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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1957, Az.: III ZR 131/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1957
Aktenzeichen
III ZR 131/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld
OLG Hamm - 14.06.1956

Fundstellen

  • DB 1957, 1265 (Volltext)
  • DNotZ 1958, 99-101
  • MDR (Beilage) 1958, B 11 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Frau Alwine K. geb. Br., B. O., M. Nr. ...,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt und Notar Theodor P. in B. O., R. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Notar kann bei seiner Beurkundungstätigkeit in der Regel davon ausgehen, daß die von allen Beteiligten abgegebenen, übereinstimmenden Erklärungen rein tatsächlicher Art, die den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt bilden, richtig sind.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 1956 im Kostenpunkt aufgehoben und die Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß die Klägerin die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges trägt.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das genannte Berufungsurteil zurückgewiesen. Der Klägerin werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Fabrikant Pr. und der Kaufmann F. schlossen am 5. August 1945 einen schriftlichen Pachtvertrag, demzufolge Pr. an F. von seinem an der Ro.straße in B. O. gelegenen Grundbesitz, Parzelle Nr. 934/202, ein näher bestimmtes Teilstück in einer Größe von 800 qm zu einem jährlichen Pachtpreis von 200 RM verpachtete. Die Dauer der Pacht wurde auf zehn Jahre bestimmt. Der privatschriftliche Pachtvertrag enthielt ferner folgende Bestimmungen:

"Der Verpächter verpflichtet sich, dem Pächter das Grundstück zum Verkauf anzubieten und ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Sollte nach Ablauf des Pachtvertrages das oben erwähnte Grundstück von dem Pächter nicht käuflich erworben sein, so ist das auf dem Grundstück befindliche Behelfsheim dem Verpächter zu überlassen."

2

Eingetragene Eigentümer des verpachteten Grundstücks waren die Eheleute Pr., die im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft - des BGB - lebten.

3

In den folgenden Jahren baute F. auf dem gepachteten Grundstück das Behelfsheim. Es wurde ein massives zweistöckiges Wohnhaus mit Keller. Das Haus ist nicht ganz fertiggestellt worden. F. benötigte 1949 Geld, um sich eine Existenz zu schaffen. Durch Vermittlung eines Maklers kam die Klägerin mit F. zusammen. Die Klägerin war daran interessiert, das Haus und auch das Grundstück zu erwerben. Unter dem 2. November 1949 beurkundete der Beklagte als Notar einen Vertrag über Verkauf und Übereignung des Behelfsheims (Urk. Rolle Nr. 343/49). In diesem notariellen Vertrag heißt es u.a.:

"Die erschienenen ersuchten mich um die Beurkundung eines Kaufvertrages. Sie erklärten vorweg:

Der Erschienene zu 1) hat an der Ro.straße in B. O. unter der Hausnummer ... ein Haus errichtet. Er ist aber nicht Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem das Haus steht. Diesen hat er vielmehr von dem Fabrikanten Heinrich Pr. in B. O., We.str. ..., gepachtet. Das Pachtverhältnis zwischen dem Erschienenen zu 1) und Pr. ist am 5. August 1945 auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Das Gebäude Ro.straße ... ist auf dem Pachtgrundstück von dem Erschienenen zu 1) zum vorübergehenden Zwecke, nämlich für die Dauer des Pachtvertrages errichtet worden. Das Gebäude ist also nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks."

4

Föcker räumte am 30. September 1950 weder das Grundstück noch das Behelfsheim. Die Klägerin erhob Klage auf Herausgabe des Behelfsheims gegen F. vor dem Amtsgericht in Bad Oeynhausen (2 C 1622/50). Durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. Februar 1951 wurde F. zur Herausgabe des Behelfsheims verurteilt. Er legte Berufung ein; erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens legte er den mit Pr. geschlossenen Pachtvertrag vom 5. August 1945 vor. Das Landgericht in Bielefeld änderte durch Urteil vom 30. Januar 1952 (2 S 233/51) das Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht u.a. aus, daß der notarielle Vertrag vom 2. November 1949 nach §306 BGB nichtig sei, weil das Behelfsheim nach dem Pachtvertrag Pr./F. und nach seiner Bauart wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei, also nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könnte.

5

Die Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz nach §21 RNotO, §839 BGB. Sie behauptet, daß der Beklagte durch die Beurkundung des notariellen Vertrages vom 2. November 1949 ihr gegenüber schuldhaft Amtspflichten verletzt habe. Er hätte sie darauf hinweisen müssen, daß die Vorlage des Pachtvertrages erforderlich sei. Nur so hätte der Beklagte prüfen und feststellen können, daß das Behelfsheim nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei. Bei Vorlage des Pachtvertrages hätte der Beklagte erkennen können und müssen, daß ein Erwerb des Eigentums am Behelfsheim nur durch Erwerb des Grundstücks möglich gewesen wäre. Der - nichtige - notarielle Vertrag wäre daher unterblieben, oder es wäre ein anderer Vertrag abgeschlossen worden, durch den sie - die Klägerin - das Eigentum an dem Grundstück mit Behelfsheim unter gleichzeitiger Abfindung des F. wegen seiner Ansprüche nach den §§946, 951 BGB erlangt hätte. Jetzt habe sie durch die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten folgenden Schaden erlitten:

  1. a)

    Kosten des nichtigen notariellen Vertrags vom 2. November 1949 (von diesen Kosten macht sie nur einen Teilbetrag von 25 DM geltend),

  2. b)

    Kosten des Rechtsstreits mit F. wegen Herausgabe des Behelfsheims (Anwaltskosten, Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) mit 201,61 DM,

  3. c)

    Zinsverlust in Höhe von 3 % von 5.000 DM für die Zeit vom 2. November 1949 bis 14. Januar 1950 und von 6.000 DM für die Zeit vom 15. Januar 1950 bis 22. Juli 1951. Erst am 23. Juli 1951 habe sie durch Erwerb des Grundstücks auch das Eigentum am Behelfsheim erworben. Zahlungen an F. hätte sie vorher nicht zu leisten brauchen.

  4. d)

    Maklergebühr von 240 DM, Pachtentschädigung an F. von 150 DM sowie die Feuerversicherungsprämie für die Zeit vom 1. November 1949 bis 30. Juni 1951 im Betrage von 14 DM.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte zur Zahlung der unter a)-d) aufgeführten Beträge nebst 4 % Zinsen von 630,61 DM (bezifferte Schadensbeträge außer den Zinsverlusten) seit dem Tag der Zustellung der Klage zu verurteilen.

8

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Auffassung, bei der Beurkundung des notariellen Vertrages vom 2. November 1949 seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin nicht verletzt zu haben. Er habe den Vertrag nach den Erklärungen der vertragschließenden Parteien im Eingang des notariellen Vertrages beurkunden können und müssen. Nach diesen Erklärungen habe er keinen Anlaß gehabt, daran zu zweifeln, daß die tatsächlichen Angaben der Parteien richtig seien. Dann wäre aber das Behelfsheim tatsächlich nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet und nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen (§95 BGB). Ein Erwerb des Behelfsheims durch den notariellen Kaufvertrag vom 2. November 1949 wäre dann möglich gewesen und auch wirksam erfolgt.

9

Im übrigen hat der Beklagte bestritten, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei, denn sie habe später das Grundstück mit dem Behelfsheim von den Eheleuten Pr. zu einem Preis bezw. für Gegenleistungen erwerben, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Grundstücks und des Behelfsheims ständen. Weiter hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin hätte seinerzeit Ersatz des ihr entstandenen Schadens von F. erlangen können.

10

Das Landgericht hat in seinem Urteilstenor die Ansprüche der Klägerin zu a)-c) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Es ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Amtspflichten gegenüber der Klägerin dadurch schuldhaft verletzt, daß er den schriftlichen Pachtvertrag Pr./F. nicht eingesehen habe. Unerheblich sei, ob der Pachtvertrag nichtig gewesen sei; denn das Behelfsheim wäre auch dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen ferner ausgeführt, daß die unter d) genannten Ansprüche "dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt erklärt werden konnten, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß sie die einzelnen Beträge nicht von dem Makler und von F. zurückverlangen kann (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB)."

11

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage, soweit das Landgericht die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, abgewiesen, die Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt und die weitere Kostenentscheidung dem Landgericht überlassen.

12

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Das Berufungsgericht verneint eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten durch den Beklagten aus folgenden Erwägungen:

14

Aus den Erklärungen der Vertragsparteien, also auch der Klägerin, im Eingang des notariellen Vertrages ergehe sich, daß der Beklagte sich über die rechtlichen Voraussetzungen des Erwerbs eines auf fremden Grund und Boden stehenden Behelfsheims klar gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Vertragsparteien, also auch die Klägerin, diese Erklärungen im Eingang des notariellen Vertrages von sich aus abgegeben hätten oder auf Grund von Fragen des Beklagten. Jedenfalls ergebe sich aus diesen Erklärungen, daß die Vertragsparteien übereinstimmend angegeben hätten, der Pachtvertrag sei auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen und F. habe das Behelfsheim nur für die Dauer des Pachtvertrages errichtet. Daraus habe der Beklagte zutreffend die rechtliche Folgerung gezogen, daß das Behelfsheim eine selbständige, bewegliche Sache sei und allein veräußert werden könnte. Die Erklärungen der Vertragsparteien im Eingang des notariellen Vertrages seien auch vollständig gewesen zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des §95 Abs. 1 Satz 1 BGB vorlagen. Der Beklagte habe danach weder Veranlassung gehabt noch sei er verpflichtet gewesen, von den Vertragsparteien Vorlage des Pachtvertrages zu verlangen. Der Beklagte habe nach den klaren und für die Prüfung der Frage des §95 Abs. 1 Satz 1 BGB auch erschöpfenden Erklärungen keinen Zweifel daran haben können, daß diese übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien richtig seien. Der Beklagte habe danach auch aus diesem Grund keine Veranlassung oder Verpflichtung gehabt, Vorlage des Pachtvertrages zu verlangen.

15

II.

1.)

Die Revision der Klägerin wendet sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts vor allem mit dem Hinweis, daß bereits nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung - die auch vom Bundesgerichtshof in BGHZ 8, 1[BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]übernommen worden sei - für die Frage, ob ein von einem Mieter (Pächter) auf dem gemieteten (gepachteten) Grundstück errichtetes Gebäude im Sinne des §95 Abs. 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sei und deshalb nicht Bestandteil des Grundstücks sowie Gegenstand selbständiger Rechte sein könne, entscheidend darauf abzustellen sei, welche Regelung wegen des Gebäudes für das Ende des Pachtverhältnisses getroffen worden sei. Müsse das Gebäude dem Vermieter (Verpächter) vom Mieter (Pächter) überlassen werden - sei es durch käufliche Übernahme oder in sonstiger Weise -, so diene es auch den Zwecken des Vermieters. Das habe zur Folge, daß es nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck errichtet sei und somit als Bestandteil des Grundstücks nicht Gegenstand selbständiger Rechte sein könne. Hiernach habe der Beklagte ohne genaue Aufklärung (durch Vorlage des Pachtvertrages) über die für das Ende des Pachtverhältnisses Pr./F. getroffene Regelung des Schicksals des Behelfsheims sich seine Rechtsansicht aus der bloßen Tatsache, daß ein Haas auf einem Pachtgelände errichtet worden sei, nicht bilden dürfen. Diese Unterlassung sei die vorwerfbare Amtspflichtverletzung des Beklagten, die zu den Schäden der Klägerin geführt habe.

16

2.)

Die Ausführungen der Revision können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

17

Auszugehen ist davon, daß die Amtspflicht des Notars im Rahmen seiner Beurkundungstätigkeit dahin geht, dafür Sorge zu tragen, daß mit der Urkunde der von den Beteiligten erstrebte rechtliche Erfolg auch tatsächlich erreicht wird. Es ist mithin Pflicht des Notars, rechtlich einwandfreie Urkunden zu fertigen und ihnen einen Inhalt zu geben, der dem wahren Willen der Beteiligten und dem mit der Urkundenerrichtung verfolgten Zweck entspricht. Hierbei hat der Notar, wenn Anlaß zu Zweifeln an der Kenntnis der Beteiligten von der Tragweite und Bedeutung ihrer Erklärung besteht, auch Rechtsbelehrungen zu erteilen und sie über die rechtliche Bedeutung der zu beurkundenden Erklärungen aufzuklären. Die Pflicht zur Belehrung der Beteiligten läßt sich ihrem Umfang nach nicht ein für allemal fest umgrenzen, sie bestimmt sich vielmehr nach den Besonderheiten des Einzelfalles (vgl. LM Nr. 2 zu §839 (Ff) BGB).

18

Wenn - wie hier - ein auf einem nur gepachteten, mithin fremden Grundstück errichtetes Gebäude Gegenstand eines zu beurkundenden Rechtsgeschäfts (Erwerbs) sein soll, so wird der Notar auch die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines solchen Rechtsgeschäfts im Hinblick auf die Vorschriften der §§93-95 BGB erörtern und entsprechende Rechtsbelehrungen erteilen müssen (vgl. auch §§30, 35 DOfNot). Bei der Feststellung des rechtlich zu beurkundenden Sachverhalts selbst ist allerdings der Notar in der Regel auf die Mitwirkung der Beteiligten, insbesondere also auf deren Angaben tatsächlicher Art angewiesen. Eine allgemeine Pflicht des Notars, die Richtigkeit der von den Beteiligten gemachten tatsächlichen Angaben von sich aus nachzuprüfen, besteht nicht, es sei denn, daß er einen besonderen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Beteiligten hat oder haben muß. Deshalb haben die Gefahren, die sich daraus ergeben, daß Beteiligte unrichtige tatsächliche Angaben über den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt machen - seien diese vorsätzlich oder fahrlässig (z.B. aus Irrtum) falsch oder unvollständig -, im allgemeinen die Beteiligten selbst zu tragen (vgl. Seybold-Hornig RNotO §21 Anm. V 2).

19

Hier ergbit nun der Vermerk im Eingang der notariellen Urkunde vom 2. November 1949 eindeutig, daß der Beklagte als beurkundender Notar sich über die Rechtslage, d.h. insbesondere, unter welchen Voraussetzungen das auf fremdem Boden errichtete Behelfsheim nur Gegenstand selbständiger Rechte sein konnte, tatsächlich klar war, diese Frage mit den Beteiligten auch erörtert und in einem besonderen Vermerk im Eingang der Urkunde aufgenommen hat. Da hiernach die Beteiligten ausdrücklich erklärt haben, daß der Pachtvertrag auf die Dauer von zehn Jahren geschlossen und das Behelfsheim auch nur für die Dauer des Pachtvertrages, also nur zu vorübergehenden Zwecken errichtet worden sei, konnte der Beklagte - ohne daß ihm hieraus ein Vorwurf gemacht werden kann - diese Angaben tatsächlicher Art seiner rechtlichen Prüfung und Beurteilung zugrundelegen. Denn eine Pflicht des Beklagten zu einer Nachprüfung derartiger übereinstimmender Erklärungen tatsächlicher Art durch alle Beteiligten auf ihre Richtigkeit, insbesondere zu einer Nachprüfung durch Vorlage des schriftlichen Pachtvertrages selbst, kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bei einer solchen Sachlage nicht angenommen werden. Daß ein besonderer Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der übereinstimmenden Angaben sämtlicher Beteiligten für den Beklagten bestand, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin jedenfalls nicht. Konnte sich somit der Beklagte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben aller Beteiligten, daß das Behelfsheim nur für die Dauer des Pachtvertrages, also nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden sei, schuldlos verlassen, so ist weiterhin auch seine rechtliche Folgerung aus diesen Angaben tatsächlicher Art, daß das Behelfsheim des F. dann nicht Bestandteil des Grundstücks Pr. sei, nicht fehlerhaft. Aus der von allen Beteiligten behaupteten Regelung, daß das Behelfsheim nur für die Dauer des Pachtvertrages errichtet sei, folgt nämlich mangels weiterer Erklärungen zugleich, daß es nach Beendigung der Pachtzeit nicht stehen bleiben solle.

20

Hiernach können schuldhafte Amtspflichtverletzungen des Beklagten aus Anlaß der Beurkundung des Vertrages vom 2. November 1949 aus keinem Grunde bejaht werden. Das führt zur Zurückweisung der Revision der Klägerin in der Hauptsache mit der Kostenfolge aus §97 ZPO.

21

III.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht nur über die Kosten der Berufung entschieden und die weitere Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges dem Landgericht überlassen,

"weil eine Entscheidung über die anteiligen Kosten des ersten Rechtszuges nicht erfolgen kann."

22

Damit vertritt das Oberlandesgericht offenbar die Auffassung, das Landgericht habe über die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Maklergebühr, der Pachtentschadigung und der Feuerversicherungsprämie in Höhe von insgesamt 404 DM nebst 4 % Zinsen (Buchst. d. der Schadensaufstellung der Klägerin) eine urteilsmäßige Entscheidung noch nicht getroffen. Das ist jedoch unzutreffend. Auch wenn eine "Abweisung der Klage im übrigen" oder ein Zusprechen der Klage dem Grunde nach "nur" wegen der Ansprüche zu a) bis c) der Schadensaufstellung der Klägerin im Tenor des landgerichtlichen Urteils einen Ausdruck nicht gefunden hat, so ergibt sich dies doch eindeutig aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung der Tragweite eines Urteils mit herangezogen werden können und müssen. Denn in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich aus geführt, daß die genannten Schadensersatzansprüche zu d) dem Grunde nach nicht zugesprochen werden könnten, weil die Klägerin insoweit die Voraussetzungen des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausreichend dargetan habe. Die Frage, ob ein Kläger bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung anderweit Ersatz nicht zu erlangen vermag oder die Voraussetzungen des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausreichend dargetan hat, gehört aber zum "Grund des Anspruchs" (vgl. RGZ 156, 82, 87). Da anzunehmen ist, daß das Landgericht diese Frage richtig gewürdigt hat, außerdem in dem erstinstanzlichen Urteil auch sonst nicht zum Ausdruck gekommen ist, daß es nur hinsichtlich der Ansprüche zu a)-c) ein Grundurteil und im übrigen keine urteilsmäßige Entscheidung erlassen wollte, ist das landgerichtliche Urteil dahin auszulegen, daß die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu d) ihrer Schadensaufstellung für unbegründet angesehen worden sind und die Klage insoweit abgewiesen worden ist. Da die Klägerin keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt hat, ist das die Ansprüche zu d) der Schadensaufstellung abweisende Teilurteil rechtskräftig geworden. Nachdem auch die übrigen Klageansprüche (Buchst. a)-c) der Schadensaufstellung) vom Berufungsgericht - wie oben ausgeführt - mit Recht abgewiesen worden sind, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für ein "Schlußurteil" kein Raum mehr und damit auch nicht für "eine weitere Kostenentscheidung" durch das Landgericht. Das bedeutet, daß das Berufungsurteil im Kostenpunkt aufzuheben und in Anwendung des §308 Abs. 2 ZPO auszusprechen ist, daß die Klägerin "die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges" zu tragen hat. Daß die Kostenentscheidung in der Rechtsmittelinstanz nicht dem Verbot der nachträglichen Änderung zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers unterliegt, ist anerkannt.

23

Hiernach war, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, zu erkennen.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Wolany Dr. Beyer