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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.1997, Az.: 4 StR 339/97

Formelle Voraussetzungen einer Sicherheitsverwahrung; Vereinbarkeit einer unbefristeten Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.1997
Aktenzeichen
4 StR 339/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 29.01.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 1998, 135 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Hans-Werner J., geborener V. aus D., dort geboren am ... 1952

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 31. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. Januar 1997 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Lebenszeit festgesetzt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

1.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

a)

Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Maßregel getroffen hat. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es erforderlich, daß der Täter vor Begehung der neuen Tat schon zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; betrifft eine frühere Verurteilung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87] m.w.N.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5). Das Landgericht bezeichnet zwar die früheren Verurteilungen, aufgrund derer es die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht; es teilt aber nur die früheren Gesamtstrafen, nicht jedoch die diesen zugrunde liegenden Einzelstrafen mit. Dabei erscheint es insbesondere fraglich, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Krefeld vom 27. September 1988 eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe enthält, da in die Gesamtfreiheitsstrafe von (nur) einem Jahr und zwei Monaten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten einbezogen worden ist. Auch der allgemein gehaltene Hinweis im Zusammenhang mit der Verurteilung durch das Landgericht Duisburg vom 5. Dezember 1990 - 40 Js 476/89 -, wonach "auch bei dieser Gesamtstrafe ... eine Einzelstrafe von mindestens 1 Jahr enthalten" ist (UA 30), reicht nicht aus, um dem Senat die rechtliche Überprüfung zu ermöglichen.

4

b)

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann darüberhinaus auch deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die Anordnung einer zweiten, unbefristeten Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren ist (vgl. BGH StV 1996, 544, 545; Tröndle StGB 48. Aufl. § 62 Rdn. 4). In den Urteilsgründen wird mitgeteilt, daß gegen den Angeklagten bereits durch das vorerwähnte Urteil des Landgerichts Duisburg auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist (UA 9), deren Vollzug durch Beschluß des Landgerichts Krefeld vom 7. Februar 1996 - 32 StVK 655/95 - zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 19). Daraus ergibt sich, daß es sich hier um die zweite Anordnung der Sicherungsverwahrung handelt, die im Gegensatz zur ersten, die nach § 67 d Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StGB auf die Höchstdauer von zehn Jahren beschränkt ist, keine zeitliche Begrenzung kennt. Zwar darf eine weitere Sicherungsverwahrung auch dann angeordnet werden, wenn die erste, wie hier, noch nicht vollzogen wurde (vgl. BGHR StGB § 66 Vollzug 1). Im Hinblick auf die zeitliche Unbegrenztheit der Anordnung und auf die Tatsache, daß nach dem Bewährungsversagen des Angeklagten die Aussetzung der ersten Unterbringung nach § 67 g Abs. 1 StGB widerrufen werden wird, hätte sich die Strafkammer jedoch damit auseinandersetzen müssen, ob die erneute Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie er für das Maßregelrecht in § 62 StGB ausdrücklich normiert worden ist, in Einklang steht. Hierbei hätte berücksichtigt werden müssen, daß es sich bei der Mehrzahl der jetzt abgeurteilten Taten des Angeklagten um Vergehen von geringerem Unrechtsgehalt handelt und daß ein schwerer wirtschaftlicher Schaden lediglich im Fall II. 2 der Urteilsgründe angenommen werden kann.

5

2.

In Anbetracht dessen, daß fraglich ist, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Krefeld vom 27. September 1988 eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr enthält und zudem für den Senat auch nicht erkennbar ist, ob die Verurteilungen vom 22. September 1982 durch das Amtsgericht Soest und vom 2. Februar 1984 durch das Landgericht Duisburg eine solche Strafe enthalten, könnte auch die Anordung der ersten Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft gewesen sein. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß der Rechtsfolgenausspruch durch die möglicherweise fehlerhaften Anordnungen der Sicherungsverwahrung in diesem und in dem früheren Verfahren beeinflußt worden ist, hebt er ihn insgesamt auf.

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