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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1972, Az.: BVerwG V C 64.71

Einkommensgrenze für die Tuberkulosehilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1972
Aktenzeichen
BVerwG V C 64.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 29.10.1970 - AZ: VI B 48.68

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 70 - 73
  • DokBer A 1972, 8683
  • DÖV 1973, 104 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 19, 241
  • NDV 1972, 250
  • ZLA 1972, 134
  • ZfSH 1973, 80

Amtlicher Leitsatz

Von dem um eine Ernährungszulage nachsuchenden Tuberkulosekranken kann nicht der volle Einsatz seines Einkommens verlangt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Rösgen, Dr. Fink, Rochlitz und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1970 wird aufgehoben, soweit für die Zeit seit dem 1. September 1969 eine Ernährungszulage verlangt wird.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin verlangt im Revisionsverfahren noch Leistungen der Sozialhilfe für die Zeit seit dem 1. September 1969. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin müsse vorab ihr volles Einkommen einsetzen. Diesesübersteige aber ihren sozialhilferechtlichen Bedarf. Der Oberbundesanwalt, der sich am Revisionsverfahren beteiligt, teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.

2

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3

Die Klage ist zulässig. Weder ist das Begehren der Klägerin anderweitig rechtshängig - die womöglich denselben Gegenstand betreffende Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG VIII A 184.69) ist inzwischen zurückgenommen worden -, noch ermangelt es für den hier in Betracht kommenden Zeitraum des erforderlichen Vorverfahrens (dazu zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1972 - BVerwG V C 10.71 -); denn die Klägerin ist zuletzt durch Widerspruchsbescheid vom 13. (18.) August 1970 beschieden worden.

4

Ob die Klage begründet ist, läßt sich jedoch derzeit noch nicht absehen.

5

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die von der Klägerin im Rahmen der Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - begehrte. Ernährungszulage zum Lebensunterhalt zähle. Die Klägerin habe, aber ihr Einkommen für den Lebensunterhalt voll einzusetzen. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß bisher dagegen nicht feststeht, ob die Klägerin - unbeschadet ihres Einkommens - einzusetzendes Vermögen hat und ob ihr Einkommen die Einkommensgrenze für die Tuberkulosehilfe übersteigt. Unerörtert sind auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des§ 87 BSHG. Ist das der Fall, so kommt es für das Revisionsverfahren entscheidend auf die vom Berufungsgericht zu Lasten der Klägerin beantwortete Frage an, ob von der Klägerin der volle Einsatz ihres Einkommens verlangt worden kann. Diese Frage ist aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten der Klägerin zu verneinen.

6

Für die Tuberkulosehilfe als einer Hilfe in besonderen Lebenslagen gelten besondere Einkommensgrenzen. Mit anderen Worten: Von dem Hilfesuchenden wird nicht der Einsatz eines Einkommens unter der im Gesetz näher umschriebenen Schongrenze verlangt. Von diesem Grundsatz macht§ 86 Abs. 3 BSHG eine Ausnahme:

(3) Bei der Tuberkulosehilfe kann verlangt werden, daß die in § 52 genannten Personen für ihren Lebensunterhalt, der Kranke oder Genesene sowie sein nicht getrennt lebender Ehegatte auch für den Lebensunterhalt ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen, ihr Einkommen in voller Höhe, einsetzen ...

7

Was zum Lebensunterhalt zählt, kann aus dem Gesetz nicht mit Sicherheit, entnommen werden. § 53 Abs. 2 BSHG bestimmt:

(2) Soweit der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen ist, ist ein Mehrbedarf von fünfzig vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen. Außerdem sind dem Kranken oder Genesenen und den anderen in § 52 genannten Personen, die tuberkulosegefährdet oder -bedroht sind, nach dem Bedürfnis des Einzelfalles besondere Ernährungszulagen zu gewähren.

8

Diese Vorschrift regelt zwar die Gewährung der Erhährungszulagen in räumlichem Zusammenhang mit der Hilfe zum Lebensunterhalt. Indessen ließe sich vom Wortlaut der Vorschrift her auch sagen, daß die Ernährungszulage eine Leistung neben dem Lebensunterhalt (nach Regelsätzen) ist; denn das Gesetz gewährt die Ernährungszulage "außerdem".

9

Ein Rückgriff auf die allgemeine Systematik des Gesetzes hilft nicht weiter. Zwar umfaßt der notwendige Lebensunterhalt, für den Leistungen nach Regelsätzen gewährt werden, insbesondere auch die Ernährung (§ 12 Abs. 1 BSHG). Indessen ist dem entgegenzuhalten, daß die Ernährungszulage im Falle der Tuberkuloseerkrankung eine besondere Form der Krankenkost ist oder sein kann. Krankenkostzulagen sind aber eine Leistung innerhalb der Hilfe in besonderen Lebenslagen; insbesondere also der Krankenhilfe (eine zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistung im Sinne des§ 37 Abs. 2 BSHG).

10

Auch die Entstehungsgeschichte des § 86 Abs. 3 BSHG führt nicht weiter. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines Bundessozialhilfegesetzes war zu der dem jetzigen § 66 entsprechenden Vorschrift des § 80 BSHG ausgeführt, der Begünstigte erhalte erhöhte Leistungen zum Lebensunterhalt. Damit würde es im Widerspruch stehen, wenn ihm außerdem ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag zugestanden würde (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 1799 S. 54). Danach war Zweck der getroffenen Regelung, eine Kumulation von erhöhter Leistung und Einkommensgrenze zu verhindern. Die Klarstellung der Zweckbestimmung der Vorschrift hilft aber allein auch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis; denn die Erwägungen des Gesetzgebers müssen nicht Lebensunterhalt und Ernährungszulage gleichermaßen erfassen.

11

Abgestellt werden muß unter diesen Umständen auf den Zweck der einzelnen Leistungen. Die Gewährung des Lebensunterhalts, und zwar in Höhe des Eineinhalbfachen des Regelsatzes, beruht auf der Erfahrung, daß der Tuberkulosekranke nur dann die meist längerwährende Erkrankung durchstehen kann, wenn ihm nicht Vernichtung oder unzumutbare Einschränkung der wirtschaftlichen Existenz droht. Diese Drohung wird durch Gewährung des Lebensunterhalts, und zwar zu einem erhöhten Satz, abgewendet. Im Vordergrund steht hier also die wirtschaftliche Situation des Tuberkulosekranken. Sie gebietet zwar eine gewisse Besserstellung gegenüber dem lediglich um Hilfe zum Lebensunterhalt Nachsuchenden, im übrigen ist die Hilfe aber nach ihrem Zweck nicht anders zu beurteilen als die Hilfe zum Lebensunterhalt im allgemeinen. Sie deckt ein gleichsam allgemeines Lebensrisiko. Dem steht nicht entgegen, daß Form und Maß der Hilfe auf die besonderen Bedürfnisse des Kranken zugeschnitten sind (§ 53 Abs. 1 BSHG sowie BVerwGE 35, 31 [32 f.] und BVerwGE 38, 57 [58]). Jedenfalls fehlt der unmittelbar therapeutische Zweck. Anders bei der Ernährungszulage. Sie zielt nicht auf die wirtschaftlich Sicherung des Kranken ab, sondern hat unmittelbar therapeutische Zwecke. Das besondere Ernährungsbedürfnis des Kranken oder von Krankheit Bedrohten soll befriedigt werden. Insoweit wäre es aber nicht recht verständlich, sollte der Tuberkulosekranke anders behandelt werden als ein sonst Erkrankter, dem eine besondere Krankenkost verordnet wird. Die Krankenkost fällt aber im allgemeinen mit unter die im Falle der Krankenhilfe zu gewährenden Leistungen (§ 37 Abs. 2 BSHG: sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen), sofern es sich nicht um eine vorbeugende Maßnahme handelt (dann Leistung nach § 36 BSHG) oder um eine hier nicht interessierende allgemeine Zulage, etwa wegen besonderer Größe usw. (dann Leistung im Rahmen des § 12 Abs. 1 BSHG). Im Falle der Tuberkulosehilfe wird die Ernährungszulage freilich sowohl dem Kranken als auch den sonstigen in § 52 BSHG genannten Personen gewährt. Indessen kann das im vorliegenden Falle keine entscheidende Rolle spielen. Die in § 52 BSHG neben dem Kranken genannten sonstigen Personen erhalten die Ernährungszulage nicht wegen ihrer besonderen Konstitution, sondern wegen ihrer Gefährdung. Bei ihnen ist die Ernährungszulage jedenfalls im Ergebnis nichts anderes als eine Maßnahme der vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG). Sowohl bei der Krankenhilfe als auch bei der vorbeugenden Gesundheitshilfe wird aber der Einsatz des vollen Einkommens nicht verlangt, sondern lediglich des Einkommens, das über der Einkommensgrenze liegt, obwohl durch die Koppelung von Leistung und Einkommensgronze auch hier eine Kumulationswirkung eintreten kann. Der Grund hierfür ist darin zu suchen, daß die Zulage nicht ein allgemeines, sondern ein besonderes Lebensrisiko zu decken bestimmt ist.

12

Nach alledem ist davon auszugehen, daß von der Klägerin, auch soweit es sich um die Ernährungszulage im Rahmen der Tuberkulosehilfe handelt, nicht der Einsatz ihres Einkommens in voller Höhe verlangt werden kann. Unter diesen Umständen kommt es auf die in dem Berufungsurteil offengebliebene Frage an, ob die Klägerin einzusetzendes Vermögen oder Einkommen über der Einkommensgrenze gehabt hat. Zur Klärung dieser Fragen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz