Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1972, Az.: VI ZR 11/71
Klage gegen einen Notar wegen Vornahme einer Amtspflichtverletzung; Unvollständige Ausstellung einer Bescheinigungen über amtlich von ihm wahrgenommene Tatsachen; Anrechnung eines Mitverschuldens; Pflicht zu Versagung der Bescheinigung bei erkennbar unerlaubten oder unredlichen Zwecken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 11/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.11.1970
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 1672 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1973, 245-249
- MDR 1972, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 956-959 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Haftung des Notars bei Ausstellung einer Bescheinigung.
- b)
Zur Frage des bei Ausstellung einer Bescheinigung geschützten Personenkreises (Amtspflicht gegenüber Dritten).
- c)
Bei Ausstellung einer Bescheinigung hat der Notar wahr zu bezeugen. Das umschließt seine Amtspflicht, einen falschen Anschein (durch Unvollständigkeit o.ä.) zu vermeiden. Er muß auch ein unrichtiges nicht fern liegendes Verständnis durch den geschützten Personenkreis in Rechnung stellen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. November 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Die Firma E.-A.-W.-GmbH in M. (im folgenden: E.) befaßte sich mit der Errichtung von Auto-Großwasch-Anlagen. Hierfür verkaufte sie sogenannte Umsatzanteilscheine. Durch sie wurden die Anteilinhaber auf die Dauer von 10 Jahren mit einem bestimmten Betrag je gewaschenem Auto am Umsatz einer oder mehrerer der verschiedenen Anlagen beteiligt, begrenzt auf einen gewissen Teil des Rohgewinns. Die Verträge mit den Anteilserwerbern enthielten in Nr. 3 folgende Bestimmung:
"Über den Gesamtbetrag von DM 600.000 je Anlage schließt die E. eine Ausfallversicherung ab, welche das Risiko des Total- oder Teilverlusts der Gesamtsumme durch
a)
die offene Zahlungsunfähigkeit,b)
die vermutete Zahlungsunfähigkeit,c)
die gerichtliche oder gütliche Liquidation des Unternehmens, die einem Vergleich entspricht und für die Versicherten nachteilig ist,zu 100 % abdeckt. Die Expreß hat das Recht, die Versicherungsansprüche in Abschnitte zu je 10.000 DM pro Umsatzanteil zu stückeln und an die Alleininhaber abzutreten."
Je einen Anteil über 10.000 DM erwarben der Kläger mit Vertrag vom 5. November 1964, der Kaufmann Franz S. am 18. März 1965 und Dr. de H. am 1. Februar 1965. Der Kaufmann Fritz K. erwarb mit Vertrag vom 12. Mai 1965 drei Umsatzanteilscheine von je 10.000 DM. Die Erwerber zahlten jeweils bei Vertragsabschluß für je 10.000 DM einen Betrag von 2.500 DM an.
Der Beklagte stellte der Expreß auf deren Ersuchen im wesentlichen gleichlautende Bescheinigungen folgenden Inhalts aus:
"Bescheinigt wird hiermit aufgrund der mir, Notar, heute vorgelegten Original-Versicherungspolice vom 29. Oktober 1964, daß
a)
die Firma E.-A.-W.-GmbH in M., B.-R., das Kreditrisiko für die Rückzahlung der gegebenen Umsatzanteile für deren E.-Auto-Waschanlage in M. F.-E.-Straße ... im Gesamtwerte von DM 600.000 versichert hat,b)
die Firma E.-A.-W-GmbH in M. berechtigt ist, den Gesamtbetrag in Einzelstücke zu je mindestens DM 10.000 zu teilen und an ihre Vertragspartner gemäß der Höhe der geleisteten Einzahlungen abzutreten,c)
nach dem Inhalt der Versicherungspolice der Versicherungsvertrag den Versicherten deckt gegen Verluste, die er erleiden könnte durch1.
die offene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,2.
die vermutete Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,3.
die gerichtliche Liquidation oder gütliche Liquidation des Unternehmens des Schuldners, die einem Vergleich entspricht und für den Versicherten nachteilig ist,d)
die Versicherung auf eine Laufzeit von 10 Jahren festgestellt ist und am 29. Oktober 1974 endet, sofern die Einzahlungsbeträge der Umsatzanteilsbesitzer nicht vorher zurückbezahlt sind."
Den Namen der Versicherungsgesellschaft - es handelt sich um die B.-Versicherung in B. - nahm der Beklagte auf den ausdrücklichen Wunsch der E. nicht in die Bescheinigung auf.
Eine Fotokopie einer solchen unter dem 10. November 1964 ausgestellten Bescheinigung erhielt der Kläger von der B. mit folgender darauf gesetzten Abtretungserklärung:
"Gem. Ziff. b der gegenständlichen, notariellen Bescheinigung sind wir berechtigt, Versicherungsansprüche in Höhe von DM 600.000 zu teilen und abzutreten.
Von diesem Recht machen wir hiermit Gebrauch und treten die erwähnten Ansprüche zu einem Teil in Höhe von 10.000 DM unwiderruflich an Herrn Willi S., E., A. ab.
Die Abtretung ist wesentlicher Bestandteil des am 5.11.1964 zwischen uns und Herrn S. abgeschlossenen Vertrages über den Erwerb eines Umsatzanteils in Höhe von DM 10.000.
M., den 10.11.1964
gez. Unterschrift Geschäftsführer."
Der Kaufmann S. erhielt von der E. die Fotokopie einer gleichlautenden am 19. März 1965 ausgestellten Bescheinigung des Beklagten über eine Anlage an einem anderen Ort hinsichtlich einer Versicherungspolice vom 20. Januar 1965 mit Abtretungserklärung vom 24. März 1965. Dr. de H. erhielt die Fotokopie einer weiteren gleichlautenden Bescheinigung des Beklagten vom 13. Januar 1965 über eine Versicherungspolice vom 6. November 1964, betreffend eine weitere Waschanlage, mit Abtretungserklärung vom 8. Februar 1965. Dem Kaufmann Fritz K. übersandte die E. mit Schreiben vom 19. Mai 1965 die notarielle Bescheinigung des Beklagten vom 23. April 1965 mit einer Abtretungserklärung vom 19. Mai 1965 mit dem bezeichneten Inhalt über den Betrag von 30.000 DM. Jeweils nach Zusendung dieser Urkunden zahlten die Erwerber auf Verlangen der E. den restlichen Kaufpreis.
Mit Schreiben vom 30. September 1966 bat der Kläger den Beklagten um Bekanntgabe des Namens der Versicherungsgesellschaft, da dieser aus der Bescheinigung des Beklagten nicht ersichtlich sei. Der Beklagte lehnte die Bekanntgabe des Namens mit Rücksicht auf seine Schweigepflicht ab und stellte dem Kläger anheim, sich deswegen unmittelbar mit der E. in Verbindung zu setzen.
Am 8. September 1967 wurde über das Vermögen der E., am 10. Januar 1968 über das Vermögen der B.-Versicherung in B. das Konkursverfahren eröffnet.
Die Erwerber machen den Beklagten für den durch die Zahlungseinstellungen erlittenen Verlust verantwortlich. Der Kaufmann S. und Dr. de H. - dieser in Höhe von 6.000 DM - und der Kaufmann K. während des Berufungsverfahrens haben ihre Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Der Beklagte habe seine Amtspflichten gegenüber den Erwerbern dadurch verletzt, daß er in die Bescheinigungen wesentliche Teile der Versicherungsverträge nicht aufgenommen habe, so, daß es sich um eine ausländische Versicherung handele, daß die Versicherungsverträge gegen Übereignung der Auto-Wasch-Anlagen abgeschlossen waren und daß die Zusammenfassung unter c) der Bescheinigungen nicht in der Versicherungspolice enthalten war, sondern sich nur aus den allgemeinen Bedingungen entnehmen ließ, ferner, daß Versicherungsansprüche innerhalb einer kurzen Frist in B. geltend gemacht werden mußten. Nicht die Unwahrheit, sondern die irreführende Unvollständigkeit seiner Bescheinigungen werde dem Beklagten zum Vorwurf gemacht. Er und die Zedenten, so hat er weiter geltend gemacht, hätten die Verträge nicht abgeschlossen, wenn alle diese Umstände in die Bescheinigungen aufgenommen gewesen wären. Aus der Tatsache, daß die Expreß den Namen der Versicherung nicht habe bekanntgeben wollen, habe sich dem Beklagten zudem der Eindruck aufdrängen müssen, daß hier möglicherweise unredliche Zwecke im Sinne des § 14 Abs. 2 BNotO verfolgt würden. Aus den Konkursen der Expreß und der B. seien keine Ausschüttungen zu erwarten.
Der Kläger hat vom Beklagten schließlich die Zahlung von 56.000 DM nebst Zinsen gefordert.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgebracht: Mit der Ausstellung der Bescheinigung en habe er eine ihm etwa gegenüber dem Kläger und den Zedenten obliegende Amtspflicht nicht verletzt. Nach der Bundesnotarordnung und der Bayerischen Geschäftsordnung für die Notariate sei er allgemein berechtigt gewesen, Tatsachenbescheinigungen der vorliegenden Art auszustellen. Bei den bescheinigten Tatsachen habe es sich um die Wiedergabe von Vertragsbestimmungen gehandelt, die durch bloßes Lesen des Vertragstextes feststellbar gewesen seien. Die amtlich von ihm wahrgenommenen Tatsachen hätten darin bestanden, daß er durch Lesen festgestellt habe, ein Versicherungsvertrag sei abgeschlossen worden und die in den Bescheinigungen wiedergegebenen Abreden seien in den Versicherungspolicen enthalten. Da er zur Ausstellung der Bescheinigungen berechtigt gewesen sei, sei er dazu grundsätzlich auch verpflichtet gewesen. Was in die notarielle Bescheinigung aufgenommen werden sollte, habe die Auftraggeberin zu bestimmen gehabt, Ein Grund zur Versagung der Beurkundung habe nicht vorgelegen. Die Auftraggeberin habe ihm angegeben, daß die Bescheinigungen für Vorverhandlungen mit Interessenten benutzt werden sollten. Zur Begründung für die Weglassung des Namens der Versicherung sei ihm gesagt worden, dieser solle aus Konkurrenzgründen jedenfalls zunächst für die Vertragsverhandlungen nicht bekannt werden. Er habe dabei davon ausgehen können, daß die Expreß bei Abschluß der Verträge und insbesondere bei Abtretung der Versicherungsansprüche die gesamten Versicherungsverhältnisse offen legen werde. Er habe nicht gewußt, daß die E. die Abtretungserklärungen auf unbeglaubigte Abschriften seiner Bescheinigungen setzte, und er habe auch nicht voraussehen können, daß sich der Kläger und die Zedenten mit ihnen begnügen würden, anstatt bei Abschluß der Verträge auf Offenlegung der nach ihren jetzigen Angaben für sie so wichtigen Versicherungsverträge zu bestehen. Für die Zwecke, die ihm genannt worden seien, hätten die Bescheinigungen keineswegs irgendeine Gefahr der Irreführung mit sich gebracht. Daß mit den Bescheinigungen unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden sollten, sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Im übrigen sei nicht bewiesen oder auch nur anzunehmen, daß die E. von vornherein die Absicht gehabt habe, mit den Bescheinigungen solche Zwecke zu verfolgen. Das lasse sich keineswegs daraus folgern, daß die Expreß ebenso wie dann die B. Jahre später in Zahlungsschwierigkeiten gekommen seien. Daß die B. nicht rückversichert gewesen sein soll, habe außerhalb seiner Beurteilung gelegen.
Die Nichtanführung der vom Kläger genannten Punkte sei auch nicht ursächlich für den Schaden des Klägers und der Zedenten geworden; denn diese hätten die Verträge auch bei Aufnahme in die Bescheinigungen abgeschlossen und die Zahlungen geleistet. Ausweislich der jeweiligen Daten hätten der Kläger und die Zedenten die Verträge bereits unterzeichnet und. Anzahlungen geleistet, bevor sie die notariellen Bescheinigungen kannten; der Zedent Küppers habe, nachdem er den Namen der Versicherung am 20. Juli 1967 erfahren habe, nichts unternommen.
Schließlich hat der Beklagte ein Mitverschulden des Klägers und der Zedenten geltend gemacht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Klageanspruch.
I.
Das Berufungsgericht hält den Beklagten als Notar zur Erteilung der ausgestellten Bescheinigungen für zuständig. Nach seiner Auffassung handelt es sich um die Ausstellung von Bescheinigungen über amtlich von ihm wahrgenommene Tatsachen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO) und nicht um eine Beurteilung (Prüfung) und Wertung von Tatsachen.
Das Berufungsgericht sieht es nicht als eine Verletzung der Amtspflicht des Beklagten an, daß er die vom Kläger bezeichneten Tatsachen, insbesondere Namen und Sitz der Versicherung, nicht in die Bescheinigungen aufgenommen hat. Er habe nur die Wahl gehabt, die Bescheinigungen antragsgemäß auszustellen oder bei Vorliegen eines gesetzlichen Grundes die Ausstellung zu verweigern. Solche Gründe, insbesondere nach § 14 Abs. 2 BNotO verneint das Berufungsurteil.
Die Frage, ob der Kläger und die Zedenten die Verträge abgeschlossen hätten, wenn der Beklagte die Ausstellung der beantragten Bescheinigung versagt hätte (Ursächlichkeit), läßt das Berufungsgericht dahinstehen, während das Landgericht sie verneint hatte.
Hilfsweise bejaht das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers und der Zedenten bei Entstehung des Schadens und wertet es im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB als so überwiegend, daß es ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Beklagten außer Betracht läßt.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Der Wortlaut der jeweiligen "Bescheinigung" war dem Beklagten von der E. vorgelegt und von ihm auf deren Ansuchen (vgl. Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 14, 11-13) "bescheinigt" worden. Damit hatte er die Möglichkeit, die Bescheinigungen nach Ansuchen auszustellen oder ihre Ausstellung abzulehnen. Die Bescheinigung eines anderen Textes schied Jedenfalls aus.
Die Bescheinigungen stellten einen Auszug der zwischen der E. und der B. geschlossenen Versicherungsverträge dar. Die Punkte, die nach Nr. 3 (vgl. auch Nr. 4) des zwischen der E. und den Anteilserwerbern geschlossenen - dem Beklagten nicht bekannten - Vertrags durch einen Versicherungsvertrag seitens der E. abgesichert werden sollten, finden sich in den Bescheinigungen wieder.
Daß die Bescheinigungen den Vertragsinhalt, soweit sie ihn ausdrücklich mitteilen, richtig wiedergeben, ist unter den Parteien außer Streit. Es wird auch nicht geltend gemacht, der Versicherungsvertrag, auf den sich die Bescheinigungen bezogen, hätte schon an sich rechtlichen Bedenken unterlegen. Die Revision beanstandet nur, der Beklagte habe derartige Bescheinigungen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt nicht ausstellen dürfen, und zudem, die Bescheinigungen seien in wesentlichen Teilen unvollständig und daher irreführend, wobei die Revision insbesondere auf das Fehlen des Namens und des Sitzes der belgischen Versicherungsgesellschaft hinweist.
2.
Der Kläger kann nichts aus einer etwaigen Überschreitung der Zuständigkeit des beklagten Notars (vgl. § 20 Abs. 1 S. 2 BNotO) für sich herleiten. Aus ihr erwächst allenfalls dann eine Haftung, wenn allein schon die Tatsache einer - unzulässigen - Bescheinigung durch einen Notar bei dem in Betracht kommenden und geschützten Interessentenkreis geeignet ist, über den Inhalt des Bescheinigten hinaus Grundlage eines objektiv nicht gerechtfertigten Vertrauens zu sein. Das trifft, wie noch auszuführen ist, hier aber nicht zu. Deshalb kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage an, ob der Beklagte derartige Bescheinigungen erteilen durfte und ob er nicht wenigstens in Übereinstimmung mit dem nach § 67 Abs. 2 BNotO erstatteten Gutachten der Landesnotarkammer Bayern ohne Verschulden annehmen konnte, dafür zuständig zu sein.
3.
Der Beklagte hätte seine Amtstätigkeit versagen müssen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar war (vgl. § 14 Abs. 2 BNotO).
Bei vorwerfbarer Amtspflichtverletzung wäre - sofern das Verhalten für den geltend gemachten Schaden ursächlich war - im Grundsatz eine Haftung des Beklagten zu bejahen.
Die Amtspflichten, deren Verletzung hier in Frage steht, bestanden auch gegenüber dem Kläger und den Zedenten. Die Funktion der ausgestellten Bescheinigungen zeigt, daß sie gerade für die bestimmt sein sollten, die sich wie der Kläger und die Zedenten für den Abschluß eines Beteiligungsvertrages mit der E. interessierten (vgl. Daimer/Reithmann, Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, 3. Aufl., Rz. 6; Reithmann DNotZ 1970, 5, 18). Die Bescheinigungen dienten gerade der Kundbarmachung ihres Inhalts gegenüber den bei den Vorverhandlungen Beteiligten. Erkennbar würden sie sich auf die bezeugten Tatsachen verlassen. Das war auch dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen bekannt. Damit gehörten sie zu dem Kreis der geschützten Personen.
4.
Entgegen der Auffassung der Revision nimmt das Berufungsgericht zunächst ohne Rechtsirrtum an, der Beklagte habe nicht deshalb seine Amtstätigkeit versagen müssen, weil seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wurde, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden (§ 14 Abs. 2 a.E. BNotO). Allerdings macht diese Bestimmung den Notar für die Rechtmäßigkeit der weiteren erkennbaren Zwecke verantwortlich, welche die Beteiligten mit Hilfe der Amtshandlung erreichen wollen (Seybold/Hornig a.a.O. § 14, 9). Sie ist Ausdruck der Grundpflicht des Notars, in seinem Bereich dafür zu sorgen, daß im Rechtsleben entsprechend Recht und Treu und Glauben gehandelt wird. Wird gegen die Rechts- und Sittenordnung verstoßen, hat er sein Amt zu verweigern (vgl. Seybold/Hornig a.a.O. Bem. 8).
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, aufgrund der unstreitigen und der vom Kläger vorgebrachten Tatsachen könne schon nicht bejaht werden, daß die E. von vornherein mit den Bescheinigungen unlautere oder unredliche Zwecke verfolgt habe. Jedenfalls vermochte der Beklagte nach der Annahme des Tatrichters solche etwa schon damals verfolgten Zwecke nicht zu erkennen. Er konnte, wie der Tatrichter in möglicher Würdigung annimmt, die Erklärung der E., der Name des Versicherers solle Jedenfalls zunächst für die Vertragsverhandlungen aus Konkurrenzgründen - d.h. um vor Konkurrenzunternehmen zu verbergen, bei welchem Versicherer ein solches Risiko versicherbar war - geheimgehalten werden, als richtig und einleuchtend hinnehmen. Im übrigen durfte der Beklagte - wie der Tatrichter zutreffend weiter ausführt -, davon ausgehen, daß die Kaufinteressanten jedenfalls bei der Abtretung der Versicherungsansprüche sich dafür interessieren und auf Verlangen darüber unterrichtet würden, gegen welchen Versicherer sich die abgetretenen Ansprüche richteten.
Dem Notar obliegt im Grundsatz keine besondere Pflicht, in die verborgenen Zwecküberlegungen der Beteiligten einzudringen. Im allgemeinen ist er auf die Angaben der Beteiligten angewiesen (vgl. bei Beurkundung von Rechtsgeschäften: BGH Urteil vom 7. November 1957 - III ZR 131/56 = LM BGB § 839 [Ff] Nr. 7). Er braucht auch nicht in jedem Unbekannten einen Rechtsbrecher zu vermuten (Seybold/Hornig a.a.O. § 14, 9). Allerdings können besondere Umstände den Notar zu weiteren Nachforschungen verpflichten. Ein solcher besonderer Anlaß bestand aber nicht, der ihn zu Nachforschungen über die Zweckrichtung oder gar die persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der E. und der B. verpflichtet hätten.
Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Teilweise wenden sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch ihr Hinweis auf Verstöße der B. gegen deutsche Gesetze (vgl. §§ 105, 140 VAG) können ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß ein solches Zuwiderhandeln nicht festgestellt ist, war es für den Beklagten nicht erkennbar. Jedenfalls würde dadurch die privatrechtliche Gültigkeit der mit der B. abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht berührt (RGZ 155, 138; Prölss/Reimer Schmidt/Sasse VAG 6. Aufl. § 8, 7; § 105, 4).
5.
Das Verhalten eines Notars ist allerdings nicht nur dann mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar, wenn es die zu 4 erörterten Voraussetzungen erfüllt. Er hat seine Amtstätigkeit vielmehr - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - darüber hinaus immer dann zu versagen, wenn sie sonst mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist (vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 BNotO; vgl. auch § 4 des erst später in Kraft getretenen Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969). Das ist schon dann der Fall, wenn er durch seine Tätigkeit einen falschen Anschein erweckt, durch den Beteiligte oder geschützte Dritte in die Gefahr eines folgenschweren Irrtums geraten (vgl. BGH Urt. v. 25. Februar 1969 - VI ZR 225/67 = VersR 1969, 474 = DNotZ 1969, 508; Daimer/Reithmann a.a.O. Rz 9). Denn dem Notar obliegt auch bei Erteilung von Bescheinigungen die Amtspflicht, wahr zu bezeugen. Das umfaßt auch die Pflicht, einen falschen Anschein zu vermeiden (Daimer/Reithmann a.a.O. Rz 5, 9; Reithmann a.a.O. S. 5, 17).
Damit ist entscheidend, ob die vom Beklagten jeweils ausgestellte "Bescheinigung" den Kläger (und die Zedenten) dadurch in die Gefahr eines folgenschweren Irrtums geraten ließ, daß sie einen falschen Anschein hervorrief, und der Beklagte das voraussehen konnte. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht im Ergebnis zu verneinen.
a)
Die Bescheinigung rief nicht den Eindruck hervor, als ob sie den Inhalt des jeweiligen Versicherungsvertrages vollständig wiedergebe. Soweit Name und Sitz des Versicherers in Frage steht, konnte der Eindruck der Vollständigkeit schon deshalb nicht entstehen, weil diese nicht erwähnt waren. In diesem Punkt war die Unverständigkeit für jedermann offenkundig.
In Frage steht nur, ob, wie die Revision meint, die Bescheinigung, für den Beklagten erkennbar, einen falschen Anschein, insbesondere dahingehend erweckte, die Versicherung sei bei einem deutschen Versicherer genommen. Auch das ist aber, wie der Tatrichter in möglicher Weise annimmt, nicht ohne weiteres der Fall, In den Bescheinigungen fehlt erkennbar jeder Hinweis darauf, wer Versicherer war. Dann ist die Bescheinigung aber nicht schon zwingend dahin zu verstehen, ein deutscher Versicherer sei Träger. Auch im deutschen Rechtsgebiet sind ausländische Versicherungsgesellschaften tätig. Das gilt insbesondere von solchen Versicherern, die - wie die B. - im räumlichen Bereich der EWG ihren Sitz haben. Im übrigen bedarf die Betätigung ausländischer Versicherer im deutschen Rechtsgebiet der Zulassung und löst damit auch nach deutschem Recht Sicherungen der Versicherungsaufsicht aus. Daß die B. - jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers - in Deutschland nicht zugelassen war oder daß sie damals wirtschaftlich aus besonderen Gründen mit Zurückhaltung zu beurteilen war, wußte der Beklagte nicht. Eine solche Kenntnis hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.
Allerdings würde genügen, wenn der Beklagte mit einem nicht fernliegenden anderen Verständnis durch die Interessenten rechnen mußte. Dann mußte er auch in Rechnung stellen, daß für einen Interessenten diese Frage auch deshalb von Belang sein konnte, weil die Rechtsverfolgung im Ausland erschwert ist, zumal hier nach dem Versicherungsvertrag eine Frist von einem Monat zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche bestimmt war. Selbst wenn man eine solche Möglichkeit bejahen wollte, lassen jedenfalls folgende Gründe, die letztlich entscheidend sind, es nicht zu, dem Beklagten mit hinreichender Sicherheit die vorwerfbare Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Kläger und den Zedenten anzulasten. Einmal war der Beklagte von der E. auf seine Frage dahin unterrichtet und durfte auch davon ausgehen, die Bescheinigung solle lediglich bei den Vorverhandlungen zum Nachweis dafür dienen, daß ein Versicherungsvertrag mit bestimmtem Inhalt genommen war, und der Namen der Versicherung solle nur aus den bereits erwähnten Konkurrenzgründen weggelassen werden. Außerdem durfte der Beklagte - und das kommt weiterhin ausschlaggebend hinzu - ohne Pflichtverletzung davon ausgehen, daß die E. beim endgültigen Vertragsschluß - bei dem dann, wie er wußte, der geteilte Versicherungsanspruch der E. dem jeweiligen Anteilserwerber abgetreten werden sollte - den Versicherer benennen würde, daß jedenfalls die Erwerber ohne eine solche Benennung nicht endgültig leisten würden. Das gilt umsomehr, als die Höhe der Beteiligung einen in geschäftlichen Dingen nicht unerfahrenen Interessentenkreis erwarten ließ. So sind der Kläger und die Zedenten S. und K. denn auch Kaufleute und der Zedent Dr. H. ersichtlich von gehobenem Bildungsgrad.
b)
Besondere Gründe, die ein anderes Verhalten vom Beklagten erheischten, waren ihm jedenfalls nicht erkennbar. Solche wären etwa denkbar, wenn der Versicherer seinen Sitz in einem Lande gehabt hätte, das erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres die Gewähr für eine wirtschaftlich gesicherte Abwicklung geboten hätte.
Der Beklagte kannte auch nicht den Inhalt der Verträge zwischen der E. und den Anteilserwerbern. Daher lag für ihn bei pflichtmäßigem Verhalten auch nicht die weitere Frage nahe, ob die in Nr. 3 dieser Beteiligungsverträge enthaltene Verpflichtung der E., eine Ausfallversicherung dort näher bezeichneten Inhalts zugunsten der Anteilserwerber abzuschließen, nur durch Abschluß mit einem deutschen Versicherer erfüllt werden konnte, wofür der Wortlaut an sich nichts hergibt. In dieser Hinsicht oblag ihm unter den gegebenen Umständen auch keine Erkundigungs- oder Aufklärungspflicht. Denn Gegenstand seiner "Bescheinigung" war ersichtlich nur die Bezeugung, daß zwischen der E. und einem Versicherer ein Versicherungsvertrag bestimmten Inhalts abgeschlossen worden war.
Besonderer Anlaß in diesem Sinne brauchte für den Beklagten auch nicht der Umstand zu sein, daß aus der ihm zur Bescheinigung vorgelegten Fassung nichts von der zwischen der E. und der B. vereinbarten Sicherungsübereignung der Waschanlagen hervorging. Für die Stellung des - nicht genannten - Versicherers und damit für die Qualität der Versicherungsansprüche folgte daraus ersichtlich keinesfalls eine Verschlechterung, eher eine Besserstellung. Zudem konnte der Beklagte, wie bereits ausgeführt, ohne Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt davon ausgehen, daß die Interessenten bei Vertragsschluß oder spätestens bei Abtretung der geteilten Versicherungsansprüche Inhalt und Bedingungen des Versicherungsvertrags erführen.
c)
Auch der Kläger und die Zedenten mußten die Bescheinigung entsprechend verstehen.
Nach Nr. 3 und 4 des Vertrages der E. mit den Anteilserwerbern war die E. verpflichtet, eine Ausfallversicherung abzuschließen, die die näher umschriebenen Risiken abdeckte; die Versicherungsansprüche sollten teilbar und an die Anteilsinhaber abtretbar sein. Die "Bescheinigung" des Beklagten diente ersichtlich zum Nachweis gegenüber dem Kläger und den Zedenten, daß die E. entsprechend dieser Verpflichtung eine solche Versicherung - bezeichnet nach der jeweils örtlich benannten Waschanlage und nach Nummer sowie Datum der Versicherungspolice - genommen hatte. Daß dieser bezweckte und verstandene Inhalt der Bescheinigung zutraf, zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
Ob der Abschluß dieser Versicherungsverträge mit einem belgischen Versicherer der Pflicht der E. nach Nr. 3 des Vertrages, der ausdrücklich darüber nichts aussagt, entsprach, ist eine andere Frage. Selbst wenn man sie verneinen sollte, ist das hier nicht von entscheidender Bedeutung. Der Beklagte kannte die Verträge zwischen der E. und den Anteilserwerbern nicht. Er konnte und brauchte die oben aufgeworfene Frage daher nicht zu stellen. Er durfte auch, wie bereits ausgeführt, darauf vertrauen, bei den Vorverhandlungen solle den Interessenten zunächst nur belegt werden, daß Versicherungsverträge des vorgesehenen Inhalts von der E. genommen waren. Im übrigen konnte er davon ausgehen, daß die Anteilserwerber von ihrem Vertragspartner, der E., die Mitteilung des ersichtlich nicht genannten Versicherers verlangen würden, wenn es nach dem dem Beklagten nicht bekannten Vertragsinhalt rechtlich von Belang war oder die Erwerber aus sonstigen Gründen Wert darauf legten.
Aus der Bescheinigung ergab sich schließlich weder etwas über die Bonität des (nicht genannten) Versicherers noch etwas darüber - was auch gar nicht möglich gewesen wäre -, daß im Versicherungsfall keine Hinderungsgründe entgegenstehen würden, wie z.B. die Nichtzahlung von Prämien. Der Beklagte brauchte auch nicht damit zu rechnen, daß der in Betracht kommende Interessentenkreis seine Bescheinigung gleichwohl in einem so weiten Sinne verstehen würde.
All das konnte auch vom Kläger und den Zedenten nur so verstanden werden, zumal sie nach Beruf und Bildungsstand durchaus nicht geschäftsungewandt waren.
III.
Somit kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts im einzelnen nicht mehr an. Nach ihr hat eine etwaige schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten gänzlich zurückzutreten hinter das bejahte mitwirkende Verschulden des Klägers und der Zedenten (§ 254 Abs. 1 BGB), das das Berufungsgericht darin erblickt, daß sie sich weder bei Abschluß des Vertrages noch bei der Abtretung der Ansprüche gegen den Versicherer für dessen Namen und Anschrift und die näheren Versicherungsbedingungen interessiert oder sich bei der E. nachhaltig danach erkundigt haben.
IV.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Scheffen