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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.2020, Az.: 1 StR 197/20

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Festsetzung der neuen Einzelstrafen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.2020
Aktenzeichen
1 StR 197/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 42963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR197.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hof - 12.02.2020 - AZ: 132 Js 8750/15 4 KLs

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Festsetzung der neuen Einzelstrafen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 26) verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Denn die neuen - für jede unterschiedliche Steuerart und jeden anderen Besteuerungszeitraum gesondert festgesetzten - Einzelstrafen übersteigen jeweils nicht die aufgehobene vorherige Einzelstrafe, die das Landgericht im ersten Rechtsgang nach rechtsfehlerhafter Annahme von Tateinheit für die gleichzeitig abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17 Rn. 6 und vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16 Rn. 19; Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91 Rn. 4, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; missverständlich insoweit BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 27).

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