Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.1988, Az.: 2 StR 374/88
Vorliegen "besonderer Umstände" i. S. v. § 56 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.07.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 374/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 16.03.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung
Prozessführer
Walter B. aus K., geboren am ... 1947 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. März 1988 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, hat jedoch insoweit Erfolg, als sich der Angeklagte dagegen wendet, daß ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Das Landgericht, das offen gelassen hat, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden könne, hat Strafaussetzung zur Bewährung deshalb abgelehnt, weil "nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten" keine "besonderen Umstände" (§ 56 Abs. 2 StGB) vorhanden seien, die eine solche Entscheidung rechtfertigen könnten. Zur näheren Begründung ist ausgeführt:
Zwar spreche vieles für den Angeklagten. Auch sei die Tat eine Folge seiner "sexuellen Persönlichkeitsstruktur", die auf eine von ihm nicht beeinflußbare Entwicklung in Kindheit und Jugend zurückgehe. Andererseits habe er seine sexuellen Bedürfnisse bei einer ihm völlig fremden Person überfallartig befriedigen wollen. Diese habe ihm zu der Tat nicht die geringste Veranlassung gegeben. Seine Schwierigkeiten, Kontakte zu Frauen aufzunehmen, hätte er wie vorher auch überwinden können, ohne sich strafbar zu machen. Der Mangel normaler sexueller Kontakte einerseits und die enthemmende Wirkung von Alkohol andererseits spielten bei Sexualstraftaten so häufig eine wesentliche Rolle, daß sie beim Angeklagten zur Begründung der besonderen Umstände nicht ausreichten.
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Bedenken bestehen bereits gegen einzelne der mitgeteilten Erwägungen, so gegen die Hervorhebung des - zum regelmäßigen Erscheinungsbild von Vergewaltigungen gehörenden - Umstands, daß der Angeklagte seine sexuellen Bedürfnisse an einer ihm völlig fremden Person überfallartig befriedigen wollte, wie auch gegen die Bewertung, der Mangel normaler sexueller Kontakte und enthemmende Wirkung von Alkohol könnten für die Begründung besonderer Umstände nicht ausreichen, weil sie bei Sexualstraftaten häufig eine wesentliche Rolle spielten. Doch können diese Bedenken auf sich beruhen.
Die Begründung ist jedenfalls insoweit rechtsfehlerhaft, als sie die Besorgnis erweckt, die Strafkammer habe bei ihrer Gesamtwürdigung von Tat und Täter verkannt, daß Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH StV 1981, 337; BGH NStZ 1984, 360; BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 StR 25/88). Im vorliegenden Fall sprach - wie das Landgericht selbst einräumt - eine Vielzahl von Milderungsgründen für den Angeklagten, so seine Persönlichkeitsstruktur, die normale sexuelle Kontakte kaum zuließ, seine alkoholbedingte erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit, das Steckenbleiben der Tat im Versuchsstadium, das Fehlen dauerhafter Schäden beim Tatopfer, der bislang straffreie Lebenswandel des Angeklagten und schließlich sein (wenn auch nur auf den äußeren Tathergang beschränktes) Geständnis. Angesichts dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage des Vorliegens "besonderer Umstände" auch unter dem erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen. Daß dies geschehen wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Deshalb muß über die Strafaussetzung zur Bewährung neu entschieden werden.
Maier
RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen
Theune
Niemöller