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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1995, Az.: II ZR 26/94

Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1995
Aktenzeichen
II ZR 26/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster

Fundstellen

  • BB 1995, 477 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 621 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1995, 731 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 351-352 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GmbHR 1995, 301 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1995, 416-418 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 712-714 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 310-312 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist in einem Anstellungsvertrag vereinbart, daß dem Geschäftsführer im Falle der außerordentlichen Kündigung bestimmte Ansprüche verbleiben, sofern nicht - näher bezeichnete - erschwerende Umstände vorliegen, so ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, sich bereits beim Ausspruch der Kündigung auf diese Umstände zu berufen.

Tatbestand:

1

Der Kläger, der zuvor das Amt eines leitenden städtischen Direktors im Baudezernat der Stadt M. bekleidet hatte, wurde durch Beschluß des Rates der Stadt M. mit Wirkung ab 1. Mai 1985 zum Geschäftsführer der beiden beklagten Gesellschaften bestellt und schied aus diesem Grund aus dem Beamtenverhältnis aus. Bei den beiden Beklagten handelt es sich um Gesellschaften, deren Geschäftsanteile von der Stadt M. gehalten werden. Der Rat der Stadt nimmt die Gesellschafterrechte wahr. Unternehmenszweck der Beklagten zu 1 ist u.a. der An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Vorbereitung, Durchführung und Betreuung von Bauvorhaben; die Beklagte zu 2 ist ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen.

2

In dem mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäftsführervertrag war vereinbart, daß der Kläger sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten im beruflichen Bereich nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsräte ausüben durfte. Im Juli 1991 schloß der Kläger, ohne zuvor die Zustimmung der Aufsichtsräte eingeholt zu haben, einen Beratervertrag mit der I. GmbH ab. Darin verpflichtete er sich gegen Zahlung eines Honorars von jährlich 100.000,-- DM, der I. bei Erwerb, Entwicklung und Vermietung von Projekten in den neuen Bundesländern beratend zur Seite zu stehen. Sein Kontakt zur I. rührte aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte zu 1 her. In Unkenntnis dieser Nebentätigkeit schlossen die Beklagten mit dem Kläger, nachdem er für weitere acht Jahre zum Geschäftsführer bestellt worden war, im Mai 1992 einen im wesentlichen inhaltsgleichen Anstellungsvertrag.

3

Nachdem der Rat der Stadt M. von dem Beratervertrag Kenntnis erlangt hatte, beschloß er am 29. September 1992 einstimmig die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer beider Gesellschaften sowie die Anfechtung und die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages. Des weiteren beauftragte er die Verwaltung, zu prüfen, in welchem Umfang sich der Kläger eines Dienstvergehens im Sinne des Beamtenrechts schuldig gemacht hat und ob das Dienstvergehen bei einem Wahlbeamten der Stadt M. mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet werden würde. Dieser Prüfungsauftrag bezog sich auf folgende Regelung in § 5 des Anstellungsvertrages:

4

"1. Herr Dr. K. kann durch Beschluß des Rates der Stadt M. (Gesellschaftsversammlung) als Geschäftsführer abberufen werden.

5

Ein solcher Beschluß bedarf jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Rates, es sei denn, daß Herr Dr. K. sich eines Dienstvergehens im Sinne des Beamtenrechts schuldig macht, das bei einem Wahlbeamten der Stadt M. im Rahmen eines Disziplinarverfahrens mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet würde.

6

2. Für den Fall der Abberufung als Geschäftsführer gilt hinsichtlich der Bezüge nach § 3 und der Versorgung nach § 4 dieses Vertrages folgendes:

7

- Abberufung wegen eines Dienstvergehens nach Abs. 1:

8

Die Zahlung der Bezüge nach § 3 dieses Vertrages endet mit Ablauf des Monats, in dem Herrn Dr. K. die Entscheidung des Rates bekanntgegeben wird. Gleichzeitig erlöschen die Versorgungsansprüche nach § 4 dieses Vertrages, soweit sie von den Gesellschaftern unmittelbar zu tragen sind.

9

- Abberufung aus anderen Gründen:

10

Die Zahlung der laufenden Bezüge nach § 3 dieses Vertrages wird mit Ablauf des dritten auf die Abberufung folgenden Monats eingestellt. Danach besteht Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 4 dieses Vertrages. Die Versorgungsbezüge richten sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die Herr Dr. K. am Ende des Monats erreicht hat, für den letztmalig die vollen Bezüge nach diesem Vertrag gezahlt werden.

11

Die Versorgungsbezüge werden bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres mindestens in Höhe der ungekürzten Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 BBesG gezahlt."

12

Mit Schreiben vom 30. September 1992 teilten die Aufsichtsräte der Beklagten dem Kläger die fristlose Kündigung wegen des Beratervertrages vom Juli 1991 mit und gaben ihm Gelegenheit, sich zur Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens im Sinne von § 5 Abs. 2 Alt. 1 des Dienstvertrages zu äußern. Am 14. Oktober 1992 beschloß der Rat sodann, sich auf ein Dienstvergehen im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu berufen. Hiervon unterrichteten die Aufsichtsräte der Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 1992, welches den Hinweis enthielt, der Kläger möge die unter dem 30. September 1992 ausgesprochene Kündigung "auch als Kündigung (Abberufung) wegen eines Dienstvergehens" betrachten. Vorsorglich wurde die nochmalige fristlose Kündigung erklärt. Mit Schreiben vom 19. November 1992 teilten die Beklagten dem Kläger die Anfechtung des Anstellungsvertrages vom Mai 1992 wegen arglistiger Täuschung mit.

13

Der Kläger hat in erster Linie beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigungen festzustellen. Insoweit hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Rechtsmittel hiergegen hat der Kläger nicht eingelegt.

14

Hilfsweise hat der Kläger u.a. beantragt festzustellen, daß die Kündigungen nicht als solche "wegen eines Dienstvergehens" nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Alt. 1 des Anstellungsvertrages wirksam sind. Diesem Antrag hat das Landgericht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen sie den Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

16

1. Das Berufungsgericht hat den Beschluß des Rates der Stadt vom 29. September 1992 dahingehend verstanden, daß er das Dienstverhältnis des Klägers aus wichtigem Grund kündigen, die Rechtsfolgen einer Kündigung wegen eines qualifizierten Dienstvergehens im Sinne von § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages aber noch nicht auslösen sollte. Diese Rechtsfolgen seien von einer Bedingung, nämlich einer späteren Beschlußfassung abhängig gemacht worden. Wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Kündigungserklärungen fehle es an einer Erklärung, die die Rechtsfolgen einer Kündigung wegen eines qualifizierten Dienstvergehens hätte auslösen können; diese habe wegen der Frist des § 626 Abs. 2 BGB auch nicht mehr nachgeholt werden können. Die Kündigung sei daher als eine solche "aus anderen Gründen" anzusehen.

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2. Diese Betrachtungsweise hält den Angriffen der Revision nicht stand. Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, der Kündigende müsse dann, wenn nach dem Dienstvertrag an verschiedene Kündigungsgründe unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind, neben der Kündigung auch eine unbedingte und an die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gebundene Erklärung darüber abgeben, auf welchen Kündigungsgrund er sich berufen wolle. Dies steht nicht mit dem Kündigungsrecht in Einklang.

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Gesetzliche Rechtsfolge einer Kündigung aus wichtigem Grund ist, daß das Dienstverhältnis und damit die Vergütungspflicht des Dienstberechtigten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erlischt (§ 626 BGB). Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien selbstverständlich vereinbaren, daß der Gekündigte auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses noch Leistungen erhalten soll (wie dies hier offenbar deswegen geschehen ist, weil der Kläger seinen Beamtenstatus zugunsten der Anstellung als Geschäftsführer aufgegeben hat). Auch gegen eine Vereinbarung, die - wie im vorliegenden Fall - den Umfang dieser Leistungen vom Kündigungsgrund abhängig macht, bestehen keine Bedenken. Solche Vereinbarungen beziehen sich aber ausschließlich auf die Rechtsfolgenseite. Durch sie werden nicht etwa verschiedene Arten von außerordentlicher Kündigung geschaffen, zwischen denen sich der Kündigende sogleich beim Ausspruch der Kündigung entscheiden muß. Es reicht vielmehr aus, daß er die außerordentliche Kündigung erklärt. Auf die Rechtsfolgen kann er sich auch noch später berufen.

19

Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht widerspricht dem Grundsatz, daß es für eine wirksame außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich ist, einen bestimmten Kündigungsgrund zu nennen (Staudinger/Neumann, BGB 12. Aufl. § 626 Rdn. 90; MüKo-BGB/Schwerdtner, 2. Aufl. § 626 Rdn. 235; RGRK-BGB/Corts, 12. Aufl. § 626 Rdn. 229; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 7. Aufl. § 123 V 1, S. 958, u. § 125 IV 1, S. 996); zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorhandene Kündigungsgründe können auch nachträglich geltend gemacht werden (BGHZ 27, 220;  40, 13;  Staudinger/Neumann aaO. Rdn. 28; Schaub aaO. § 123 V 5, S. 959, u. § 125 IV 3 b, S. 996 f.). Die Mitteilung des Kündigungsgrundes kann zwar einzel- oder kollektivvertraglich vorgeschrieben werden (Schaub aaO. § 123 V 2, S. 958; Erman/Hanau, BGB 7. Aufl. § 626 Rdn. 23). Dies ist hier aber nicht geschehen. Auch aus der Präambel des Anstellungsvertrages lassen sich insoweit keine weitergehenden Rechte des Klägers ableiten; die dort vorgesehene Anlehnung an die Stellung eines kommunalen Wahlbeamten ist durch § 5 des Vertrages weitestgehend umgesetzt.

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Zu beachten ist auch, daß das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 BGB durch Parteivereinbarung nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt werden kann (Staudinger/Neumann aaO. Rdn. 12 ff.; MüKo-BGB/Schwerdtner aaO. Rdn. 54 ff.). Einer solchen Einschränkung kommt es aber gleich, wenn einer vertraglichen Vereinbarung über die Modifizierung der Kündigungsfolgen die Wirkung beigelegt wird, daß der Kündigende sich bereits bei der Kündigung unabänderlich auf den Kündigungsgrund festlegen muß und an der Geltendmachung weiterer bereits vorhandener Gründe oder sogar - wie hier - an der bloßen Konkretisierung oder rechtlichen Bewertung des bereits mitgeteilten Grundes gehindert wird. Die Erklärung der Beklagten, sie behielten sich vor, daß die Kündigung auf ein Dienstvergehen gestützt wird, kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Wirkung haben, die Geltendmachung der Rechtsfolgen einer solchen auszuschließen.

21

3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil somit nicht aufrechterhalten werden. Es muß vielmehr geprüft werden, ob das Verhalten des Klägers tatsächlich die Voraussetzungen eines "qualifizierten Dienstvergehens" erfüllt. Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht des Klägers kann hierauf nicht deswegen verzichtet werden, weil die Kündigungserklärung wegen Versäumung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam sei. Daß die Kündigung als solche wirksam ist, steht bereits aufgrund des insoweit nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteils (Abweisung des Hauptantrags) fest. Im Streit ist nur noch die Frage, ob der Kläger sich auf die ihm günstigere Kündigungsfolgenvereinbarung in § 5 Abs. 2 Alt. 2 berufen kann. Da hierzu noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

22

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

23

a) Der Kläger hat auch beantragt festzustellen, daß das Dienstverhältnis zwischen ihm und den Beklagten nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 19. November 1992 erloschen ist. Wie das Berufungsgericht den Gründen des landgerichtlichen Urteils zutreffend entnommen hat, hat das Landgericht über diesen Antrag keine Entscheidung getroffen. Dies führt dazu, daß der entsprechende Teil des Streitgegenstands, der wegen des ausdrücklich gestellten Klageantrags und der zusätzlich zur Kündigung abgegebenen Anfechtungserklärung der Beklagten eigenständige Bedeutung hat, noch in der ersten Instanz anhängig ist und es sich bei den bisher ergangenen Entscheidungen um Teilurteile handelt. Diese hätten jedoch nicht ergehen dürfen, weil die Frage der Kündigungsfolgen nicht unabhängig von der Frage der Anfechtung des Dienstvertrages entschieden werden kann. Es trifft zwar zu, daß die Anfechtung eines Dienstvertrages diesen nicht rückwirkend vernichtet, sondern daß er für die Vergangenheit grundsätzlich wie ein fehlerfrei zustande gekommener Vertrag zu behandeln ist (vgl. Schaub aaO. § 35 III 3 S. 174 f., mit Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; zur Übertragung der Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis auf Anstellungsverträge von Gesellschaftsorganen siehe BGHZ 41, 282). In die Zukunft gerichtete Ansprüche lassen sich aus einem wirksam angefochtenen Dienstverhältnis aber in aller Regel nicht ableiten. Da es vorliegend um das Bestehen solcher Ansprüche geht, ist die Frage der Wirksamkeit und gegebenenfalls der Folgen einer Anfechtung demnach vorrangig zu prüfen. Es dürfte angezeigt sein, daß das Berufungsgericht den in der ersten Instanz verbliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zieht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511, 512).

24

b) Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) wird das Berufungsgericht auch zu klären haben, ob dieses nicht deswegen entfällt, weil der Kläger die angestrebten Leistungen der Beklagten bereits im Wege der Leistungsklage geltend machen kann (vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urt. v. 6. Mai 1993 - I ZR 144/92, NJW 1993, 2993 m.w.N.).