Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1982, Az.: V ZR 55/82
Lärmeinwirkungen durch den Spielbetrieb von Tennisplätzen; Unterlassungsanspruch wegen wesentlicher Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung; Feststellung einer ortsüblichen Benutzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1982
- Aktenzeichen
- V ZR 55/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 19.01.1982
- LG Fulda
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Turn- und Sportgemeinde S. e.V., S.
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Fritz K., K. weg ..., S.
Prozessgegner
Renate B. geb. F., J. straße ..., S.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Frage, ob in einem Tennisspiel eine nicht mehr ortsübliche Benutzung zu sehen ist, ist zunächst darauf abzustellen, ob auch eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung benutzt werden.
- 2.
Die Besonderheiten des durch das Tennisspiel auf einem Tennisplatz verursachten Lärms liegen darin, dass dieser sich hinsichtlich seiner Art und Einwirkungszeit wesentlich von dem Lärm umgebender Gewerbebetriebe und dem Straßenlärm unterscheidet. Durch seine "Impulshaltigkeit" (Schlagen der Bälle und Aufprall auf den Boden) sind schon die "technischen" Geräusche des Tennisspiels besonders auffällig und lästig, eine physische und psychische Anpassung an sie ist besonders schwierig. Die "sozialen" Geräusche (Schiedsrichteransagen, Rufe der Spieler, Reaktionen der Zuschauer) sind durch hohen "Informationsgehalt" charakterisiert und deshalb von einem unfreiwilligen Zuhörer um so schwerer zu "bewältigen".
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Lärmeinwirkungen auf das Wohngrundstück der Klägerin, verursacht durch den Spielbetrieb auf den vom Beklagten betriebenen Tennisplätzen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines 750 qm großen Grundstücks in S., J. straße ..., das in einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung liegt. Sie bebaute es aufgrund einer 1971 erteilten Baugenehmigung mit einem Wohnhaus, in dem sie seit Juni 1973 mit ihrer Familie wohnt.
Auf dem der Stadt S. gehörenden Nachbargrundstück wurden 1974/75 zwei Tennisplätze angelegt. Einer dieser Plätze liegt knapp 4 m vom Wohnhaus der Klägerin entfernt, in dem sich nach dieser Seite hin im Erdgeschoß das Wohnzimmer (3,2 m Abstand zur Grundstücksgrenze) und im 1. Stock das Schlafzimmer (5 m Abstand zur Grundstücksgrenze) befinden. Der Bebauungsplan der Stadt S. weist die Tennisplätze als Sonderbaufläche aus. Sie grenzen einerseits an das Grundstück der Klägerin, mit der gegenüberliegenden Seite an den Lagerplatz mit Betonmischanlage der Firma M., ferner an die J. straße, auf der vierten Seite an Gärten.
Die Stadt S. hat die Tennisplätze mit Vereinbarung vom 10. Juni 1975 dem Beklagten zur Benutzung überlassen, der als Gegenleistung die Tennisanlage unterhalten muß. Neben dem normalen Spielbetrieb führt der Beklagte in den Monaten Mai bis Juli an jedem zweiten Sonntag ein Tennisturnier durch.
Die Klägerin hat Unterlassung des Tennisspiels (Androhung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung), hilfsweise Beschränkung des Spielbetriebs auf bestimmte Tageszeiten verlangt.
Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der Klage im übrigen - mit Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, das Tennisspiel in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr zu unterlassen. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Klägerin den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zur Unterlassung des Tennisspiels in vollem Umfang verurteilt und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten als Störer für passiv legitimiert und bejaht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auf der Grundlage von zwei Sachverständigengutachten verneint es eine Duldungspflicht der Klägerin, weil die Geräusche des Tennisspiels die Benutzung ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigten und nicht ortsüblich seien (§ 906 BGB).
1.
Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht die Störereigenschaft des Beklagten, weil die Geräusche des Tennisspiels auf seine Willensbetätigung zurückgehen (sog. unmittelbarer Handlungs- oder Tätigkeitsstörer, vgl. auch BGB-RGRK 12. Aufl. § 1004 Rdn. 58 und 62; MünchKomm/Medicus, BGB § 1004 Rdn. 36; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. Rdn. 30 und 31). Entgegen der Auffassung der Revision vermag daran die Vereinbarung des Beklagten mit der Stadt Schlitz vom 10. Juni 1975 nichts zu ändern. Auch wenn der Beklagte - wie die Revision meint - zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes gegenüber der Stadt S. verpflichtet wäre, bliebe er selbständiger Unternehmer, der in eigener Verantwortung entscheiden könnte, ob auf den Plätzen gespielt wird oder nicht. Er wäre nicht etwa einem weisungsgebundenen Arbeitnehmer gleichzustellen (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 15. Dezember 1978, V ZR 214/77, Betrieb 1979, 544). Welche Auswirkungen ein etwaiges Spielverbot auf den Vertrag des Beklagten mit der Stadt hat, ist hier nicht von Bedeutung.
2.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß sich die Klägerin vor Inbetriebnahme des Tennisplatzes gegenüber dem Leiter der Tennisabteilung dahin geäußert hat, sie erhebe keine Einwendungen, sondern freue sich darüber, anstelle einer verwahrlosten Wiese einen gepflegten Tennisplatz als Nachbargrundstück zu haben. Es legt diese Bemerkung aber nicht als Verpflichtung zur Duldung des Tennisspiels oder als Verzicht auf den Unterlassungsanspruch aus. Die Wahrunterstellung der behaupteten Äußerung schließt, entgegen den Ausführungen der Revision, deren Auslegung durch das Berufungsgericht nicht aus.
3.
Das Berufungsgericht würdigt die vom Spielbetrieb ausgehende Lärmeinwirkung auf der Grundlage eines Gutachtens als nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB. Es legt dabei die VDI-Richtlinie 2058 zugrunde, versteht diese aber nur als Anhaltspunkt und begründet die Auffälligkeit und Lästigkeit des Lärms insbesondere mit dem Impulscharakter der erzeugten Geräusche. Das hält sich im Rahmen ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. BGHZ 46, 35 ff). Die der Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1959, V ZR 47/58, LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2) werden von der Revision auch nicht angegriffen.
4.
Das Berufungsgericht sieht in dem Tennisspiel auch eine nicht mehr ortsübliche Benutzung (§ 906 Abs. 2 BGB). Es geht dabei zutreffend von der Frage aus, ob auch eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung benutzt wird (BGHZ 30, 273, 277 und 279). Anhaltspunkte dafür, daß schon der Tennisplatz des Beklagten den Gebietscharakter prägt (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1975, V ZR 204/73, LM BGB § 906 Nr. 49), sind nicht gegeben.
Das angefochtene Urteil läßt offen, ob nach der tatsächlich vorhandenen Nutzung Gewerbebetriebe in der Umgebung Geräusche verursachen, die den zulässigen Geräuschpegel in Mischgebieten überschreiten. Es hält auch eine Überschreitung dieser Richtwerte durch den Beklagten tagsüber nicht für eindeutig nachgewiesen. Auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens stellt das Berufungsgericht aber maßgeblich auf die Besonderheiten des durch den Beklagten verursachten Lärms ab, der sich hinsichtlich seiner Art und Einwirkungszeit wesentlich von dem der umgebenden Gewerbebetriebe und dem Straßenlärm unterscheide. Durch seine "Impulshaltigkeit" (Schlagen der Bälle und Aufprall auf den Boden) seien schon die "technischen" Geräusche des Tennisspiels besonders auffällig und lästig, eine physische und psychische Anpassung an sie besonders schwierig. Die "sozialen" Geräusche (Schiedsrichteransagen, Rufe der Spieler, Reaktionen der Zuschauer) seien durch hohen "Informationsgehalt" charakterisiert und deshalb von einem unfreiwilligen Zuhörer um so schwerer zu "bewältigen".
Zeitlich sei der Lärm der Gewerbebetriebe auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen beschränkt; das Tennisspiel werde aber gerade außerhalb dieser Zeiten nach Feierabend und an Wochenenden betrieben und beeinträchtige deshalb die Klägerin und ihre Familie gerade in den Zeiten der Erholung und Entspannung. Die Einwirkung auf das Grundstück der Klägerin werde auch durch keinerlei Bauten, größere Pflanzen oder ähnliches gedämpft. Schließlich spiele auch eine Rolle, daß der Tennisplatz hier besonders nahe neben der Wohnung der Klägerin liege.
Auch diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung (BGHZ 30, 273, 277) hält den Revisionsangriffen stand. Die Revision verweist nur darauf, daß Anlagen für sportliche Zwecke in Mischgebieten zulässig seien (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) und daß das Berufungsgericht eine Überschreitung der nach der VDI-Richtlinie 2058 zulässigen Richtwerte (tagsüber 60 dB (A), nachts 45 dB (A)) nicht für nachgewiesen halte. Beides hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Sowohl die planerische Zulässigkeit von Tennisplätzen in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) als auch die Grenzwerte der VDI-Richtlinie 2058 dienen nur als allgemeiner Anhalt für die Ermittlung der ortsüblichen Nutzung (zur Planung vgl. BGH Urteile vom 15. Januar 1971, V ZR 110/68, LM BGB § 906 Nr. 39; und vom 19. Februar 1976, III ZR 13/74, NJW 1976, 1204, 1205; zur VDI-Richtlinie 2058 vgl. BGHZ 46, 35, 40). Beide Gesichtspunkte schließen aber nicht aus, die verursachten Geräusche wegen der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten im Einzelfall als nicht mehr ortsüblich zu qualifizieren (zu den Besonderheiten des durch Tennisspiel verursachten Lärms vgl. auch Urteil des BayVGH vom 25. März 1981, BauR 1982, 141, 142). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hierbei auch auf den besonders geringen Abstand des Tennisplatzes zum Wohngrundstück der Klägerin und das Fehlen jeglicher Schalldämpfung abstellt (BGHZ 38, 61, 62) [BGH 28.09.1962 - V ZR 233/60].
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Besonderheiten des verursachten Lärms und dessen Auswirkungen hat die Revision nicht angegriffen. Soweit sie meint, "notfalls hätte das Berufungsgericht ein Obergutachten bestellen müssen", kann sie schon nicht darauf verweisen, daß der Beklagte dies in der Berufungsinstanz beantragt hätte. Im übrigen sind die besonderen Voraussetzungen weder ersichtlich noch vorgetragen, unter denen das Berufungsgericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätte verpflichtet sein können (vgl. BGHZ 53, 245, 258 f).
5.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, das Tennisspiel insgesamt zu unterlassen. Die Klägerin hat allerdings grundsätzlich nur Anspruch darauf, daß der Beklagte rechtswidrige Lärmbeeinträchtigungen ihres Grundstücks unterläßt. Dem beklagten Störer muß deshalb im allgemeinen überlassen bleiben, wie er die Einwirkung beseitigt. Der Urteilsausspruch kann daher in der Regel nur allgemein auf Unterlassung von Störungen bestimmter Art (u.U. mit näherer Bestimmung des Umfangs) oder unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Vornahme einer konkreten Beseitigungsmaßnahme lauten (BGHZ 67, 252, 253). Die völlige Untersagung eines Betriebs hat der Senat in einem Fall für zulässig gehalten, in dem nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils feststand, daß sich nur über eine umfassende Umgestaltung des Betriebs die Beeinträchtigungen des Nachbarn vermeiden ließen (BGHZ a.a.O. S. 254). Ähnlich liegt es hier. Die Parteien haben nicht einmal vorgetragen, die Lärmbeeinträchtigung auf das Grundstück der Klägerin lasse sich durch Schutzmaßnahmen abstellen oder auf ein zulässiges Maß vermindern. Hinsichtlich einer zeitlichen Begrenzung des Spielbetriebs (etwa auf Zeiten, in denen auch von dem Gewerbebetrieb der Umgebung Lärmbelästigungen ausgehen) entnimmt das Berufungsgericht dem Vortrag des Beklagten, daß dieser wegen der Bedeutung des Tennisspiels als Freizeitsport gerade darauf angewiesen sei, daß werktäglich vom späten Nachmittag ab, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gespielt werden könne. Er sei mithin an einer "widersinnigen" Einschränkung des Spielbetriebs im angedeuteten Sinn gar nicht interessiert. Das greift auch die Revision nicht an. Unter diesen besonderen Umständen ist der umfassende Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Eckstein
Linden
Vogt
Räfle