Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1988, Az.: 4 StR 25/88
Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 25/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 16537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 13.10.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Tun Tun P. geborener T. T. aus P., geboren am ... 1953 in R. (Birma)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf insoweit nur die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, daß es im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Inhalt eines nicht verlesenen Protokolls verwiesen habe. Es hat nach seinen Ausführungen bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Anita F. darauf hingewiesen, daß deren Aussage in einer früheren Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht "ausweislich des Protokolls" nicht vollständig mit ihren späteren Angaben übereinstimme (UA S. 13). Die Rüge ist - ihre Zulässigkeit gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterstellt - unbegründet, weil der Inhalt der Aussage der Zeugin, die diese ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls gemacht hat, durch Vorhalt zum Inbegriff der Verhandlung des Landgerichts gemacht worden sein kann.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber keinen Bestand haben.
Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen hat und dabei den richtigen Maßstab bei der Entscheidung der Frage angelegt hat, ob die festgesetzte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
1.
Sie hat ausgeführt, daß keine besonderen, den Angeklagten entlastenden Umstände vorlägen, die es rechtfertigen könnten, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen und dazu lediglich bemerkt, daß die "strafmildernd berücksichtigten Umstände kein solches Gewicht" besäßen, daß eine Strafaussetzung in Betracht käme (UA S. 20).
2.
Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter von einem zu engen Anwendungsbereich des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen ist. Es ist nämlich unklar, ob er sich bewußt war, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der genannten Vorschrift haben kann (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Daß dies hier so ist, ist nicht von vornherein auszuschließen. Nach dem im Urteil wiedergegebenen Werdegang des Angeklagten liegt die Annähme nahe, daß er seine persönlichen Verhältnisse gefestigt hat. Er unterzieht sich einer beruflichen Ausbildung (UA S. 3). Die Tat liegt schon längere Zeit zurück. Daß sie zu bleibenden Beeinträchtigungen beim Opfer geführt hat, ist nicht festgestellt. Ob der Tatrichter dies bedacht hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist aber nicht ohne weiteres auszuschließen, daß die Milderungsgründe insgesamt ein größeres Gewicht erhalten und zur Strafaussetzung geführt hätten, wenn die Strafkammer die genannten Umstände im Rahmen einer Gesamtschau erwogen hätte.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Jähnke