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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.07.2000, Az.: XI S 3/00

Aussetzung der Vollziehung; Anforderung von Belegen; Aufhenung eines Steuerbescheids; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.07.2000
Aktenzeichen
XI S 3/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 12996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2001, 181

Gründe

1

Der Antragsteller hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde erhoben.

2

Gleichzeitig hat er beantragt,

3

die Vollziehung des Bescheides vom 30. September 1997 wegen der Anforderung von Belegen in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 1997 auszusetzen.

4

Der Senat hat mit Beschluss ... vom heutigen Tag die Beschwerde zurückgewiesen.

5

Der Antrag ist unzulässig.

6

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

7

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Gräber/Koch, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 FGO, Rz. 91, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar.