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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1976, Az.: 1 StR 167/76

Strafbarkeit wegen Nötigung zur Unzucht, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Freiheitsberaubung und wegen des Versuchs der schweren räuberischen Erpressung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts; Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1976
Aktenzeichen
1 StR 167/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 02.12.1974

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Prozessführer

Kellner Karl J. aus M., geboren am ... 1946 in M., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 29. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 2. Dezember 1974

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

IV.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch diese Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

    1. a)

      im Falle II 1 c der Urteilsgründe (Fall 4 der Anklageschrift) der (fortgesetzt und gemeinschaftlich begangenen) versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 47, 43, 44 Abs. 3 StGB a.F.) in Tateinheit mit (gemeinschaftlicher) Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, 47 StGB a.F.) und mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 a, 223 Abs. 1 StGB a.F.),

    2. b)

      im Falle IX 1 b der Urteilsgründe (Fall 29 der Anklageschrift) der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1, 43, 44 Abs. 3 StGB a.F.)

    schuldig ist;

  2. 2.

    mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte im Falle VI der Urteilsgründe (Fall 19 der Anklageschrift) verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die den Angeklagten betreffende Gesamtfreiheitsstrafe und über die in den Fällen II 1 c und IX 1 b der Urteilsgründe gegen ihn verhängten Einzelstrafen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten J. wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung, Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Freiheitsberaubung, Versuchs der schweren räuberischen Erpressung und wegen anderer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm ist die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen worden.

2

Die Staatsanwaltschaft hat zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachrüge, daß er im Falle V 1 b der Urteilsgründe (Fall 17 der Anklageschrift) freigesprochen worden ist. Der Angeklagte hat das Urteil angefochten, soweit er verurteilt worden ist. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat zum Teil Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

3

I.

Revision des Angeklagten:

4

1.

Der Angeklagte rügt Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, weil für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Evelyn L. zum Fall 30 der Anklage und für die Dauer der Verhandlung über die Fälle 20 bis 22 der Anklage die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen, die Zeugin L. jedoch unter Ausschluß der Öffentlichkeit auch zu Fall 19 der Anklage vernommen worden sei.

5

Das Vorbringen der Revision trifft zu (vgl. S. 69 bis 72, 127 bis 138 des Hauptverhandlungsprotokolls in Bd. VII d.A.).

6

Es führt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle VI der Urteilsgründe (Fall 19 der Anklageschrift), weil die Strafkammer ohne Ergänzung des die Öffentlichkeit für einen bestimmten Verfahrensabschnitt ausschließenden Beschlusses die Vernehmung der Zeugin L.in nichtöffentlicher Sitzung auf einen Fall erstreckt hat, der mit den Fällen 20 bis 22 und 30 und mit den Bekundungen der Zeugin L. dazu in keinem inneren Zusammenhang stand und dessen Einbeziehung sich, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, auch nicht aus der Vernehmung der Zeugin zu diesen Fällen entwickelte (vgl. BGHSt 7, 218, 220; BGH GA 1972, 184; BGH, Urteile vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - und vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75 -; RGSt 43, 367, 369/370; 70, 109, 110). Auf den Fall VI der Urteilsgründe kann die Aufhebung beschränkt werden, weil der diesen Fall betreffende Urteilsteil abtrennbar ist und ausgeschlossen werden kann, daß der Revisionsgrund andere Urteilsteile beeinflußt hat.

7

2.

Einen weiteren Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sieht der Angeklagte darin, daß für die Dauer der Vernehmung der Zeugin D. die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen, in nichtöffentlicher Sitzung jedoch nicht nur die Zeugin vernommen worden sei. Der Vorsitzende habe vielmehr im Anschluß an die Vernehmung auch zwei Briefe der Zeugin (an einen Angeklagten und an den Haftrichter) verlesen.

8

Auch dieses Vorbringen der Revision trifft zu (S. 160 bis 162 des Hauptverhandlungsprotokolls in Bd. VII d.A.). Es führt jedoch nicht zur Bejahung des absoluten Revisionsgrundes der ungesetzlichen Beschränkung der Öffentlichkeit. Die Briefe standen in einem inneren Zusammenhang mit den Bekundungen der Zeugin. Ihre Verlesung entwickelte sich daraus und schloß die Vernehmung ab. Sie gehörte infolgedessen zu dem Verfahrensabschnitt, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war.

9

3.

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1 c und IX 1 b der Urteilsgründe. Die Strafkammer hat den Angeklagten in diesen Fällen (auch oder nur) wegen Versuchs der schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Nach dem zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer geltenden Recht ist das nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht hat jedoch zu berücksichtigen, daß der Qualifikationsgrund des Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.), den die Strafkammer noch anzuwenden hatte, ersatzlos (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 1 StR 688/74 -; BGH NJV 1976, 248 Nr. 18) weggefallen ist (§ 2 Abs. 3 StGB; § 354 a StPO).

10

Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.

11

4.

Seine Änderung in den Fällen II 1 c und IX 1 b der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der in diesen Fällen gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten. Es ist wahrscheinlich, daß die Anwendung des sich aus §§ 255, 249 Abs. 1, 44 Abs. 3 StGB a.F. ergebenden Strafrahmens zu niedrigeren Einzelstrafen geführt hätte. Dafür spricht insbesondere, daß die Strafkammer jeweils auf die nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 3 StGB a.F. in Betracht kommende Mindeststrafe erkannt hat. Die übrigen Einzelstrafen, die gegen den Angeklagten verhängt worden sind und die Zumessungserwägungen zu diesen Strafen sind nicht von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt.

12

5.

Die Aufhebung der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe ergibt sich aus den Darlegungen zu 1. und 4. Der Entzug der Fahrerlaubnis wird von der Aufhebung nicht betroffen.

13

II.

Revision der Staatsanwaltschaft:

14

Der von der Anklagebehörde angegriffene Freispruch im Falle V 1 b der Urteilsgründe (Fall 17 der Anklageschrift) wäre nur zu beanstanden, wenn der Angeklagte sowohl den Tatbestand der Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB a.F.) als auch den Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 1 StGB n.F.) verwirklicht hätte (§§ 1, 2 Abs. 3 StGB). Weder die Feststellungen zu diesem Fall noch die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang ergeben jedoch, daß der Angeklagte gewohnheitsmäßig oder eigennützig im Sinne des § 180 Abs. 1 StGB a.F. handelte. Der Rechtsfehler der Strafkammer (sie hat § 180 Abs. 1 StGB n.F. nicht in die Prüfung der Strafbarkeit einbezogen, sondern sich nur mit Abs. 2 dieser Bestimmung befaßt und den Angeklagten freigesprochen, weil nicht zu entgeltlichen sexuellen Handlungen bestimmt oder Vorschub geleistet worden ist) stellt daher den Freispruch nicht in Frage.

15

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und über die Auferlegung der durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen