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§ 30 HmbIngG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

(1) Auf Personen, die ihr Studium nach § 1 Absatz 1 bis zum Ablauf des 11. Januar 2023 begonnen haben, ist § 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen in der am 10. Januar 2023 geltenden Fassung hinsichtlich seiner Studienanforderungen weiter anzuwenden.

(2) Für Personen, die bis Ablauf des 11. Januar 2023 berechtigt waren die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen, gilt diese Berechtigung fort.

(3) Für Personen, die ihr Studium nach § 1 Absatz 1 bis zum Ablauf des 14. März 2025 bereits begonnen haben und einen Antrag nach § 15 Absatz 1 oder 6 stellen, finden unbeschadet des Absatzes 1 die in der Anlage bestimmten Ausbildungsanforderungen keine Anwendung. Für diese Personen gilt § 15 in der am 14. März 2025 geltenden Fassung hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen.