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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1965, Az.: BVerwG VII C 107.64

Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wegen mangelnder Eignung zum Offizier ; Antrag auf Befreiung vor der Feststellung der Verfügbarkeit für den Wehrdienst ; Uneingeschränkte Verpflichtung zum freiwilligen Dienst ; Verzicht von dem Befreiungsrecht zumindest für die Zeit der Verpflichtung keinen Gebrauch zu machen als Ausschlussgrund für Befreiung vom Wehrdienst; Verzichtbarkeit des Rechts auf Befreiung vom Wehrdienst ; Rechtswidrigkeit der Überführung in das Wehrpflichtverhältnis nach Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 107.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10990
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 19.03.1964 - AZ: I A 31/64 S

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 304 - 308
  • DVBl 1965, 691-692 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1966, 355 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1965, 606 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 1395-1397 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Befreiung vom Wehrdienst

Amtlicher Leitsatz

Wer sich freiwillig als Offizier auf Zeit verpflichtet hat, aus diesem Dienstverhältnis aber vorzeitig entlassen wird, kann, wenn er dann auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen wird, noch Befreiung vom Wehrdienst gemäß § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes i.d.F. vom 25. Mai 1962 verlangen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. März 1964 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Verfügung in den Bescheiden vom 30. Oktober 1963 und vom 31. Januar 1964, der Kläger habe nach seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit weiter als Wehrpflichtiger Dienst zu leisten, rechtswidrig war und daß der Kläger nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst befreit ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 17. Juli 1944 geborene Kläger meldete sich freiwillig als Zeitoffiziersanwärter. Er wurde deshalb zum 1. April 1963 für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (Offizier auf Zeit) in die Bundeswehr eingestellt. Als sich ergab, daß dem Kläger in technischer und praktischer Hinsicht die Eignung zum Offizier fehlt, beantragte seine Mutter am 22. Juli 1963, ihn zum 1. Oktober 1963 zu entlassen und als einzigen Sohn seines im Krieg gefallenen Vaters vom Wehrdienst zu befreien. Durch Verfügung des Personalstammamtes vom 30. Oktober 1963 wurde er zum 12. Dezember 1963 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wegen mangelnder Eignung zum Offizier entlassen und seine weitere Ausbildung auf Grund der Wehrpflicht bis zum 30. September 1964 verfügt. Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 31. Januar 1964 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger seine Befreiung nicht vor der Feststellung seiner Verfügbarkeit für den Wehrdienst beantragt und sich uneingeschränkt zum freiwilligen Dienst verpflichtet habe.

2

Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies durch Urteil vom 19. März 1964 die Anfechtungsklage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Der Kläger könne sich nicht auf § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - berufen, obwohl er der einzige Sohn seines durch Kriegseinwirkung verstorbenen Vaters sei. Die Versäumung des Befreiungsantrages allein führe zwar nicht zum Verlust des Befreiungsrechts, dieses könne dem Wehrpflichtigen schuldlos unbekannt sein und auch erst nachträglich entstehen. Der Kläger habe sein Recht aber durch Verzicht verloren. Seine freiwillige, im Einverständnis mit der Mutter erfolgte Verpflichtung habe gleichzeitig den Verzicht zum Inhalt, von seinem Befreiungsrecht zumindest für die Zeit der Verpflichtung keinen Gebrauch zu machen. Sowohl der Kläger wie seine Mutter hätten das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst gekannt. Die freiwillige Verpflichtung bedeute die Bereitschaft zum Dienst in der Bundeswehr. Der Kläger habe dadurch zu erkennen gegeben, daß er Wehrdienst mit der Waffe leisten wolle, ein Unterschied zwischen dem Dienst als Offizier oder im Mannschaftsgrad bestehe insoweit nicht. Die Behauptung des Klägers, er und seine Mutter hätten ihre Bereitschaft zum freiwilligen Wehrdienst unter der Bedingung abgegeben, daß der Kläger Offizier werde, treffe nicht zu, und ein geheimer Willensvorbehalt verstoße gegen Treu und Glauben und sei deshalb unbeachtlich. Auch § 55 des Soldatengesetzes sehe eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit wegen der Befreiung vom Wehrdienst im Gegensatz zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG nicht vor. Der Kläger habe sein Recht auf Befreiung auch verwirkt. Daß er sich zunächst freiwillig gemeldet, später jedoch wegen der Überführung in das Wehrpflichtverhältnis auf sein Befreiungsrecht zurückgegriffen habe, verstoße gegen Treu und Glauben. Das ergebe sich auch aus dem Verhalten des Klägers bei seiner Anhörung vom 19. September 1963 anläßlich der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; damals habe er dazu "nichts zu bemerken" gehabt, während bereits im Juli 1963 der Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst beim Kreiswehrersatzamt gestellt worden sei.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit der Kläger darin zum Grundwehrdienst herangezogen und seine Befreiung vom Wehrdienst abgelehnt worden ist, hilfsweise: die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide und die Befreiung des Klägers vom Wehrdienst festzustellen.

4

Zur Begründung der Revision wird vorgetragen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil nicht der Musterungsausschuß über die Befreiung des Klägers zum Wehrdienst entschieden habe; das habe das Verwaltungsgericht übersehen. Zu Unrecht nehme es einen Verzicht des Klägers an. Denn diesem sei nicht bewußt gewesen, daß seine freiwillige Dienstbereitschaft als Offiziersanwärter auf Zeit auf den Dienst als Wehrpflichtiger einwirken werde; der Kläger habe seine Bereitschaft nur für das Soldatenverhältnis auf Zeit erklärt. Der Anspruch auf die Befreiung sei auch nicht verwirkt.

5

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist mit ihrem Hilfsantrag begründet.

7

Der Streit darüber, ob der Kläger nach Beendigung seines Rechtsverhältnisses als Zeitoffiziersanwärter infolge des von ihm geltend gemachten Befreiungsrechts sogleich aus dem Wehrdienst habe entlassen werden müssen, ist dadurch erledigt, daß der Kläger seine Grundausbildung auf Grund der Wehrdienstpflicht unterdessen beendet hat. Er hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß die Rechtmäßigkeit der angefochtenen statusrechtlichen Bescheide und sein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst noch geklärt werden; das ergibt sich schon daraus, daß ihm die Beklagte dieses Recht nach wie vor streitig macht. Die Klage auf Feststellung ist deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 4 und § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.

8

Unbegründet ist die Rüge der Revision, daß die Musterungsbehörde über die Befreiung des Klägers von Wehrdienst habe entscheiden müssen. Denn das Musterungsverfahren war längst abgeschlossen, als der Antrag auf Befreiung des Klägers gestellt wurde. Begründet sind dagegen die Rügen, mit denen die Revision Ausführungen des Verwaltungsgerichts über den Verzicht und die Verwirkung angreift.

9

1)

Obwohl der Kläger Wehrdienst geleistet hatte, war sein späterer Antrag auf Befreiung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dieser Antrag ist an keine Frist oder Bedingung gebunden, und weder aus dem Wehrpflichtgesetz vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) - WehrPflG - noch aus dem Soldatengesetz vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114 mit späteren Änderungen) - SoldG - ist zu entnehmen, daß derjenige, der für den Wehrdienst bereits gemustert ist oder bereits Wehrdienst leistet oder geleistet hat, allein deshalb einen Befreiungsantrag nach § 11 Abs. 2 WehrPflG nicht mehr stellen könne; darüber ergibt sich insbesondere aus § 29 Abs. 1 Nr. 3 WehrPflG nichts. Allein aus der Tatsache der Verfügbarkeit oder der Dienstleistung des Wehrpflichtigen folgt also nicht, daß er seine Befreiung vom Wehrdienst nicht mehr beantragen könne.

10

2)

Zutreffend hält das Verwaltungsgericht dieses Recht aber für verzichtbar. Auch auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch kann der Berechtigte verzichten, wenn der Anspruch gesetzlich nicht als ein unverzichtbares Recht gestaltet ist; darin besteht kein Unterschied zum bürgerlichen Recht. Wie z.B. bestimmte bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche und tarifrechtliche Ansprüche unverzichtbar sind, so sind dem Verzicht im Öffentlichen Steuerrecht und im Beamtenrecht Grenzen gesetzt; so ist unwirksam die Erklärung des Beamten, von vornherein auf seine Versorgung oder auf sein Entlassungsrecht (§ 30 BBG) zu verzichten. Insoweit ist das Beamtenverhältnis dem Wehrdienst aber nicht vergleichbar, weil dieser im Gegensatz zum Dienst des Beamten ein Pflichtdienst ist; auch wer Wehrdienst freiwillig leistet, nimmt damit einen Pflichtdienst nur vorweg, er ist deshalb als Soldat auf Zeit nicht "jederzeit" auf seinen Antrag zu entlassen (§ 30 BBG), sondern kann auf Antrag nur in den Fällen besonderer Härte entlassen werden (§ 55 Abs. 3 SoldG). Für die Dauer seiner freiwilligen Verpflichtung ist er also gebunden. Aus der dienstrechtlichen Stellung des Soldaten zu seinem Dienstherrn ergibt sich somit nicht, daß das gesetzliche Recht des Dienstpflichtigen auf Befreiung vom Wehrdienst unverzichtbar gestaltet ist.

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Der Verzicht setzt voraus, daß der Betreffende den verzichtbaren Anspruch kennt. Diese Voraussetzung war nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts beim Kläger gegeben. Der Verzicht muß sich aus dem Verhalten des Berechtigten klar ergeben, sei es, daß er ausdrücklich erklärt wird oder aus einem sonstigen Verhalten eindeutig zu entnehmen ist. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, daß ein Wehrpflichtiger, der in Kenntnis seines Befreiungsanspruchs die Dienstpflicht freiwillig auf sich nimmt, damit zu erkennen gibt, daß er während seiner freiwilligen Verpflichtung darauf verzichtet, diesen Anspruch geltend zu machen. Anders kann die Erklärung der freiwilligen Dienstbereitschaft nicht verstanden worden. Aus der freiwilligen Verpflichtung allein ergibt sich aber nicht der Wille, den Befreiungsanspruch auf die Dauer nicht geltend zu machen. Denn der Wehrpflichtige will sich freiwillig einem - auch zeitlich - bestimmten Dienst unterziehen und rechnet nicht mit einer Dauerverpflichtung; wollte er für die Dauer auf seinen Befreiungsanspruch verzichten, müßte dies besonders und eindeutig zum Ausdruck kommen. Fehlt es hieran, so kann kein Verzichtswille für die Dauer angenommen werden; von einem geheimen und deshalb wirkungslosem Willensvorbehalt des Wehrpflichtigen, den Befreiungsanspruch später doch noch geltend zu machen, wie das Verwaltungsgericht meint, kann deshalb keine Rede sein.

12

Der Auffassung der Beklagten, daß ein derartiger auf bestimmte Zeit beschränkter Verzicht auf die Geltendmachung des Befreiungsrechts wegen der Unteilbarkeit der Wehrdienstpflicht und dieses Rechts mit dem Gesetz unvereinbar sei und der freiwillig Dienende mit einer Dauerverpflichtung rechnen müsse, ist nicht beizupflichten. Begrifflich ist die Wehrpflicht gewiß etwas Einheitliches. Das besagt aber nicht, daß sie in jedem Falle bis zu ihrem gesetzlichen Ende, der Altersgrenze nach § 3 WehrPflG, fortbestünde. Sie ist jedenfalls durch einen Antrag nach § 11 Abs. 2 WehrPflG jederzeit vernichtbar. Solange der Wehrpflichtige davon keinen Gebrauch macht, ist und bleibt er dienstpflichtig, er kann sich aber später noch anders entschließen. Daß dies nicht mehr zulässig sein solle, weil er in Kenntnis seines Befreiungsanspruchs bereits Dienst geleistet hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die vom Gesetzgeber aus besonderen Rücksichten eingeführte Befreiungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 WehrPflG wäre nur dann anders auszulegen, wenn eine derartige Ausübung des Befreiungsrechts mit dem Sinn des Wehrdienstes unvereinbar wäre. Das meint die Beklagte, indem sie ausführt, daß die Bereitstellung des Soldaten nur für den Ernstfall sinnvoll sei. Dem ist nicht beizupflichten. Die Streitkräfte sind nicht nur für den Ernstfall von Bedeutung, sondern werden auch dafür aufgestellt, durch ihr Vorhandensein den Fall der bewaffneten Verteidigung zu verhüten. Die Ausbildung des einzelnen Soldaten ist deshalb nicht nur im Hinblick auf seine Dienstbereitschaft während der ganzen Dauer seiner Dienstpflichtigkeit (§ 3 WehrPflG) sinnvoll, sondern liegt auch dann noch im Sinne des Gesetzes, wenn er freiwillig nur während einer bestimmten Zeit Dienst leistet; während dieser Zeit ist er nach seinem Diensteid (§ 9 SoldG) überdies auch für den Ernstfall verfügbar. Nur dann, wenn keinerlei öffentliches Interesse am Dienst eines befreiungsberechtigten, jedoch dienstbereiten Wehrpflichtigen denkbar wäre, könnte aber die für den einzelnen so bedeutsame, mit keiner Beschränkung versehene Vorschrift des § 11 Abs. 2 WehrPflG aus dem Sinn des Gesetzes dahin einzuschränken sein, daß der Wehrpflichtige die Befreiung schon vor dem ersten Dienstantritt geltend machen müsse.

13

3)

Auch gegen Treu und Glauben verstößt es nicht, daß der Wehrpflichtige zunächst freiwillig dient und erst später von der Wehrpflicht befreit werden will. Da ihm dieser Anspruch jederzeit zusteht und keiner Begründung bedarf, wenn nur der gesetzliche Tatbestand des § 11 Abs. 2 WehrPflG erfüllt ist, liegt es nahe, den Wehrpflichtigen erst dann einzuberufen, wenn er auf die Geltendmachung seines Befreiungsrechts ausdrücklich für die Dauer verzichtet hat. Tut er dies nicht, so hat es die Einberufungsbehörde in der Hand, von der freiwilligen Meldung keinen Gebrauch zu machen. Da die Beklagte so maßgeblich an der Entwicklung des Einzelfalles beteiligt ist, kann sie von sich aus die öffentlichen Interessen rechtzeitig und hinreichend wahrnehmen und verhindern, daß der Wehrpflichtige auf Grund freiwilliger Meldung Vorteile (z.B. in der Ausbildung) erlangt, die dem Wehrdienst nicht auf die Dauer nutzbar gemacht werden können; überdies mag darauf hingewiesen werden, daß es im öffentlichen Dienst nicht als treuwidrig gilt, wenn der Dienstpflichtige den Dienst ohne Rücksicht auf die Ausbildungskosten aufgibt (vgl. § 30 BBG). Die Überlegenheit des Dienstherrn und die sich daraus ergebende Möglichkeit, daß er selbst den Einzelfall in gesetzmäßiger und befriedigender Weise regelt, spricht gegen die Anwendung des aus dem bürgerlichen Recht erwachsenen Rechtsgedankens der Verwirkung. Im übrigen würde es auch an der Voraussetzung der Verwirkung fehlen, daß die Wehrbehörde durch ein nach der Natur des fraglichen Rechts lange genug andauerndes doloses Verhalten des Wehrpflichtigen zu bestimmten Vorstellungen veranlaßt worden wäre. Daß allein der zeitweilige Verzicht auf das Recht aus § 11 Abs. 2 WehrPflG nicht zugleich die Verwirkung begründen kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

14

4)

Da das angefochtene Urteil mit diesen Grundsätzen nicht allenthalben übereinstimmt und auch aus anderen Gründen nicht haltbar ist, muß es aufgehoben werden.

15

Nach dem hinreichend festgestellten Sachverhalt ist die Klage begründet. Mit Recht hat der Kläger, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 WehrPflG unstreitig erfüllt, die Befreiung schon für einen Zeitpunkt vor Ablauf der Dauer seiner dreijährigen Verpflichtung beantragt. Denn er hatte sich ausdrücklich für die Laufbahn als Offizier auf Zeit verpflichtet und damit nur für dieses Dienstverhältnis für drei Jahre auf sein Recht nach § 11 Abs. 2 WehrPflG verzichtet. Nachdem die Beklagte ihn am 12. Dezember 1963 aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen hatte, waren die Zeitverpflichtung und damit der zeitweilige Verzicht des Klägers hinfällig. Er durfte nunmehr geltend machen, daß er vom Wehrdienst zu befreien war. Das hatte die Mutter des Klägers für den Fall seiner Entlassung aus dem angestrebten Dienstverhältnis bereits mit dem Schreiben vom 22. Juli 1963 getan, der Kläger hatte also seinen Anspruch ausdrücklich geltend gemacht. Schon deshalb lag - von den übrigen Bedenken abgesehen - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Verwirkung des Antragsrechts nicht darin, daß der Kläger bei seiner Anhörung am 23. September 1963 auf Befragen erklärt hatte, er habe zu seiner Entlassung und Überführung in das Wehrpflichtverhältnis nichts zu bemerken. Aber auch einen weiteren Verzicht enthielt diese Bemerkung nicht. Denn sie war nicht eindeutig genug, um dafür und als Rücknahme des Entlassungsantrages vom 22. Juli 1963 gelten zu können, zumal dieser Antrag auch in der Folgezeit gegenüber dem Personalstammamt weiterverfolgt worden ist (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. November 1963). Da der Kläger auf Grund des § 11 Abs. 2 WehrPflG nach seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit vom Wehrdienst hätte befreit werden müssen, war seine Überführung in das Wehrpflichtverhältnis rechtswidrig, und die Beklagte macht ihm zu Unrecht streitig, daß er seine Befreiung vom Wehrdienst noch beantragen könne. Hiernach sind die mit der Klage beantragten Feststellungen gerechtfertigt.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl