Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1990, Az.: 4 StR 112/90
Anordnung der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer wegen einer Gefährdung des Zeugen; Erstreckung der Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung eines Zeugen; Vernehmung des Angeklagten zunächst als Zeugen und erst später als Beschuldigten; Missbräuchliche Anwendung des den Strafverfolgungsbehörden bei Vernehmung eines Tatverdächtigen zustehenden Ermessens; Vorspiegelung der Vernehmung in einer Vermisstensache bei tatsächlich versuchter Aufklärung eines Tötungsdelikts; Annahme der Kenntnis des grundsätzlichen Schweigerechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 112/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 14.09.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JuS 1991, 81
- JurBüro 1990, 626 (Kurzinformation)
- Kriminalistik 1990, 663
- MDR 1990, 839-841 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 136 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1990, 2633-2635 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1990, 337-339
- wistra 1990, 317-319 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
- a)
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, wann sie von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht; maßgeblich hierfür ist die Stärke des Tatverdachts.
- b)
Es stellt eine unzulässige Täuschung des zu Vernehmenden dar, wenn diesem, obwohl die Leiche bereits aufgefunden worden ist und wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird, erklärt wird, er werde in einer Vermißtensache vernommen.
- c)
Unter den Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO ist auch die Vereidigung des Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten zulässig.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Blauth, Maatz als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt V. aus B. Rechtsanwältin M. aus M. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Verfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Mordes beschränkt.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. September 1989 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird.
- III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- IV.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "als Mörder, Mord begangen in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer, schwerer räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung und unerlaubtem Besitz einer Schußwaffe und unerlaubtem Erwerb von Munition" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf des Mordes. Das führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
I. Zu den Verfahrensrügen:
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Zeugin Heftrich in seiner Abwesenheit vernommen und vereidigt worden ist und daß während dieser Vernehmung Skizzen in Augenschein genommen wurden. Der Beschluß, durch den das Landgericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer nach § 247 Satz 2 StPO angeordnet hat, läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen, er hält sich im Rahmen des dem Tatrichter insoweit zustehenden pflichtgemäßen Ermessens (vgl. BGH NStZ 1987, 84, 85 mit weit.Nachweisen). Die Inaugenscheinnahme der Skizzen erfolgte nicht nur während der Abwesenheit des Angeklagten anläßlich der Vernehmung der Zeugin H., sondern - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - auch noch mehrfach während der Vernehmung anderer Zeugen in Anwesenheit des Angeklagten, so daß der Augenschein nicht nur in unzulässiger Weise während seiner Entfernung aus dem Sitzungszimmer, sondern auch in zulässiger Weise in seiner Gegenwart durchgeführt worden ist (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 1).
§ 247 Satz 2 StPO sieht allerdings die Entfernung des Angeklagten nur während der Vernehmung, nicht auch während der Vereidigung des Zeugen vor. Die Vereidigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Teil der Vernehmung (BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1 bis 3 mit weit. Nachweisen). Für den Fall, daß die Gefährdung des Zeugen der Grund für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer war, hat der Bundesgerichtshof jedoch von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen (BGH NStZ 1985, 136). In entsprechender Anwendung des § 247 Satz 1 StPO hat er in diesem besonders gelagerten Fall die Entfernung des Angeklagten auch auf die Vereidigung eines Zeugen erstreckt, um dem Sinngehalt der Vorschrift zu genügen. So liegt es auch hier. Der Zweck der Maßnahme, das Zusammentreffen der Zeugin mit dem Angeklagten wegen ihres Gesundheitszustandes zu vermeiden, wäre vereitelt worden, wenn der Angeklagte zwar bei der Vernehmung, nicht jedoch bei der Vereidigung aus dem Sitzungszimmer entfernt worden wäre (vgl. auch Meyer-Goßner, Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 311, 322). Nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. B. war "eine Konfrontation der Zeugin mit dem Angeklagten nicht zu verantworten, da dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit erheblichen gesundheitlichen Störungen für die schwer herzkranke Zeugin gerechnet werden muß".
2.
Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß es sich bei den vom Sachverständigen Prof. Dr. H. wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten zum Tatgeschehen nicht um Befund-, sondern um Zusatztatsachen gehandelt hat (vgl. Pelchen in KK StPO 2. Aufl. vor § 72 Rdn. 5), zu denen der Sachverständige als Zeuge hätte gehört werden müssen. Dafür, daß der Sachverständige als Zeuge im Falle seiner Vereidigung andere Angaben gemacht hätte, sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich; auch der Beschwerdeführer meint lediglich, dies sei nicht auszuschließen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen (vgl. auch BGH NStZ 1986, 323; NJW 1988, 1223, 1224).
3.
Der Rechtsmittelführer beanstandet ferner, daß das Landgericht seine Angaben bei seinen polizeilichen Vernehmungen mit Ausnahme derjenigen, die er noch als Zeuge gemacht hatte (UA 52; allerdings heißt es an anderer Stelle des Urteils - UA 66 -, "im Ergebnis stehen diese Umstände einer Verwertung der Zeugenaussage ebenfalls nicht entgegen"), bei der Urteilsfindung verwertet habe. Er ist der Ansicht, die Polizeibeamten hätten zum einen den Angeklagten sogleich als Beschuldigten vernehmen müssen und nicht zunächst als Zeugen hören dürfen, zum anderen hätte ihm dabei mitgeteilt werden müssen, daß wegen eines Tötungsdelikts und nicht nur in einer Vermißtensache ermittelt werde.
a)
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte wurde am 6. November 1988 ab etwa 18 Uhr von den Kriminalbeamten G. und H. "zeugenschaftlich in der Vermißtensache Thomas S." vernommen (Bl. 299 d. A.). Erst am Ende der Vernehmung um 2.30 Uhr am 7. November 1988 wurde ihm erklärt, daß gegen ihn ein dringender Tatverdacht bestehe und er deswegen nunmehr vorläufig festgenommen werde. Die Kriminalbeamten G. und H. waren bereits am 6. November 1988 um 16.20 Uhr zum Leichenfundort gefahren; aufgrund der Auffindungssituation (dem Leichnam war der der Kopf abgetrennt und fehlte) gingen die Kriminalbeamten sogleich vom Vorliegen eines Tötungsdelikts aus (vgl. Bl. 33 f d. A.).
Dem Angeklagten, der bestritt, sich am Tage des Verschwindens des Thomas S. (Freitag, 4. November 1988) mit diesem getroffen zu haben, wurde erst nach mehrstündiger Vernehmung mitgeteilt, daß der Leichnam des Thomas S. aufgefunden worden sei. Auch nach dieser Mitteilung blieb der Angeklagte wahrheitswidrig zunächst dabei, er habe sich mit Thomas S. am Freitag nicht getroffen und gab dies erst "nach einem eindringlichen Gespräch" zu. Im weiteren Verlauf der Vernehmung wurde dem Angeklagten gestattet, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Nachdem der Angeklagte mit dem Rechtsanwalt zwischen 22 Uhr und 23.25 Uhr gesprochen hatte, wurde die Vernehmung fortgesetzt; der Angeklagte sagte dann aus, er habe sich mit Thomas S. zwar am Freitag getroffen, sie hätten sich jedoch wieder getrennt und er habe erst im weiteren Verlauf des Tages zufällig den Pkw und die Leiche des Thomas S. (mit Kopf) entdeckt. Ein Geständnis legte der Angeklagte bei dieser Vernehmung nicht ab, sondern blieb dabei, das Auffinden der Leiche sei "ein eigenartiger Zufall" gewesen. Erst bei den folgenden Beschuldigtenvernehmungen am 7., 8. und 9. November 1988 vor der Polizei und bei seiner richterlichen Vernehmung am 8. November 1988 legte der Angeklagte Geständnisse ab, wobei seine Angaben zunächst nur teilweise der Wahrheit entsprachen. In der Hauptverhandlung hat er sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen.
b)
Darin, daß die Kriminalbeamten den Angeklagten am 6. November 1988 als Zeugen und nicht sogleich als Beschuldigten vernommen haben, liegt keine Umgehung der §§ 163 a Abs. 3, 136 StPO. Für die Frage, wann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen ist, kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an (Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. Einl. Rdn. 77). Dabei unterliegt es der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, daß sie ihn als Beschuldigten verfolgt und als solchen vernimmt (BGHSt 10, 8, 12). Eine Belehrung nach § 136 StPO und eine dementsprechende Vernehmung als Beschuldigter ist somit erst veranlaßt, wenn sich der bereits bei Beginn der Vernehmung bestehende Verdacht so verdichtet hat, daß die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (vgl. R. Müller in KK StPO 2. Aufl. § 163 a Rdn. 2). Dabei ist gerade bei dem besonders schweren Vorwurf der Begehung eines Tötungsdelikts eine sehr sorgfältige Abwägung geboten. Die Strafverfolgungsbehörde überschreitet nur dann die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie trotz eines starken Tatverdachts nicht von der Zeugenvernehmung zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 136 Rdn. 6).
Im vorliegenden Fall bestand zunächst nur der Verdacht, daß der Angeklagte am Tattage mit dem Getöteten Kontakt gehabt hatte. Der Verdacht bestätigte sich erst im Laufe der Vernehmung. Erst gegen Ende der Vernehmung - nach der bis 23.25 Uhr dauernden Pause - sagte der Angeklagte sodann aus, daß er die Leiche zufällig gefunden habe. Dies war schließlich der Anlaß, dem Angeklagten die vorläufige Festnahme zu erklären. In dieser Verfahrensweise kann eine mißbräuchliche Anwendung des den Strafverfolgungsbehörden bei Vernehmung eines Tatverdächtigen zustehenden Ermessens somit nicht gefunden werden.
c)
Anders verhält es sich jedoch damit, daß dem Angeklagten bei seiner Vernehmung vom 6. November 1988 erklärt wurde, es werde in einer "Vermißtensache" ermittelt, obwohl die vernehmenden Beamten die Leiche der vermißten Person zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt hatten und von dem Vorliegen eines Tötungsdelikts ausgingen. Daß es sich bei dem aufgefundenen Toten um den Vermißten handelte, war unzweifelhaft, wenn auch wegen des fehlenden Kopfes die endgültige Identifizierung an Hand der Fingerspuren erst am 7. November 1988 erfolgte (vgl. Bl. 147 d. A.). Hierin lag eine nach §§ 69 Abs. 3, 136 a Abs. 1 StPO verbotene Täuschung des Angeklagten:
Gemäß § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung durch Täuschung nicht beeinträchtigt werden. Damit ist zwar nicht jede kriminalistische List untersagt (vgl. BGHSt 35, 328, 329 = JR 1990, 164 mit Anmerkung Bloy; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 136 a Rdn. 35). Der vernehmende Beamte ist daher auch nicht verpflichtet, die vernommene Person über sein gesamtes Wissen von der Tat zu unterrichten (Hanack a.a.O. Rdn. 37). Es geht aber über das kriminaltaktisch oftmals gebotene und erlaubte Verschweigen von Tatsachen hinaus, wenn der Vernehmende dem Vernommenen vorspiegelt, es werde in einer Vermißtensache ermittelt, die Ermittlungen tatsächlich aber zu der Aufklärung eines Tötungsdelikts und zur Entdeckung des Täters führen sollen. Damit wird der Vernommene nicht nur (was zulässig wäre) über einzelne Tatsachen im unklaren gelassen, sondern er wird bewußt über den Sinn der Vernehmung in die Irre geführt. Eine solche absichtliche Täuschung ist nach § 136 a StPO verboten (vgl. auch Beulke StV 1990, 180, 182).
Diese unzulässige Täuschung führt aber nur dazu, daß die bis zur Mitteilung über das Auffinden der Leiche durch die Vernehmungsbeamten gemachten Angaben des Angeklagten unverwertbar waren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte noch bestritten, sich am Tage des Verschwindens des Thomas S. überhaupt mit diesem getroffen zu haben. Diese - vom Schwurgericht im übrigen bei der Urteilsfindung nicht verwerteten - Angaben entsprachen nicht der Wahrheit und konnten zur Überführung des Angeklagten nichts beitragen. Die geständigen Einlassungen hat der Angeklagte erst nach Wegfall der dargelegten Täuschung - und weithin erst in ordnungsgemäßen Beschuldigtenvernehmungen - gemacht. Eine Fortwirkung des aufgrund der Täuschung zu Beginn der Vernehmung des Angeklagten nach § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO für die diesbezügliche Aussage bestehenden Verwertungsverbots auf sämtliche folgenden Angaben des Angeklagten kommt nicht in Betracht:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Verstoß gegen § 136 a StPO grundsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar macht, auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen aber keine Auswirkungen hat, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGH NStZ 1988, 419 mit weit. Nachweisen = BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 2; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 136 a Rdn. 30; vgl. auch Baumann GA 1959, 33, 39 f). Nachdem dem Angeklagten das Auffinden der Leiche bekanntgegeben worden war, konnte für ihn nicht mehr zweifelhaft sein und war es auch nicht, wie sich aus seinem Aussageverhalten ergibt, daß wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde und gegen ihn ein gewisser Tatverdacht bestand. Die von ihm in den folgenden Tagen nach ordnungsgemäßer Beschuldigtenbelehrung nach und nach abgelegten Geständnisse konnten durch diese am Beginn seiner Vernehmungen stehende Täuschung nicht mehr beeinflußt werden. Eine andere Betrachtungsweise wäre nur veranlaßt, wenn der Angeklagte noch während der Vernehmung in der angeblichen Vermißtensache Angaben gemacht hätte, die unmittelbar zu seiner Überführung als Täter beigetragen hätten. Das ist aber nicht der Fall. Dafür, daß seine weiteren Angaben - insbesondere bei seinen Vernehmungen als Beschuldigter - in irgendeiner Weise von der anfänglichen Täuschung beeinflußt worden sein könnten, ist nichts ersichtlich. Soweit die Revision etwas anderes behauptet, handelt es sich um eine durch keine Tatsachen belegte Vermutung. Entgegen dem Vorbringen der Revision kann vor allem nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte bei einer Belehrung über die Unverwertbarkeit der - vom Schwurgericht insgesamt nicht verwerteten - anfänglichen Zeugenaussagen auch nicht als Beschuldigter eingelassen hätte; denn zum einen war er insoweit ordnungsgemäß über sein Recht, Angaben zu verweigern, belehrt worden und legte gleichwohl erstmals ein Teilgeständnis ab, zum anderen war ihm sein grundsätzliches Schweigerecht bekannt, wie sich daraus ergibt, daß er während der Vernehmung vom 6. November 1988 (nach Mitteilung über das Auffinden der Leiche) einmal erklärte, er "sage jetzt kein Wort mehr" (Bl. 311 d. A.), es sich dann jedoch anders überlegte. Damit steht fest, daß der Angeklagte sich bei seinen weiteren Aussagen seiner Entscheidungsmöglichkeit, die Angaben zur Sache zu verweigern, bewußt war (vgl. BGHSt 22, 129, 135; Hanack a.a.O. § 136 a Rdn. 65).
4.
Daß von der Verteidigung gestellte Beweisanträge vom Landgericht als "Verfahrensanträge" bezeichnet wurden, vermag einen Revisionsangriff nicht zu rechtfertigen, da das Landgericht sie gleichwohl nach § 244 Abs. 3 StPO beschieden hat.
5.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, das Landgericht habe die Vernehmung des Dr. H. sowie die Vernehmungen mehrerer Polizeibeamter und weiterer Personen als Zeugen mit der Begründung, die behaupteten Tatsachen seien schon bewiesen, abgelehnt, sich hiermit jedoch im Urteil in Widerspruch gesetzt, ist zu bemerken:
a)
Auf einem möglichen Widerspruch zwischen der Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Dr. H. und den Ausführungen im Urteil könnte dieses jedenfalls nicht beruhen, da ein Tatverdacht gegen den Angeklagten bei der Vernehmung vom 6. November 1988 zwar ohne Zweifel bestand, dieser jedoch - wie dargelegt - nicht so stark war, daß die Vernehmungsbeamten schon früher zu einer Beschuldigtenvernehmung übergehen mußten. Daran änderte es nichts, wenn die Vernehmungsbeamten den Angeklagten gegenüber Dr. T. und Dr. H. als Tatverdächtigen bezeichnet haben.
b)
Soweit der Revisionsführer beanstandet, einige als erwiesen erachtete Beweisbehauptungen hätten im Urteil teilweise keine Berücksichtigung gefunden, teilweise seien sie unzutreffend wiedergegeben worden, ist klarzustellen, daß das Tatgericht nicht verpflichtet ist, jede in der Hauptverhandlung festgestellte Tatsache in den Urteilsgründen zu erörtern oder in allen Einzelheiten abzuhandeln, sich vielmehr auf die Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen beschränken kann (vgl. Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 13). Hier ging es aber nicht um entscheidungserhebliche Punkte; im übrigen handelt es sich bei der Erörterung der Beweisbehauptungen 17 und 21 in den Urteilsgründen nicht um eine "unzutreffende", sondern lediglich um eine verkürzte Wiedergabe ihres Inhalts, die aber keineswegs sinnentstellend ist. Für die Annahme eines Verwertungsverbots geben diese Beweisbehauptungen im übrigen nichts her.
II. Zur Sachbeschwerde:
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erfolgte Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit es die Verurteilung wegen Mordes betrifft. Daher war die Revision mit der aus der Anwendung des § 154 a Abs. 2 StPO folgenden Beschränkung des Schuldspruchs zu verwerfen.
Goydke
Meyer-Goßner
Blauth
Maatz