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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1989, Az.: I ZR 132/87
„Vertrauensgarantie“

Qualifizierung eines Umtauschrechts oder Rückgaberechts innerhalb von vier Wochen als Zugabe; Werbung mit einer "Vertrauensgarantie"; Vorliegen einer zusätzlichen Nebenleistung oder eines einheitlichen Geschäfts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1989
Aktenzeichen
I ZR 132/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14849
Entscheidungsname
Vertrauensgarantie
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.05.1987
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1989, 1078-1079 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1314-1315 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vertrauensgarantie

Prozessführer

Verband Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V.,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden Dipl.-Ing. Günther W., G. Allee ..., D.,

Prozessgegner

W. Schmuck- und Uhrenfachgeschäfte GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf S., Filiale D., B. Allee .../Ecke Sc...straße, D.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Vorliegens einer Zugabe, wenn für den Verkauf von Schmuck mit einem unbeschränkten Umtausch- oder Rückgaberecht innerhalb von vier Wochen geworben wird.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm
und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte vertreibt Schmuck und Uhren an Letztverbraucher. In Zeitungsanzeigen warb sie unter anderem damit:

"Gute Gründe führen zu W.: Die W. Vertrauensgarantie. Risikoloser Einkauf durch uneingeschränktes Umtausch- oder Rückgaberecht innerhalb von vier Wochen."

2

Der Kläger, ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb verfolgt, hat diese Werbeaussage der Beklagten als Ankündigung einer Zugabe beanstandet, weil die angesprochenen Verbraucher in den durch die Werbeaussage eingeräumten Rechten eine zusätzliche, unentgeltliche Leistung sähen, die die Beklagte neben den angebotenen Waren, Uhren und Schmuck, biete, von der zudem eine besondere Suggestivwirkung ausgehe. Die von der Beklagten mit der "Vertrauensgarantie" eingeräumten Rechte seien in der Branche auch sonst nicht üblich.

3

Die Beklagte hat entgegnet, sie kündige nicht die Gewährung einer Zugabe an, da das beworbene Angebot den Inhalt der jeweils abzuschließenden Kaufverträge betreffe und sich auch nur auf die jeweils zu kaufenden Schmuckgegenstände beziehe. Die Einräumung eines Umtausch- oder Rückgaberechts sei zudem bei Schmuck üblich oder doch eine vernünftige Fortentwicklung, da wenigstens 75 % der gekauften Gegenstände verschenkt werden sollten und die Schenker beim Kauf regelmäßig nicht wüßten, ob das Geschenk auch gefalle.

4

Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln die beanstandete Werbung untersagt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

5

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten beworbene "Vertrauensgarantie" nicht als Zugabe angesehen, da die Beklagte mit dem uneingeschränkten Umtausch- und Rückgaberecht auf die Dauer von vier Wochen ihren Kunden keine von der Hauptleistung zu unterscheidende zusätzliche Nebenleistung anbiete. Die Beklagte habe vielmehr aus wirtschaftlicher Sicht ein einheitliches Geschäft angeboten, da Teil der abzuschließenden Kaufverträge über Uhren und Schmuck - in Abweichung von der gesetzlichen Regelung - das Umtausch- und Rückgaberecht habe sein sollen. Die angesprochenen Verkehrskreise, deren Beurteilung für die Wertung maßgeblich sei, verstünden die Ankündigungen der Beklagten als Angebot einer einheitlichen Leistung, da die Beklagte in ihrer Werbung auf den "risikolosen Einkauf" abgestellt habe, ohne dabei zusätzliche Leistungen ihrerseits zu nennen. Da Schmuck, wie die angesprochenen Verbraucher wüßten, häufig zu Geschenkzwecken gekauft werde und deshalb dritten Personen gefallen müsse, erscheine auch eine längere Überlegungsfrist vertretbar; auch von daher verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise das Angebot der Beklagten nicht als eine zusätzliche, zu dem Schmuckkauf hinzutretende, Nebenleistung der Beklagten.

7

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

1.

Nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Zugabe im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung eine von der Hauptware oder -leistung verschiedene, zusätzliche Nebenware oder -leistung. Unselbständige Bestandteile der entgeltlichen Hauptleistung können schon begrifflich keine Zugabe sein (BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Doch sind seine Erwägungen dazu, daß die mit der "Vertrauensgarantie" beworbenen Umtausch- und Rückgaberechte für die Kunden keine zusätzlichen Leistungen seien, weil sie nicht Gegenstand einer besonderen Vereinbarung seien, sondern im Rahmen des jeweils abzuschließenden Kaufvertrages vereinbart werden sollten, und daß sie deshalb keine Zugaben seien, in dieser Allgemeinheit nicht frei von rechtlichen Bedenken. Für die zugaberechtliche Beurteilung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich um eine Leistung handelt, die im Vertrag über die Hauptleistung ausbedungen oder Gegenstand einer besonderen Vereinbarung ist. Ob eine Leistung zusätzlich und unberechnet gewährt wird, ist vielmehr nach der Auffassung der im konkreten Fall angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Der Verkehr macht sich aber über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen regelmäßig keine konkreten Vorstellungen, sondern richtet sich vor allem nach der Art und dem erkennbaren Sinn des Angebots. Zugabe kann in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier den Kaufpreis für die Schmuckwaren, ausgeglichen ist (BGH a.a.O. - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 8.10.1987 - I ZR 44/86, GRUR 1988, 321 = WRP 1988, 236 - Zeitwertgarantie). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher anerkannt, daß im Vertrag über die Hauptleistung zugesagte Nebenleistungen als Zugaben im Sinne von § 1 Abs. 1 ZugabeVO anzusehen sein können (BGH a.a.O. - Briefmarken-Auktion; ferner Urt. v. 31.1.1958 - I ZR 182/56, GRUR 1958, 455, 456 = WRP 1958, 151 - Federkernmatratze; a.a.O. - Zeitwertgarantie); hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Oktober 1974 (- I ZR 8/74, GRUR 1975, 553, 555 = WRP 1975, 37 - Preisgarantie) ausgegangen. Daß die dort in Frage stehende Preisgarantie gleichwohl als Teil der Hauptleistung angesehen wurde, beruht auf den dortigen Feststellungen des Berufungsgerichts, mit der Preisgarantie werde den Käufern ein bedingtes und befristetes Kündigungsrecht aus einem in der Preisbemessung für die Hauptware liegenden Grund, nämlich aus dem Vorhandensein eines billigeren Konkurrenzangebots, eingeräumt. Im Gegensatz dazu geht es jedoch im vorliegenden Fall um ein willkürliches, von objektiven Kriterien völlig gelöstes Umtausch- und Rückgaberecht.

9

2.

Ein solches - von jeglichen objektiven Kriterien unabhängiges - Umtausch- und Rückgaberecht konnte aber das Berufungsgericht - trotz Einbeziehung in den Vertrag über die Hauptleistung - nicht ohne weiteres als Bestandteil und bloße Verbesserung der Hauptleistung ansehen. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht auf die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise abgestellt, jedoch irrig gemeint, für das Publikum sei eine Trennung von Ware und Leistung nicht ersichtlich. Damit wird vom Berufungsgericht die äußere Vertragsgestaltung überbewertet, während für die angesprochenen Verkehrskreise das wirtschaftliche Ergebnis im Vordergrund steht, ob zu der üblicherweise erwarteten Hauptleistung zusätzlich noch ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird. Daß letzteres hier nicht der Fall ist, konnte das Berufungsgericht nicht bereits damit verneinen, daß der in der Werbung herausgestellte "risikolose Einkauf" eben gerade die Hauptleistung sei.

10

Hauptleistung ist Verkauf des Schmuckstücks durch die Beklagte. Ein von objektiven Kriterien gelöstes Umtausch- und Rückgaberecht ist jedenfalls nach dem Regelfall der §§ 433 ff BGB nicht Inhalt des Kaufvertrages. Das Landgericht hatte in dieser Leistung der Beklagten einen eigenen wirtschaftlichen Wert der Leistung gesehen, da sich dem Käufer die Vorstellung aufdränge, in jedem Fall, unabhängig von einem sachlichen Grund, von dem Preis des Schmuckstücks und davon, ob das Schmückstück bereits getragen und abgenutzt worden sei oder nicht, dieses umtauschen oder zurückgeben zu können. Von einem solchen wirtschaftlichen Eigenwert ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, wenn es darin eine für den Kunden vorteilhafte Leistungssteigerung sieht. Diese "Vertrauensgarantie" der Beklagten mit dem "risikolosen Einkauf" geht über die gesetzliche Regelung weit hinaus und nimmt dem Käufer auch die mit dem konkreten Kauf nicht mehr zusammenhängenden Risiken ab. Während nach der gesetzlichen Regelung nur bei Vorliegen eines Mangels, der vorliegend im Fall eines Material- oder Fabrikationsfehlers gegeben sein kann, ein Recht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages besteht, wird der Käufer durch die Garantie der Beklagten auch von solchen Risiken entlastet, die mit dem Kaufvertrag nicht mehr in Verbindung stehen und allein seine Sphäre betreffen. Bei bloßem Nichtgefallen, im Fall von Kaufreue oder sich später herausstellender fehlender Eignung zum Verschenken des Schmuckstücks oder gar für den Fall, daß der zu beschenkenden Person das Schmuckstück nicht gefallen sollte, soll der Käufer berechtigt sein, den gekauften Gegenstand zurückzugeben oder umzutauschen.

11

Daß der Käufer eine solche "Vertrauensgarantie" als üblichen Inhalt solcher Kaufverträge erwartet oder eine solche allgemein üblich ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr legen die von dem Kläger eingeholten Auskünfte des Bundesverbandes der Juweliere, Schmuck- und Uhrenfachgeschäfte vom 7. Januar 1985, des Zentralverbandes für Uhren, Schmuck und Zeitmeßtechnik vom 11. Februar 1985 und des Zentralverbandes für das Juwelier-, Gold- und Silberschmiedehandwerk der Bundesrepublik Deutschland vom 26. Februar 1985 das Gegenteil nahe. Dann durfte aber das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen - gegebenenfalls durch die vom Kläger beantragte Meinungsbefragung - eine Zugabeeigenschaft für die von der Beklagten beworbene "Vertrauensgarantie" mit dem Umtausch- und Rückgaberecht innerhalb von vier Wochen verneinen.

12

III.

Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Mees
Ullmann