Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1970, Az.: VII ZR 37/68
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Architektenvertrages; Anforderungen an die Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung; Umfang der Haftung eines Kommanditisten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1970
- Aktenzeichen
- VII ZR 37/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.12.1967
- LG Offenburg - 31.01.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1778-1779 (Volltext)
- JZ 1971, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Hanns G., K. a. Rh., Am E.,
Prozessgegner
1. Architekt Karl M.
2. Architekt Dipl.-Ing. Karl Friedrich M.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1970
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe, - 5. Zivilsenat in Freiburg -, vom 28. Dezember 1967 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Offenburg vom 31. Januar 1967 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Am 1. Februar 1950 wurde mit dem Beklagten als persönlich haftendem Gesellschafter die Weinimportfirma Hanns G. KG (im folgenden KG genannt) errichtet. Im März 1958 wurde in K., wohin von M. der Sitz der KG verlegt worden war, die "W., L. und T. GmbH" (im folgenden GmbH genannt) gegründet, deren Gesellschafter der Beklagte und seine Ehefrau waren. Der Beklagte wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Kurze Zeit nach deren Gründung trat der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter aus der KG aus und übernahm einen Kommanditanteil. An seiner Stelle wurde die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin. Diese Änderungen wurden in das Handelsregister eingetragen. Bis Ende 1962 führte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH auch die Geschäfte der KG. Die alte Firma wurde unverändert fortgeführt.
1959/1960 übertrug der Beklagte den Klägern als Architekten die Planung und Bauleitung für einen Hotelneubau auf einem Grundstück, das ihm die Stadt K. zum Ankauf in Aussicht gestellt hatte. Dieses Grundstück wurde am 21. Oktober 1963 an ihn aufgelassen.
Im Jahre 1962 kam es zum Abschluß eines schriftlichen Architektenvertrages. Der zunächst von den Klägern entworfene Vertragstext wurde von dem Beklagten beanstandet, weil in ihm er persönlich als Auftraggeber aufgeführt worden war. Der von den Klägern geänderte Vertragsentwurf, in dem nunmehr als Auftraggeberin die Firma Hanns G. KG Weinimport genannt war, wurde im August 1962 von dem Beklagten unter Beifügung des Firmenstempels der KG und am 11. Oktober 1962 von dem Kläger zu 1) unterzeichnet.
Die Arbeiten an dem Hotelneubau begannen im Herbst 1962 auf Grund der dem Beklagten am 22. Februar 1961 persönlich erteilten Baugenehmigung. Nach Eibringung der Fundamente wurden sie jedoch wieder eingestellt. Es erfolgte eine Umplanung. Das neue Baugesuch vom 22. März 1963, das vom Beklagten - wie auch schon die im September 1960 vorgelegten Baupläne - ohne Hinweis auf die KG unterzeichnet worden war, wurde von der Bauaufsichtsbehörde am 9. Mai 1963 genehmigt. Auch diese Genehmigung lautete auf den Beklagten persönlich.
Im Herbst 1963 wurden die Bauarbeiten wieder aufgenommen. Sie wurden eingestellt, nachdem am 1. April 1964 für die KG und die GmbH Vergleichsanträge gestellt worden waren. Am 24. Juli 1964 wurde über das Vermögen beider Gesellschaften das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Im November 1962 haben die Kläger auf ihr Architektenhonorar 20.000 DM von der KG erhalten. Sie nehmen den Beklagten auf Zahlung des restlichen Honorars in Anspruch. Sie berufen sich darauf, der Beklagte habe sie nicht im Namen der KG, sondern persönlich beauftragt, jedenfalls habe er aber den Anschein erweckt, er hafte persönlich für deren Verbindlichkeiten, daher müsse er auch für das restliche Honorar einstehen.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 35.899,29 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte leugnet eine Zahlungsverpflichtung.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 23.769,09 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei nicht Vertragspartei des Architektenvertrages geworden, denn in diesem sei ausdrücklich die KG als Auftraggeber aufgeführt. Ob der Beklagte zuvor bei Erteilung des mündlichen Auftrages im eigenen Namen oder für die KG gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben, denn durch den schriftlichen Architektenvertrag sei auch für die Vergangenheit festgelegt worden, daß nicht er, sondern die KG der Auftraggeber sein sollte.
Das ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstanden wie die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung oder als Kommanditist hafte (BU 13).
2.
Das Berufungsgericht hält aber eine Haftung des Beklagten für gegeben weil er einen dahingehenden Rechtsschein begründet habe.
Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision. Ihr ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen.
a)
Zwar nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß der Beklagte den Rechtsschein persönlicher Haftung hervorgerufen hat. Entscheidend stellt es dabei darauf ab, daß er in seinen Schreiben an die Kläger vom 24. März 1960, 21. Mai 1960 und vom 31. Juli 1961 Briefbogen mit dem Aufdruck "Hanns G.", Inhaber der Fa. Hanns G. KG - Weinimport - benutzt habe. Daß damit der Beklagte zumindest den Rechtsschein erweckt hat, er sei persönlich haftender Gesellschafter, nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum an.
Es durfte unterstützend auch die weiteren von ihm hervorgehobenen Umstände verwerten.
b)
Auf diesen vom Beklagten gesetzten Rechtsschein können sich die Kläger aber nur dann berufen, wenn ihre Unkenntnis von den wahren Haftungsverhältnissen nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dabei kommt es darauf an, ob sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen haben (§ 276 BGB).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu sind nicht frei von Rechtsirrtum.
aa)
Es ist abzuwägen, ob es billiger ist, demjenigen, der sich im Vortrauen auf Erklärungen seines Vertragspartners auf ein Rechtsgeschäft einlassen will, die Überprüfung der wahren Rechtsverhältnisse zuzumuten, oder denjenigen, der durch sein Auftreten einer der wahren Sachlage nicht entsprechende Vorstellung bei dem Vertragsgegner hervorgerufen hat, an der durch sein Verhalten geschaffenen Situation festzuhalten. Dabei verdient zwar grundsätzlich im Interesse des lauteren Geschäftsverkehrs der Schutz des auf den Rechtsschein Vertrauenden den Vorzug (BGHZ 17, 13, 16) [BGH 11.03.1955 - I ZR 82/53]. Es kommt aber ganz auf die Umstände des Einzelfalles an.
bb)
Hier liegen besondere Umstände vor, die den Klägern hätten Veranlassung geben müssen, sich über die Haftungsverhältnisse in der KG weiter zu erkundigen.
a1)
Es handelte sich nicht um ein alltägliches Umsatzgeschäft, sondern um Architektenleistungen für ein großes Bauvorhaben (geschätzte Bausumme 800.000 DM). Bei solchen Verhältnissen müssen erhöhte Anforderungen an die Erkundigungs- und Prüfungspflicht gestellt werden, wenn deren Unterlassen nicht als Fahrlässigkeit angesehen werden soll (BGH NJW 1958, 2061, 2062) [BGH 17.09.1958 - V ZR 63/58].
b1)
Aus den genannten Briefbogen ergab sich zwar, daß der Beklagte sich wirtschaftlich als "Inhaber" der KG ansah. Damit war aber noch nicht eindeutig seine tatsächliche haftungsrechtliche Stellung in der KG umschrieben. Die Kläger hatten Veranlassung, den Haftungsverhältnissen nachzugehen. Nachdem sie bisher davon ausgegangen waren, der Architektenauftrag sei ihnen vom Beklagten für sich persönlich mit der eindeutigen Folge seiner persönlichen Haftung erteilt worden, mußten sie, als es an die schriftliche Niederlegung des Architektenvertrages ging, erfahren, daß der Beklagte es ausdrücklich ablehnte, als Auftraggeber angesehen zu werden. Ihr Auftraggeber sollte vielmehr die KG sein. Das konnte nicht nur bilanz- oder steuertechnische, sondern auch haftungsrechtliche Gründe haben. Das hätte sich für die Kläger bei diesem für sie unerwartet kommenden Verhalten des Beklagten aufdrängen müssen.
c1)
Sie hätten ohne große Mühe sich zumindest bei dem Beklagten erkundigen können, ob ihre Annahme er sei derjenige, der auch persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Architektenvertrag mit der KG einzustehen habe, zutraf.
d1)
Zudem hätten sie das Handelsregister, das an ihrem Wohnort geführt wird, einsehen können und aus ihm die wahren Haftungsverhältnisse ersehen.
e1)
Zu diesen Erkundigungen hatten sie vor Abschluß des schriftlichen Architektenvertrages hinreichend Zeit und Gelegenheit, denn der Architektenvertrag, in dem die KG als Auftraggeberin genannt ist, war ihnen bereits mit Schreiben vom 25. September 1962 zugegangen (HA I 135).
c)
Die Unkenntnis der Kläger von den wahren Haftungsverhältnissen beruht nach alledem auf dem Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Sie müssen daher die Eintragung im Handelsregister (Ausscheiden des Beklagten als Komplementär der KG) gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB).
Sie können sich, da sie die wahren Haftungsverhältnisse hätten erkennen können, auf einen vom Beklagten gesetzten Rechtsschein des Inhalts, er sei Einzelunternehmer unter der Firma der KG oder jedenfalls deren persönlich haftender Gesellschafter, nicht berufen.
Es entfällt schon deshalb die vom Berufungsgericht angenommene Haftung des Beklagten auf Grund der Veranlassung eines Rechtsscheins im Rechtsverkehr. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es daher nicht mehr an und es bedarf keines Eingehens auf die dazu erhobenen Rügen der Revision.
3.
Das angefochtene und das landgerichtliche Urteil sind somit auf die Rechtsmittel des Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rietschel
Erbel
Vogt
Schmidt