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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1968, Az.: VI ZR 4/67

Verschulden eines Kraftfahrers bei Unfall im Straßenverkehr; Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes bei Sichtfahrgeschwindigkeit; Ursächlichkeit der Alkoholisierung des Kraftfahrers; Plötzliches unvermitteltes Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger bei Dunkelheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1968
Aktenzeichen
VI ZR 4/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.10.1966
LG Münster

Fundstelle

  • MDR 1968, 572 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Fährt ein Kraftwagen bei Dunkelheit einen Fußgänger an, der möglicherweise so spät in seine Fahrbahn und den Gesichtskreis des Fahrers getreten ist, daß auch bei Sichtfahrgeschwindigkeit ein Zusammenstoß nicht mehr vermieden werden konnte, so spricht der erste Anschein nicht für ein Verschulden des Kraftfahrers.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 10. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Am ... 1960 gegen 23.30 Uhr fuhr der Erstbeklagte mit dem Personenwagen des Zweitbeklagten über die Bundesstraße ... aus Richtung Dr ... kommend in Richtung auf die Einmündung in die Bundesstraße .... In Höhe des früheren Kilometersteins ... erfaßte der Wagen mit seiner rechten Seite auf der in seiner Fahrtrichtung rechten Hälfte der 8,20 m breiten, gerade verlaufenden Fahrbahn den bei der Klägerin versicherten Fußgänger Anton Le. und schleuderte ihn nach rechts in den Straßengraben. An den dabei erlittenen Verletzungen starb Le. am folgenden Tage. Die bei ihm um 0.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,68 Promille.

2

Die Klägerin hat von den Beklagten gemäß § 1542 RVO Erstattung der den Hinterbliebenen des Getöteten bis zum 31. Dezember 1964 gezahlten Renten und Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung in Höhe von 33.575,50 DM nebst Zinsen verlangt. Wegen der zeitlich sich anschließenden Leistungen hat sie die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten begehrt. Sie hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe den Unfall allein verschuldet. Bei verkehrsgerechtem Verhalten habe er den entgegenkommenden Fußgänger, der die für ihn äußerste linke Fahrbahn benutzt habe, rechtzeitig erkennen und an ihm ohne Behinderung zur Straßenmitte hin vorbeifahren können. Den Fußgänger treffe kein Mitverschulden; sein Blutalkoholgehalt sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Der auf die Klägerin übergegangene Anspruch der Hinterbliebenen auf Ersatz entgangenen Unterhalts decke die von ihr erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen.

3

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen. Als sich der Erstbeklagte mit Sichtgeschwindigkeit der Unfallstelle genähert habe, habe sich der Fußgänger, für ihn nicht erkennbar, hinter einem Straßenbaum befunden und sei von dort so plötzlich in die Fahrbahn des Wagens gelaufen, daß der Erstbeklagte den Unfall auch bei Anwendung der äußersten Sorgfalt nicht mehr habe verhindern können. Soweit die Klage auf unerlaubte Handlung gestützt ist, haben die Beklagten Verjährung geltend gemacht.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Klageansprüche weiter verfolgt, diese jedoch zeitlich begrenzt und dem Zweitbeklagten gegenüber auf die Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt.

6

Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch gegenüber beiden Beklagten im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Über den Feststellungsantrag hat es nicht entschieden.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrechtszug gestellten Zahlungsantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Beklagten nicht für bewiesen, der Fußgänger sei plötzlich und unvermittelt mit erhobenen Armen von rechts vor ihr Fahrzeug gesprungen. Es erachtet daher weder als erwiesen, daß der Unfall für die Beklagten unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war, noch daß den Erstbeklagten an dem Unfall kein Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 StVG).

9

Das Berufungsgericht konnte sich aber auch nicht davon überzeugen, daß der Erstbeklagte den Unfall verschuldet hat. Nach seiner Auffassung kann sich die Klägerin nicht auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen, weil es sich hier nicht um das Auffahren auf ein in der Fahrbahn befindliches Hindernis handele, sondern um das Anfahren eines Fußgängers, über dessen Aufenthalt vor dem Augenblick, in dem ihn der Erstbeklagte und seine Beifahrerin erstmals gesehen hätten, keine sicheren Feststellungen getroffen werden könnten. Die von der Klägerin behauptete Fahrgeschwindigkeit von 60 km/st hält das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 16, 145 (VGS) nicht für übersetzt. Es hält schließlich nicht für erwiesen, daß der Erstbeklagte einen zu geringen Sicherheitsabstand vom rechten Fahrbahnrand eingehalten hat.

10

Die Revision rügt unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1966 - VI ZR 121/65 - VersR 1967, 257, das Berufungsgericht habe die Regeln des Anscheinsbeweises verkannt. Es habe festgestellt, daß der vom Erstbeklagten gesteuerte Personenwagen auf seiner rechten Fahrbahnhälfte den Fußgänger erfaßt und nach rechts in den Straßengraben geschleudert habe; es habe sich nach der Beweisaufnahme nicht ergeben, daß der Fußgänger nicht äußerst links (in seiner Gehrichtung) gegangen sei; dann spreche aber der erste Anschein für ein Verschulden des Erstbeklagten. Die Rüge greift nicht durch. Nach fester Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1959 - VI ZR 191/58 - LM § 286 ZPO [C] Nr. 42 = VersR 1959, 1034) spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Fahrweise, wenn der Kraftfahrer bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt. Der Kraftfahrer muß bei Dunkelheit seine Fahrweise so einrichten, daß er sein Fahrzeug auch vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten kann; denn es entspricht aller Erfahrung, daß sich auf öffentlichen Straßen Hindernisse verschiedenster Art befinden können. Der Kraftfahrer ist daher nach § 9 Abs. 1 StVO verpflichtet, auf Sicht, d.h. nur so schnell zu fahren, daß er jederzeit in der Lage ist, innerhalb der überschaubaren Strecke zu halten. Das Gebot, auf Sicht zu fahren, umfaßt dagegen nicht die Verpflichtung, die Fahrgeschwindigkeit auf solche Hindernisse einzustellen, die plötzlich und unvorhersehbar innerhalb der Sichtweite und des der Sichtweite angepaßten Anhalteweges in die Fahrbahn des Kraftwagens hineintreten. Daher spricht der erste Anschein nicht für ein Verschulden des Kraftfahrers, wenn er bei Dunkelheit ein unbeleuchtetes Hindernis angefahren hat, das möglicherweise erst so spät in seine Fahrbahn und seinen Gesichtskreis getreten ist, daß er auch bei Sichtfahrgeschwindigkeit einen Zusammenstoß nicht vermeiden konnte. Nichts anderes besagt die von der Revision angezogene Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 1966. Dort war festgestellt, daß der Fußgänger in der Richtung und Fahrbahn des Kraftwagens ging und sich dort vor dem herannahenden Fahrzeug einige Zeit, wenigstens 3 Sekunden befunden hatte, bevor er angefahren wurde. Unter ausdrücklichem Hinweis auf diese tatsächliche Grundlage hat der Senat das Eingreifen des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Kraftfahrers bestätigt.

11

Im vorliegenden Falle konnte indes nicht festgestellt werden, wo sich der Fußgänger unmittelbar vor dem Unfall befunden hat. Er kann sich zwar hart am Fahrbahnrand bewegt haben. Es ist jedoch nach den Feststellungen nicht auszuschließen, daß er sich zunächst, der Sicht des Erstbeklagten durch einen Strassenbaum entzogen, neben der Fahrbahn aufgehalten hat und von dort unmittelbar vor dem Unfall in die Fahrbahn des Erstbeklagten getreten ist. Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht die Regeln des Anscheinsbeweises zu Lasten des Erstbeklagten mit Recht für unanwendbar gehalten.

12

Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob die Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten von 60 km/st seiner Sichtweite entsprochen habe, nicht berücksichtigt, daß ausweislich der Ermittlungsakten die Fahrbahn naß und die Witterungsvefhältnisse trübe gewesen seien. Auch diese Rüge ist nicht begründet. In den Ermittlungsakten heißt es in der Unfallanzeige, die - mit Rauhasphalt belegte - Fahrbahn sei naß gewesen; die Frage im Anzeigeformular, ob die Witterungsverhältnisse sonnig, trübe, bedeckt, dunstig oder neblig gewesen seien, ist mit "trübe" beantwortet. Das Berufungsgericht verweist auf die Darlegung in der Entscheidung BGHSt 16, 415, das Abblendlicht leuchte die Fahrbahn meist auf Entfernungen bis zu 50 m und darüber aus, bei asymmetrischem Licht sogar auf 75 m und darüber. Es fügt hinzu, im vorliegenden Falle seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Erstbeklagte für seine Sichtweite zu schnell gefahren sei. Dieser Annahme des Berufungsgerichts stehen die erwähnten Angaben im Polizeibericht nicht entgegen, zumal die Witterung weder als dunstig noch als neblig bezeichnet wird. In den Ermittlungsakten, auf die sich die Klägerin zum Nachweis der Sichtverhältnisse bezogen hat, befindet sich überdies eine Aussage der Zeugin Maria D., es habe vor dem Unfall zwar geregnet, die Sicht sei durch die Witterungsverhältnisse jedoch nicht beeinträchtigt gewesen. Eine nasse, aber mit Rauhasphalt belegte Fahrbahn kann durchaus eine Bremsverzögerung ermöglichen, die bei einer Geschwindigkeit von 60 km/st einen Anhalteweg von weniger als 50 m gewährleistet.

13

Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen Wi. zu ihrer Behauptung übergangen, am Morgen nach dem Unfall seien die Scherben des beim Unfall zertrümmerten Fensters etwa auf der Mitte des 50 cm breiten Seitenstreifens gefunden worden, die Splitter hätten nicht verstreut, sondern dicht beieinander gelegen. Der Zeuge ist vom Berufungsgericht vernommen worden; er hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, sondern ausgesagt, die Glassplitter hätten am rechten Straßenrande und auf dem Seitenstreifen in einer Länge von etwa 25 m gelegen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß von der Anhörung eines Sachverständigen zu dem Vorbringen der Klägerin absehen, aus der Lage der Glassplitter ergebe sich, daß der Erstbeklagte hart am Fahrbahnrande gefahren sein müsse. Ist danach der Erstbeklagte, wie nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Tatrichters nicht auszuschließen ist, auf der Mitte seiner 4,10 m breiten rechten Fahrbahnhälfte, möglicherweise sogar mehr zur Fahrbahnmitte hin gefahren, so war sein Abstand zum rechten Fahrbahnrande auch mit Rücksicht auf etwa sich dort ordnungsgemäß bewegende Fußgänger nicht zu gering. Der Kraftfahrer muß seine Fahrweise nicht nur auf Fußgänger einrichten, die ihm möglicherweise am rechten Fahrbahnrande entgegenkommen, sondern auch möglichen Gegen- und Überholverkehr von Kraftfahrzeugen an seiner linken Seite berücksichtigen.

14

II.

Das Berufungsgericht legt dem Fußgänger Le. ohne Rechtsirrtum ein erhebliches Mitverschulden zur Last. Es hält zwar nicht für erwiesen, daß Lenz dem Erstbeklagten in die Fahrbahn gelaufen oder nicht äusserst links gegangen ist. Es konnte sich auch nicht davon überzeugen, daß der Alkoholgehalt des Verunglückten von 1,68 Promille für den Unfall ursächlich geworden ist. Weiter macht es ihm nicht zum Vorwurf, unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO die Fahrbahn benutzt zu haben; ein Gehweg oder befestigter Seitenstreifen, dessen Benutzung bei Dunkelheit dem Fußgänger zumutbar gewesen wäre, sei nicht vorhanden gewesen.

15

Ein Mitverschulden nach § 254 BGB setzt jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraus, es umfaßt vielmehr die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein vorständiger Mensch anwendet, um einen Schaden von sich abzuwenden. Das verkennt die Revision, wenn sie sich darauf beruft, daß nach der Rechtsprechung ein Fußgänger nicht verpflichtet sei, einem Fahrzeug Platz zu machen, das sich ihm auf dem äußersten Fahrbahnrande nähere. Ein Fußgänger, der befugterweise bei Dunkelheit die Fahrbahn einer Bundesstraße benutzt, muß schon im Interesse der eigenen Sicherheit besonders vorsichtig sein und auf den Fahrzeugverkehr Rücksicht nehmen, dem die Fahrbahn in erster Linie zur Verfügung steht. In der Dunkelheit kann der Fußgänger ein entgegenkommendes Fahrzeug an den Scheinwerfern früher erkennen als umgekehrt der Fahrzeugführer den Fußgänger. Gerade aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber durch die Verordnung vom 14. März 1956 (BGBl I 499) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 3 in die StVO eingeführt, nach der die Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften die äußerste linke Straßenseite benutzen müssen (vgl. die amtliche Begründung dieser Verordnung).

16

Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und in seinem eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt hätte der Fußgänger, wie das. Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, den ihm auf der weithin geraden und übersichtlichen Bundesstraße entgegenfahrenden Kraftwagen rechtzeitig an seinen Scheinwerfern wahrnehmen und damit auch die ihm durch diesen Wagen drohende Gefahr erkennen können und müssen. Schon im Interesse der eigenen Sicherheit hätte er das tun müssen, was ein verständiger Mensch in einer solchen Situation zur Abwendung der ihm drohenden Gefahr getan hätte, nämlich rechtzeitig etwas nach links beiseite treten, notfalls neben den Fahrbahnrand; das war ihm, wie das Berufungsgericht feststellt, nach den örtlichen Gegebenheiten ohne jede Schwierigkeit und Gefahr möglich, somit durchaus zumutbar. In dem Unterlassen dieser Vorsichtsmaßnahme erblickt das Berufungsgericht daher mit Recht ein für den Unfall ursächlich gewordenes Mitverschulden des Fußgängers. Dieser durfte sich entgegen der Meinung der Revision nicht darauf verlassen, daß ihn der Kraftfahrer rechtzeitig erkennen und ihm ausweichen werde. Es ist eine häufige Erfahrung, die auch einem erwachsenen Fußgänger geläufig sein muß, daß Kraftfahrer bei Dunkelheit immer wieder unbeleuchtete Hindernisse auf ihrer Fahrbahn zu spät bemerken und deshalb nicht mehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen können. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß der Fußgänger, der das herankommende Fahrzeug auf der geraden Fahrbahn von weitem wahrnehmen konnte, schuldlos überrascht worden ist; ihm kann daher keine Schrecksekunde zugebilligt werden.

17

Die Schadensabwägung geht somit von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen aus. Sie läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen; die Schadensteilung ist daher für die Revisionsinstanz bindend.

18

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend