fehler kann ihr noch in anderer Hinsicht unterlaufen sein. Sie will nach ungenutzt gelassenen Möglichkeiten der Abwehr beurteilen, ob der tatsächlich geleistete Widerstand ernstlich gemeint war. Elfriede Ha. habe weder geschrien noch den Angeklagten "geschlagen oder auch nur gekratzt". Sie habe auch keine Hilfe aus dem Hause herbeigerufen, obwohl sie dies wenigstens anfänglich noch hätte tun können. Allerdings kann es ein Anzeichen für mangelnde Ernstlichkeit des Widerstandswillens sein, wenn naheliegende Möglichkeiten, sich zu widersetzen, außer acht gelassen werden. Dabei wird jedoch mit Vorsicht verfahren werden müssen. Denn zum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB gehört es nicht, daß dem Täter - soweit dieser nicht von vornherein allen Widerstandswillen durch Überwältigung gebrochen hat - jeder nur erdenkliche Widerstand entgegengesetzt wird. Das wird schon nach der Verschiedenheit der tatsächlichen Umstände vielfach gar nicht möglich sein. Häufig wird auch die in der Regel vorliegende Gemütserregung die Überfallene manche Möglichkeiten der Gegenwehr nicht erkennen lassen, die sich der nachträglichen ruhigen Beurteilung von selbst bieten. Für den Begriff der Gewalt muß daher genügen, wenn der geleistete (wirkliche, nicht bloß scheinbare) Widerstand dem Täter deutlich macht, daß er nur über ihn hinweg zu seinem Ziele gelangen kann. Das kann die Strafkammer hier um so eher verkannt haben, als die Gegenwehr der Elfriede Ha. tatsächlich erfolgreich, noch stärkerer Widerstand also überflüssig war.

8

3)

Das Urteil enthält ferner folgenden Denkfehler: Der Angeklagte redete auf das Mädchen auch ein, um es sich gefügig zu machen. Dabei äußerte er, "das habe er gar nicht von ihr geglaubt". Damit meinte er dem Urteil zufolge "vermutlich eine solche Widerspenstigkeit" des Mädchens. Aus dieser Äußerung, meint die Strafkammer, folge "am deutlichsten, daß der Angeklagte den Widerstand der Zeugin nicht als ernst erkannt" habe. Dabei ist übersehen, daß der Angeklagte jene Äußerung, wie sich insbesondere aus der Sachverhaltsschilderung des Urteils ergibt, während der Tatausführung machte. Daraus, daß er von der Gewaltanwendung nicht abließ, sondern sie weiter fortsetzte, ergibt sich also gerade, daß er die Gegenwehr der Ha. als ernst gemeint, nicht bloß als vorgegeben erkannte, sofern seine Äußerung in dem von der Strafkammer vermuteten Sinne aufzufassen ist. Darüber wird das Landgericht Genaueres feststellen müssen.

9

4)

Schließlich geht aus dem Urteil nicht hervor, ob sich das Landgericht darüber klar war, daß für den inneren Tatbestand des § 177 StGB auch bedingter Vorsatz genügt (vgl1 StR 728/54 vom 14. Juli 1955). Der festgestellte äußere Hergang legte die Frage nahe. Daß das Landgericht nicht dazu Stellung nimmt, ist daher ebenfalls ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.

10

Hiernach kann dieses nicht bestehenbleiben. Es muß, da ein einheitliches Tatgeschehen in Rede steht, in vollem Umfange aufgehoben werden, obwohl die rechtliche Beurteilung im übrigen bis auf die Frage des Zusammentreffens der Straftaten (s. III 1) nicht zu beanstanden ist.

11

III.)

Für die neue Verhandlung wird bemerkt:

12

1)

Das rechtliche Verhältnis der mehreren strafbaren Handlungen des Angeklagten zueinander (§§ 73, 74 StGB) ist wie folgt zu beurteilen:

13

a)

Hält die Strafkammer den Angeklagten des ihm zur Last gelegten Verbrechens nach den §§ 177, 43 StGB für schuldig, so tritt - entgegen der Annahme der schriftlichen Revisionsbegründung - § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurück, falls das Landgericht, wie bisher, feststellt, daß der Angeklagte mit den gewaltsam verübten unzüchtigen Handlungen allein das Ziel verfolgte, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen. Andernfalls besteht Tateinheit. In keinem Falle darf die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB unterschritten werden (BGHSt 1, 152).

14

Die Beleidigung und die Freiheitsberaubung gehen in dem Sittlichkeitsverbrechen auf, sofern sie ausschließlich durch Handlungen verwirklicht sind, die den Tatbestand des § 177 StGB oder des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen (RGSt 65, 337 f und BGH NJW 1951, 368 Nr. 21 für die Beleidigung; BGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 144 zu § 177 StGB für die Freiheitsberaubung). Wird aber die Beleidigung oder die Freiheitsberaubung durch ein Verhalten bewirkt, das über den Tatbestand der §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgeht, so kann je nach den Umständen des Falles Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben sein (RG HRR 1939, 463 für die Beleidigung; RG DRiZ 1929 Rechtspr Nr. 60 und BGH a.a.O. sowie NJW 1955, 1327 Nr. 18 für die Freiheitsberaubung; RG LZ 1921, 659 Nr. 5 für Raub und Freiheitsberaubung). Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte, um zu seinem Ziel zu gelangen, die Elfriede Ha. auch wörtlich beleidigt und durch Absperren der Tür am Verlassen des Zimmers gehindert. In einem solchen Falle besteht zwischen dem Sittlichkeitsverbrechen, der Beleidigung und der Freiheitsberaubung Tateinheit; denn soweit die Handlungsweise des Angeklagten tatbestandsmäßig nach § 185 und § 239 StGB ist, erfüllt sie wenigstens in einem Teil je zugleich den Tatbestand des § 177 (§ 176 Abs. 1 Nr. 1) StGB. Dieses Verbrechen verbindet seinerseits die Vergehen der Beleidigung und der Freiheitsberaubung zur Tateinheit, selbst wenn diese untereinander an sich im Sinne des § 74 StGB zusammentreffen (RGSt 60, 241, 243; BGHSt 1, 67 f;  2, 246 f [BGH 25.03.1952 - 1 StR 172/51];  3, 165 f [BGH 29.08.1952 - 4 StR 963/51]).

15

Dagegen steht das Verbrechen nach § 177 oder § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) im allgemeinen im Verhältnis der Tatmehrheit, Denn Tateinheit ist nicht schon gegeben, wenn ein Verhalten mehrere Strafgesetze zu gleicher Zeit oder in unmittelbarer Aufeinanderfolge verletzt. Vielmehr ist dafür nach § 73 StGB erforderlich, daß diejenige Handlung, die einen strafbaren Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d.h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen einen anderen Straftatbestand (ganz oder zum Teil) erfüllt (RGSt 58, 34 f) Daran fehlt es regelmäßig im Verhältnis des § 123 StGB zu den §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese Strafvorschriften verletzt ein widerrechtliches Eindringen oder Verweilen im Sinne des § 123 StGB selbst dann nicht, wenn es zum Zwecke der Verübung eines Sittlichkeitsverbrechens der bezeichneten Art geschieht (RGSt 32, 137, 140;  51, 4, 7;  54, 288 f;  66, 346 f; RG HRR 1939, 463; BGH 1 StR 212/55 vom 13. Oktober 1955 betreffend Hausfriedensbruch und Körperverletzung; der durch das Urteil 1 StR 200/53 vom 2. Juni 1953 entschiedene Fall, in dem der erkennende Senat für das Verhältnis zwischen §§ 177, 43, 49 StGB und § 123 StGB Tateinheit angenommen hat, lag besonders). Der Angeklagte kann sich aber einer Beleidigung der Elfriede Ha. in der oben angegebenen Weise auch dadurch schuldig gemacht haben, daß er in frecher Art in ihr Zimmer eindrang und ihre Aufforderung, sich zu entfernen, beharrlich mißachtete. In diesem Fall bestünde zwischen der Beleidigung und dem Hausfriedensbruch Tateinheit. Da die Beleidigung, wie oben dargelegt, bei einheitlichem Gesamtvorsatz auch zu dem Sittlichkeitsverbrechen im tateinheitlichen Verhältnis steht, bestünde auch zwischen der letzterwähnten Straftat und dem Hausfriedensbruch Tateinheit (RG HRR 1939, 463). Die Beleidigung und die Freiheitsberaubung einerseits, diese und der Hausfriedensbruch andererseits würden ferner durch das Sittlichkeitsverbrechen zur Tateinheit verbunden werden.

16

b)

Stellt die Strafkammer dagegen einen Sachverhalt fest, nach dem eine Verurteilung des Angeklagten gemäß den §§ 177, 43 oder gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht kommt, so bestehen keine Bedenken gegen die bisherige Urteilsannahme, die Beleidigung und die Freiheitsberaubung stünden zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Auch in diesem Falle wären diese Straftatbestände zwar jeder auch durch ein dem anderen nicht tatbestandsmäßiges Verhalten, beide aber zugleich durch die unzüchtigen Zudringlichkeiten des Angeklagten gegenüber Elfriede Ha. erfüllt. Dagegen träfen die Beleidigung und der Hausfriedensbruch nur unter der zu a) bezeichneten Voraussetzung tateinheitlich zusammen. In diesem Falle verbände die Beleidigung als Bindeglied auch die Freiheitsberaubung und den Hausfriedensbruch zu einer Einheit. Im anderen Falle stünde die zuletzt genannte Straftat selbständig (§ 74 StGB) neben den beiden anderen tateinheitlich zusammentreffenden Tatbeständen.

17

2)

Die Strafkammer wird dem nach der jetzigen Urteilsfassung möglichen Mißverständnis vorbeugen müssen, als setzte eine Verurteilung nach § 177 (§ 176 Abs. 1 Nr. 1) StGB außer tatbestandsmäßigem Verhalten des Täters auch voraus, daß er einem bestimmten "Typ" (des Gewaltverbrechers) angehört.

18

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Hörchner
Mantel
Martin
Hübner
Dr. Hengsberger