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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.02.2009, Az.: XI S 16/08

Kriterien für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides; Unanfechtbarkeit eines angefochtenen Steuerbescheids durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
12.02.2009
Aktenzeichen
XI S 16/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 12603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Sachsen - 28.05.2008 - AZ: 4 K 1481/05
nachfolgend
BFH - 12.02.2009 - AZ: XI B 76/08

Gründe

1

I.

Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 28. Mai 2008 4 K 1481/05 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Umsatzsteuerbescheides für 2002 beantragt.

2

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision XI B 76/08 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

3

II.

Der Antrag auf AdV hat keinen Erfolg.

4

Wird ein AdV-Antrag während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) gestellt, so können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur dann bestehen, wenn ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 97, m.w.N.).

5

Dies trifft im Streitfall nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 zum Aktenzeichen XI B 76/08 verwiesen.

6

Im Übrigen ist das Urteil des FG durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist auch der angefochtene Steuerbescheid unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181).