Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1966, Az.: VI ZR 121/65
Haftung eines Fahrzeugführers nach dem Straßenverkehrsgesetz bei Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Todesfolge; Haftung aus unerlaubter Handlung; Pflicht des Fahrzeugführers zur Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit; Annahme des ersten Anscheins für ein Verschulden des Kraftfahrers; Überprüfung einer Beweiswürdigung; Verstoß der tatrichterlichen Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 121/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 11.05.1965
Rechtsgrundlage
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
und
der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am ... 1959 verstarb im Alter von annähernd 46 Jahren der Kaufmann Paul G., nachdem ihn der 32-jährige Beklagte mit seinem Kombi-Kraftfahrzeug Marke DKW (896 ccm) angefahren hatte. Witwe und Kinder des Verunglückten machen mit der Klage ihren Unterhaltsschaden geltend.
G. war nach Einbruch der Lunkelheit gegen 18.15 Uhr bei nassem Wetter zu Fuß auf dem Wege von der am Ortsende gelegenen Gaststätte "Br." in O., wo er eine Wurst zum Abendessen geholt hatte, ortseinwärts nach seinen etwa 50 m entfernten Hause. Er ging über die geradlinig verlaufende M.straße, an der für ihn rechts die Gaststätte und links sein Haus lag. Die 6,40 m breite Straße hatte keine besonderen Gehwege; links und rechts der Fahrbahn verlief ein Grünstreifen (Rasen). Dieser war auf der für G. rechten Seite etwa 30 m ortswärts der Gaststätte durch eine Einfahrt unterbrochen, die zu dem hinter dem Grünstreifen stehenden Haus Nr. ... führte. In Höhe dieses Hauses erfaßte der vordere rechte Teil des in gleicher Richtung mit 40 km/st und mit Abblendlicht fahrenden Kraftwagens des Beklagten G. und warf ihn zu Boden. G. erlitt Verletzungen an der rechten Kopf- und Körperseite, an deren Folgen er etwa 1 Stunde später verstarb.
Durch den Zusammenstoß wurden die Karosserie vorne rechts neben dem Scheinwerfer sowie in gerader Linie darüber der Rahmen der Windschutzscheibe eingebeult. Dort waren Haare des Verletzten eingeklemmt. Außerdem wurde die Windschutzscheibe an dieser Stelle beschädigt, der rechte Außenspiegel abgerissen und das rechte Scheinwerferglas zertrümmert. Die linken Vorder- und Hinterreifen waren abgefahren und teilweise glatt. Der Scheibenwischer funktionierte nach dem Unfall nicht mehr.
Der Beklagte, neben dem der 65-jährige Viehhändler K. saß, hatte G. erst unmittelbar vor dem Anprall wahrgenommen. Kurz vor dem Unfall hatte er 1/4 Liter und zuvor den Nachmittag über 2/4 Liter Wein getrunken. Die um 20,48 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 0,67 Promille nach der Widmark- und von 0,72 Promille nach der Ferment-(ALH)-Methode.
Im Strafverfahren ist der Beklagte freigesprochen worden.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall verschuldet. Er habe G. schuldhaft zu spät wahrgenommen und deshalb vor dem Aufprall weder gebremst noch G. umfahren. Mitursächlich hierfür sei der Umstand gewesen, daß der Scheibenwischer bereits zur Unfallzeit nicht funktioniert habe und die Fahrtüchtigkeit des beklagten infolge der Alkoholeinwirkung beeinträchtigt gewesen sei. Ihnen hätten gegen den Verunglückten Unterhaltsansprüche von vierteljährlich zusammen 1.500 DM zugestanden. Die Erstklägerin hat ab 1. November 1959 vierteljährlich voraus die Zahlung von 600 DM bis längstens 31. Dezember 1982 und jede der weiteren Klägerinnen ab 1. November 1959 vierteljährlich voraus eine Rente von 300 DM bis zur jeweiligen Vollendung des 18. Lebensjahres gefordert.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat Grund und Höhe der Ansprüche bestritten und behauptet, durch den Alkohol sei seine Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt gewesen; der Scheibenwischer habe zur Unfallzeit noch funktioniert. Im übrigen sei nicht gewiß, daß zu diesem Zeitpunkt die Benutzung des Scheibenwischers überhaupt erforderlich gewesen sei. Der Reifenzustand sei für den Unfall nicht ursächlich geworden. Er sei mit etwa 1,50 m Abstand vom rechten Straßenrand gefahren; der Verletzte sei erst innerhalb der letzten Sekunde vor dem Aufprall von rechts her auf die Fahrbahn getreten und in das Kraftfahrzeug gelaufen. In dieser Zeitspanne sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, Maßnahmen zur Vermeidung des Zusammenstosses zu treffen. Unter diesen Umständen stelle der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung weiter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz und aus unerlaubter Handlung. Auf Seiten des Fußgängers G. nimmt es ein Mitverschulden an.
I.
1.
Das Berufungsgericht ist nicht dem Vorbringen des Beklagten gefolgt, G. sei von rechts kommend in das Kraftfahrzeug hineingelaufen. Es ist vielmehr davon überzeugt, daß der Verunglückte in der Richtung und Fahrbahn des Kraftfahrzeuges ging und sich dort vor dem herannahenden Fahrzeug einige Zeit, mindestens 3 Sekunden, befunden hatte, ehe er angefahren wurde. Unmittelbar vor dem Zusammenstoß drehte er sich halb rechts seinem rechten Straßenrand zu, um dem Wagen des Beklagten noch auszuweichen.
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Beklagte in Unfallzeitpunkt in seiner Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol beeinträchtigt und in der Sicht dadurch behindert war, daß der Scheibenwischer seines Fahrzeugs nicht in Ordnung war.
2.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der erste Anschein für ein Verschulden des Beklagten spricht.
Der Fahrzeugführer hat seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit seinen Verpflichtungen im Verkehr nachkommen und notfalls das Fahrzeug rechtzeitig anhalten kann (§ 9 Abs. 1 StVO). Somit darf er, besonders bei Dunkelheit, grundsätzlich nur so schnell fahren, daß der Anhalteweg nicht länger ist als die Fahrstrecke, die er zu übersehen vermag. Auch vor einem unvermuteten und unbeleuchteten Hindernis auf seiner Fahrbahn muß er rechtzeitig anzuhalten in der Lage sein. Daß sich auf öffentlicher Straße, auch auf städtischen Verkehrsstraßen Hindernisse verschiedenster Art befinden Können, wie schlecht oder gar nicht beleuchtete Fahrzeuge, Radfahrer und bei Fohlen eines Gehweges auch Fußgänger, entspricht der Erfahrung. Hiermit hat der sorgfältige Kraftfahrer zu rechnen und hierauf seine Fahrweise einzurichten (BGH Urteil vom 6. Oktober 1959 - VI ZR 191/58 - LM § 286 (C) ZPO Nr. 42 = VersR 1959, 1034 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BGH Urteil vom 20. Dezember 1963 - VI ZR 289/62 - = LM § 286 (C) ZPO Nr. 53). Deshalb weist die Erfahrung bei einem Aufprall auf ein solches Hindernis zunächst darauf hin, daß Ursache eine schuldhafte Verletzung der Verpflichtung des Kraftfahrers ist.
Daher oblag es dem Beklagten, Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines Geschehensablaufs ergab, der ihm nicht zum Verschulden gereichte. Das ist ihm nach Überzeugung des Berufungsgerichts nicht gelungen. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Verunglückte von rechts kommend in das Kraftfahrzeug hineingelaufen ist. Daß der Beklagte durch einen sonstigen ihn nicht vorzuwerfenden Umstand daran gehindert gewesen sei, G. rechtzeitig zu erkennen und die erforderlichen sowie ausreichenden Abwehrmaßnahmen - Bremsen, rechtzeitige Abgabe eines Warnzeichens, Ausweichen - zu treffen, hat der Beklagte nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht vorgetragen, geschweige denn bewiesen.
3.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, G. sei auf der Fahrbahn in derselben Richtung wie das Kraftfahrzeug gegangen.
a)
Sie meint zu Unrecht, die Klägerinnen selbst hätten etwas derartiges nicht behauptet, die Annahme des Berufungsgerichts verstoße daher gegen den Grundsatz der Parteimaxime.
Die Klägerinnen haben in ihrer Berufungserwiderung lediglich vorgetragen, aus Rechtsgründen komme es nicht darauf an, wie und wo G. gegangen sei. Für die Annahme des ersten Anscheins, der für ein Verschulden des Beklagten spreche, reichten die Feststellungen aus, daß der Beklagte den Fußgänger auf der von diesem erlaubterweise benutzten Fahrbahn angefahren habe. Aufgrund dessen kann nicht gesagt werden, sie hätten nicht vorgetragen, G. sei in Fahrtrichtung des Unfallwagens gegangen, oder gar, sie hätten eine derartige Gehweise ausgeschlossen. Ihr Vorbringen ist in seiner Gesamtheit dahin zu verstehen, G. habe sich jedenfalls nicht in einer die Klägerinnen jetzt belastenden Weise auf der Straße fortbewegt. Das stimmt im Übrigen mit dem ausdrücklichen Vorbringen der Klägerinnen als Nebenklägerinnen im Strafverfahren überein, wie die im Einverständnis der Parteien bereits in erster Instanz verwerteten Strafakten zeigen (vgl. dort Bl. 295, 299, auch 349). Somit steht die erwähnte Feststellung des Berufungsgerichts über die Gehrichtung G. nicht im Widerspruch zum klägerischen Vortrag.
b)
Daß von rechtlichem Belang ist, insbesondere für die Annahme eines ersten Anscheins, ob G. im Unfallzeitpunkt die Straße überquerte oder auf der Fahrbahn vor dem beklagten herging, hat gerade der Beklagte in der Berufungsbegründung ausgeführt. Ein Großteil des Vorbringens beider Parteien beschäftigte sich nicht nur im jetzigen Verfahren, sondern schon in Strafverfahren mit dieser Frage. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe die Parteien auf diesen die Entscheidung tragenden Gesichtspunkt ausdrücklich hinweisen müssen (§ 139 ZPO; Art. 103 GG).
4.
Die weiteren Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts über die Gehweise des G. bewegen sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung.
a)
Das Berufungsgericht hat erwogen, der beklagte selbst habe über Gehweise und Standort G. schon deshalb keine Angaben machen können, weil er den Fußgänger erst wahrgenommen habe, als er ihn bereits angefahren habe. Lern mitfahrenden K., nach dessen Aussage G. am Straßenrand stand und plötzlich in das Kraftfahrzeug hineinlief, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht gefolgt. Seine verschiedenen Bekundungen hält es in wesentlichen Punkten für widerspruchsvoll. Es ist davon überzeugt, teilweise beraten durch das Gutachten des Dipl.-Ingo B. vom 11. Oktober 1960, daß sich im Erinnerungsbild K. von ihm wahrgenommene Tatsachen mit den von ihm daraus gezogenen Schlüssen verwischten und er zwischen dem, was er gesehen, und dem, was er bloß angenommen habe, nicht mehr habe unterscheiden können. Laß das Berufungsgericht anders als die Strafkammer im Strafverfahren, aber übereinstimmend mit dem Landgericht in diesem Rechtsstreit den Beweiswert der Aussage des Zeugen K. verneint hat, ohne ihn selbst zu hören, stellt schon deshalb keinen Verfahrensfehler dar, weil der Zeuge unterdessen verstorben war.
b)
Aus dem Umstand, daß der Verunglückte ausschließlich Verletzungen rechts davontrug und die am rechten Hinterkopf abgerissenen Haare zwischen Rahmen und Windschutzscheibe an der rechten Fahrzeugseite eingeklemmt waren, sowie aus dem Fehlen von Verletzungen an der linken Körperseite schließt das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, daß G. kurz vor dem Unfall in Fahrtrichtung ging und nicht beim überqueren der Fahrbahn von rechts nach links war. Auf diese Feststellungen stützt das Berufungsgericht vielmehr nur seine Auffassung, daß G. von rechts angefahren wurde, indem es, sachverständig beraten, weiterhin annimmt, Schädelbruch und Rippenbrüche rechts rührten vom Aufprall auf das Fahrzeug und nicht erst vom Aufschlagen auf den Boden her.
Ein Überqueren der Straße von links nach rechts schließt das Berufungsgericht ersichtlich aus dem Gesamthergang aus. G. wurde auf der rechten Fahrbahnseite angefahren, als er auf dem Wege von der rechts gelegenen Gaststätte zum links befindlichen Haus war. Für die Annahme, daß der somit auf der rechten Straßenseite gehende G. in Höhe der Unfallstelle seine bisherige Richtung geändert hatte und im Begriff war, die Straße von rechts nach links zu Überqueren, hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte gesehen. Es weist darauf hin, daß die Unfallstelle vom Hauseingang - in gerader Linie auf der Straße gemessen - noch mindestens 22 m entfernt war. Auf dieser Grundlage gelangt das Berufungsgericht sodann zur Überzeugung, daß der geradeaus gehende G. unmittelbar vor dem Zusammenstoß sich halb rechts der für ihn rechten Straßenseite zudrehte, um dem Kraftfahrzeug noch auszuweichen, und so ausschließlich rechts Verletzungen erlitt.
Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich. Es ist nicht zu erkennen, daß sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Sie ist nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil noch eine andere - die von der Revision gegebene - Beurteilung möglich ist.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht seine Annahme, G. sei im Unfallzeitpunkt nicht beim Überqueren der Straße gewesen, nicht auf den ersten Anschein gestützt, sondern seine Überzeugung aufgrund einer konkreten Würdigung gewonnen. Damit hat es nicht den von der Revision angeführten Erfahrungssatz verletzt, Fußgänger überquerten schon ein Stück vor ihrer Wohnung die Straße, um zu ihrem auf der anderen Seite liegenden Haus zu gelangen, und dabei gingen sie schräg über die Straße. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, gegen die Annahme des Berufungsgerichts über die Gehweise G. spreche, daß zur Unfallzeit ein lebhafter Radfahrerverkehr und auch Gegenverkehr von Kraftfahrzeugen herrschte. Daß der Verunglückte in einem Abstand von 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand gegangen sei, worauf die Revision besonders hinweist, hat das Berufungsgericht lediglich dem Vorbringen des Beklagten entnommen mit der Begründung, die Klägerinnen hätten gegen das landgerichtliche Urteil, das sie 1/5 ihres Schadens selbst tragen läßt, keine Berufung eingelegte Seine Annahme gründet sich dagegen nicht auf andere Anhaltspunkte, insbesondere nicht auf die Auswertung der Bremsspur, als deren Urheber es den Unfallwagen nicht festzustellen vermochte.
c)
Das Berufungsgericht setzt sich im einzelnen mit der Frage auseinander, ob gegen ein Anfahren von hinten der Umstand spreche, daß die Beine des Verunglückten keine Verletzungen auswiesen. Es hat erwogen, daß nach zwei Gutachten bei einem Anfahren von hinten in der Regel die Beine (unteren Gliedmaßen) an das Kraftfahrzeug anstießen und verletzt wurden. Das Berufungsgericht weist aber daraufhin, daß ein solcher Hergang nach keinem dieser Gutachten zwingend sei. Insbesondere, so führt es weiter aus, sei bei den von ihm angenommenen Geschehensablauf - G. habe sich unmittelbar vor dem Zusammenstoß halb rechts dem rechten Straßenrand zugedreht - durchaus möglich, daß die Beine nicht verletzt worden seien.
Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Kl. und Dr. R. durchaus berücksichtigt und sich keine bessere Sachkunde angemaßt. Wenn die Revision darlegt, das Fehlen von Beinverletzungen spreche dafür, daß Gantner sich beim Anprall nur mit dem rechten Teil seines Oberkörpers im Bereich des Fahrzeugs befunden, also eine Bewegung von rechts nach links oder umgekehrt gemacht habe, so steht sie nicht in Widerspruch mit der Annahme des Berufungsgerichts, G. habe sich unmittelbar vor dem Zusammenstoß halb rechts dem rechten Straßenrand zugedreht.
II.
Das Berufungsgericht bejaht ein Mitverschulden des verunglückten G..
1.
Es lastet den Klägerinnen an, daß G. dem Kraftfahrzeugverkehr nicht die gebotene erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet und, da er nicht links, sondern rechts gegangen sei, insbesondere den von rückwärts kommenden Kraftfahrzeugen nicht die erforderliche Beachtung geschenkt habe. Hierzu ist es aus den bereits oben erwähnten Gründen davon ausgegangen, daß die Anstoßstelle 1,50 m von dem für G. rechten Fahrbahnrand entfernt war. Der Verunglückte habe, so hat es erwogen, somit nicht, was im Hinblick auf die Dunkelheit geboten und ihm euch zuzumuten gewesen sei, die äußerste rechte Straßenseite benutzt; er habe auch dem herannahnenden Fahrzeug des Beklagten nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt, obgleich er dazu in der Lage gewesen sei.
Dagegen wirft das Berufungsgericht G. mit Recht nicht vor, daß er auf der Fahrbahn der Straße gegangen ist. Nach den Feststellungen fehlte ein Gehweg; die Benutzung der Grünstreifen war wegen ihrer Beschaffenheit G. nicht zuzumuten. Demnach durfte er die Fahrbahn, wenn auch auf der äußersten rechten Seite benutzen. Ebenso lastet das Berufungsgericht den Klägerinnen mit Recht nicht an, daß G. nicht links auf der Fahrbahn gegangen ist. Innerhalb der geschlossenen Ortschaft war er hierzu nicht gehalten.
2.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Grundlage der Abwägung mit dem Vorbringen, G. habe sich kurz vor dem Unfall von links nach rechts auf der Fahrbahn zum rechten Fahrbahnrand zurückbewegt, weil er erkannt habe, daß er die schon begonnene Straßenüberschreitung von rechts nach links wegen des starken Verkehrs nicht fortsetzen könne. Hiermit setzt sie sich mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt in Widerspruch, nach dem G. in Fahrtrichtung vor dem Kraftfahrzeug ging.
3.
Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs und erhöhend sein Verschulden. Zu Lasten der Klägerinnen wirft es das schuldhafte Verkehrsverhalten G. in die Waagschale. Aufgrund der Erwägung, das Verschulden des Verunglückten könne keinesfalls höher als das des Beklagten bewertet werden, gelangt es zu einer Schadensteilung von 4/5 zu 1/5 zum Nachteil des Beklagten. Diese tatrichterliche Abwägung läßt keinen sich zum Nachteil des Beklagten auswirkenden Rechtsfehler erkennen. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend.
III.
Nach alldem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens