Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1989, Az.: BVerwG 5 C 61.86
Sozialhilfe; Einkommensanrechnung; Kur; Kalendermonate
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 61.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 30.07.1984 - AZ: 10 A 398/82
- OVG Niedersachsen - 13.08.1986 - AZ: 4 A 143/84
Rechtsgrundlagen
- § 28 BSHG
- § 79 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 84, 206 - 209
- DokBer A 1990, 660-661
- DÖV 1990, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 39, 353 - 356
- NJW 1990, 2080 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfSH/SGB 1990, 309-310
- info also 1991, 204
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Kur, die die Dauer eines Monats nicht überschreitet, sich aber auf zwei Kalendermonate verteilt, ist für die Einkommensanrechnung nach § 79 Abs. 1 BSHG das Einkommen in beiden Kalendermonaten zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter, Dr. Hömig, Dr. Pietzner und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. August 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 29. März 1982 übernahm der Beklagte die Kosten für den Erholungsaufenthalt der Klägerin in einem Mütterkurheim für die Dauer der Kur vom 23. April bis 21. Mai 1982 und verpflichtete die Klägerin, sich mit einem Kostenbeitrag von 1 247 DM an den Gesamtkosten zu beteiligen, mit der Bitte, den Kostenbeitrag direkt an den Träger des Mütterkurheims zu bezahlen. Bei der Ermittlung des zumutbaren Kostenanteils nach §§ 84 ff. BSHG berücksichtigte der Beklagte als monatliches Einkommen zusätzlich zum Einkommen des Ehemannes der Klägerin auch 102 DM Ausbildungsförderungsleistungen an die Tochter A.... Im Berechnungsbogen vom 25. März 1982 kürzte der Beklagte in Nr. 7 die zu gewährende Hilfe nicht um den errechneten Eigenanteil in Höhe von 1 246,54 DM (= 2 x monatlich 623,27 DM), sondern setzte diesen Anteil in Nr. 8 als Kostenbeitrag fest.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 29. März 1982 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1982 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die ungedeckten Restkosten für die Müttergenesungskur der Klägerin bis auf den Betrag von 623 DM (Eigenanteil) zu tragen, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Gerichtsbescheid geändert und den Kostenbeitragsbescheid des Beklagten aufgehoben, soweit die Klägerin zu einem höheren Kostenbeitrag als 623 DM herangezogen worden war. Bei einem Bedarf, der die Dauer eines Monats nicht überschreite, sich aber auf zwei Kalendermonate verteile, dürfe nur das in einem Kalendermonat erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Eine andere Auslegung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Da die Interessenlage gleich sei, verbiete es sich, rechtliche Folgerungen daran zu knüpfen, ob sich eine zusammenhängende Kur von vier Wochen auf einen Kalendermonat oder auf Teile zweier Kalendermonate erstrecke.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,
die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen. Zwar ergeben die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine Verletzung von Bundesrecht insofern, als das Berufungsgericht § 79 Abs. 1 BSHG nicht richtig angewendet hat. Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Bei einem Bedarf, der insgesamt die Dauer eines Monats nicht überschreitet, sich aber auf zwei Kalendermonate verteilt, ist es nicht geboten, nur das in einem Kalendermonat erzielte Einkommen und nicht auch das Einkommen aus dem zweiten Kalendermonat zu berücksichtigen. § 79 Abs. 1 BSHG stellt als Bezugsgröße für die Einkommensgrenze nicht auf das Einkommen während der Dauer des Bedarfs, sondern auf das monatliche Einkommen (Einkommen im Kalendermonat) während der Dauer des Bedarfs ab. Es kommt also nicht darauf an, welches Einkommen der Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 23. April bis 21. Mai 1982 hatte. Vielmehr ist für den Bedarf in der Zeit vom 23. bis 30. April 1982 das Monatseinkommen im April und für den Bedarf in der Zeit vom 1. bis 21. Mai 1982 das Monatseinkommen im Mai 1982 an der Einkommensgrenze zu messen (ebenso Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, 4. Auflage, Stand Juli 1988, § 79 Rdnr. 28). Das entspricht dem Wortlaut der Norm (vgl. BVerwGE 35, 360) und ihrem Sinn.
Nur das Einkommen im Kalendermonat gibt eine verläßliche Bezugsgröße für die Einkommensgrenze. Die Bedarfszeiten hingegen sind unbestimmt. So kann der Bedarf auf eine kurze Zeit begrenzt sein, aber auch über Monate andauern. Daß die Bedarfszeit hier im Fall der Kur die Dauer eines Monats nahezu erreicht, aber nicht übersteigt, rechtfertigt nicht, von der für die Einkommensgrenze maßgeblichen Bezugsgröße des Kalendermonats abzugehen. So wie das Einkommen eines ganzen Kalendermonats auch auf einen nur kurzfristigen Bedarf von z. B. einem Tag anrechenbar ist, kann bei einem Bedarf, der aufgeteilt auf zwei Monate anfällt, nur der jeweils in einem Kalendermonat auftretende Bedarf am Einkommen gerade dieses Kalendermonats gemessen werden. Verteilt sich der Bedarf auf zwei Kalendermonate, stehen auch zwei Monatseinkommen zur Verfügung.
Daß die Kur auch in nur einen Kalendermonat hätte fallen können, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn zum einen kommt es auf die tatsächliche Bedarfszeit an und zum anderen sind Bedarfszeiten von 30 Tagen und darunter nicht grundsätzlich auf einen Monat zu beschränken (vgl. z.B. die zeitlich kaum beeinflußbaren Zeiten der Kranken-, Schwangeren- und Haushaltshilfe, §§ 37 f., 38, 70 f. BSHG). In diesem Zusammenhang bedarf die vom Verwaltungsgericht angesprochene weitere Frage, ob ein Bedarf, der wie die Müttergenesungskur zwar nur für eine relativ kurze Zeit entsteht, aber für einen längeren Zeitraum bestimmt ist, auf mehrere Monate verteilt werden kann (vgl. dazu BVerwGE 35, 360; § 84 Abs. 3 BSHG für Bedarfsgegenstände und korrelativ § 3 Abs. 3 Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes für die Erstreckung bei der Einkommensermittlung), keiner Erörterung.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 12. November 1970 <FEVS 19, 124>) ist eine andere Auslegung des § 79 Abs. 1 BSHG nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Die Differenzierung nach dem Bedarfsanfall im Kalendermonat ist nicht willkürlich. Sie rechtfertigt sich aus dem Einkommensanfall im Kalendermonat. Ein Bedarf, der nicht notwendig in einem Monat gedeckt werden muß (vgl. z.B. Krankenhilfe für viermal wöchentlich zwei Krankengymnastikstunden), kann auf zwei Monate verteilt werden. Hierzu kann der Hilfesuchende unter dem Gesichtspunkt der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG) verpflichtet sein. Ein solcher Bedarf - dazu zählt auch die Müttergenesungskur - ist, wenn er sich auf zwei Monate verteilt, nicht fiktiv so zu behandeln, als wäre er in einem angefallen.
Der Ermittlung des Einkommens über der Einkommensgrenze nach § 79 Abs. 1 BSHG nachgeordnet ist die Frage des angemessenen Umfangs des Einkommenseinsatzes nach § 84 Abs. 1 BSHG. Darüber finden sich in den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten keine Ausführungen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich gleichwohl im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO); denn von der Klägerin konnte ein Kostenbeitrag nicht verlangt werden. Worin die Rechtsgrundlage für eine solche Kostenbeitragsforderung gesehen werden kann (zum Aufwendungsersatz s. § 11 Abs. 2, § 29 BSHG; zum Kostenbeitrag s. § 11 Abs. 3, § 43 und früher § 58 BSHG und zum Verhältnis des Aufwendungsersatzanspruchs zum Kostenbeitragsanspruch s. BVerwGE 38, 205; 40, 73), [BVerwG 19.04.1972 - V C 64/71]kann hier unentschieden bleiben; denn verlangt werden kann ein derartiger Kostenbeitrag jedenfalls nur von demjenigen, der über anrechenbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Das war allein der Ehemann der Klägerin; die Klägerin selbst hatte kein anrechenbares Einkommen, und Einkommen ihrer Tochter war nach § 28 BSHG nicht anrechnungspflichtig. Deswegen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht die Bescheide des Beklagten vom 29. März und 3. Juni 1982 insoweit aufgehoben, als die Klägerin zu einem Kostenbeitrag über 623 DM hinaus herangezogen worden war. Eine weitergehende Aufhebung hatte die Klägerin nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt