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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1987, Az.: IVa ZR 63/86

Auslegung der verspäteten Kündigung eines Versicherungsnehmers als annahmebedürftiges Angebot auf einvernehmliche vorzeitige Aufhebung des Versicherungsvertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 63/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt vom 20.02.1986

Fundstellen

  • MDR 1988, 35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 482 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1987, 1429 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 923 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine verspätete Kündigung durch den VN kann als Angebot zur einvernehmlichen vorzeitigen Aufhebung des Versicherungsvertrags auszulegen sein. Es bedarf in der Regel der Annahme durch den Versicherer.

Der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1987
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhielt für sein Segelflugzeug bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherung (Luftfahrt-Total-Versicherung). Das am 20. August 1980 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) beginnende Versicherungsverhältnis verlängerte sich vereinbarungsgemäß jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres schriftlich gekündigt wurde.

2

Mit Schreiben vom 5. Juli 1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab 20. August 1984 erhöhe sich die Prämie in der Kaskoversicherung, und erbat die Zustimmung des Klägers auf einer beigefügten Freipostkarte. Der Kläger schrieb der Beklagten daraufhin unter dem 25. Juli 1983, sein Segelflugzeug sei seit August 1982 nicht mehr geflogen worden; da Änderungen nach Weisung des Bundesluftfahrtamtes bisher nicht ausgeführt worden seien, sei es nicht mehr zugelassen. Unter Berücksichtigung dieser Situation habe die angekündigte Prämienerhöhung ihn zu der Entscheidung veranlaßt, den Kaskoversicherungsvertrag über den 20. August 1983 hinaus "nicht festzusetzen". Er bitte um eine Versicherungsofferte für Diebstahl und Feuer.

3

Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger bis zum Ablauf des Versicherungsjahres (20. August 1983) keine Antwort. Es ging ihm auch keine Prämienrechnung zu, weder für die Haftpflicht- noch für die Kaskoversicherung.

4

In der ersten Augusthälfte 1983 entschloß sich der Kläger, die ausstehende luftfahrttechnische Jahresüberprüfung des Flugzeugs doch durchführen zu lassen. Das Segelflugzeug wurde am Vormittag des 20. August 1983 durch einen amtlichen Prüfer probegeflogen und für flugtauglich erklärt. Gegen 13.15 Uhr desselben Tages startete darauf der Sohn Dirk des Klägers mit der Maschine zu einem Flug und stürzte gegen 13.58 Uhr MEZ in der Gemarkung Aarbergen ab. An dem Segelflugzeug entstand Totalschaden. Der Sohn des Klägers wurde lebensgefährlich verletzt.

5

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm wegen dieses Schadensereignisses Kasko-Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, das Kasko-Versicherungsverhältnis sei aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Kündigung des Klägers zum 20. August 1983 12.00 Uhr MEZ und damit zeitlich vor dem Absturz des Segelflugzeuges beendet worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht legt die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 25. Juli 1983 nach ihrem objektiven Erklärungswert vom Empfängerhorizont her als - wenn auch verspätete - Kündigung des Vollkaskoversicherungsvertrages aus. Bei unbefangenem Lesen des Textes liege es auf der Hand, daß der erklärte Wille des Klägers dahin gegangen sei, den Kaskoversicherungsvertrag über den 20. August 1983 hinaus nicht fortzusetzen und nicht etwa ihn neu festzusetzen, was immer man darunter verstehen möge. Zugleich habe der Kläger um eine Offerte, also um ein Vertragsangebot der Beklagten für eine - neue - Teilkasko-Versicherung (Stillegungsversicherung) gebeten, was die Auslegung der vorangehenden Erklärung zusätzlich bestätige. Diese naheliegende und rechtsfehlerfreie Auslegung wird von den Parteien nicht mehr angegriffen.

7

Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen war eine einseitige Kündigung des Klägers zum 20. August 1983 im Juli 1983 nicht mehr möglich, weil die dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten war. Die vom Kläger erstrebte Aufhebung des Vollkaskoversicherungsvertrages, verbunden mit dem Neuabschluß einer Teilkaskoversicherung, war deshalb nur mit Zustimmung der Beklagten, also im Wege einer vertraglichen vorzeitigen Aufhebung des bestehenden und des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages möglich. Unter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß der Tatrichter die Erklärung des Klägers dahin auslegt, sie enthalte ein Angebot an die Beklagte zum Abschluß einer entsprechenden vertraglichen Regelung.

8

Dieses Vertragsangebot hat die Beklagte jedenfalls nicht rechtzeitig angenommen. Eine ausdrückliche Erklärung hat sie bis zum Unfalltag nicht abgegeben. Sie hat lediglich danach durch Nachtragsversicherungsschein Nr. 5 vom 12. Oktober 1983 eine für das Versicherungsjahr 1982/83 nachzuzahlende Prämie erhoben mit dem Bemerken "Aufhebung des Vertrages zum 20.08.1983 gem. Schreiben vom 25.7.83." Zu diesem Zeitpunkt war das Angebot des Klägers aber bereits erloschen (§ 147 Abs. 2 BGB). Ein etwa darin liegendes erneutes Angebot der Beklagten wollte der Kläger, nachdem inzwischen der Versicherungsfall eingetreten war, ersichtlich nicht annehmen. Auch eine konkludente Annahme des Vertragsangebotes des Klägers ist nicht erfolgt. Zwar hat die Beklagte bis zum Unfalltag keine neue Prämienrechnung für die Kaskoversicherung übersandt. Das Berufungsgericht weist aber zu Recht darauf hin, daß dieses Verhalten nicht aussagekräftig war, weil die Beklagte dem Kläger auch keine Haftpflicht- Prämienrechnung für das Segelflugzeug übersandte, obwohl die Haftpflichtversicherung weiterbestand.

9

Ein Aufhebungsvertrag wäre danach ohne die Annahmeerklärung der Beklagten nur dann zustande gekommen, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war oder der Kläger auf sie verzichtet hatte (§ 151 Satz 1 BGB). Für einen Verzicht des Klägers liegen keine Anhaltspunkte vor. Es kommt also auf die Verkehrssitte an. Im Versicherungsgewerbe besteht keine allgemeine Verkehrssitte, daß eine Annahmeerklärung durch den Versicherer nicht zu erwarten ist (BGH Urteil vom 31.1.1951 - II ZR 46/50 - NJW 1951, 313). Im Schweigen auf ein Vertragsangebot kann deshalb in der Regel keine Zustimmung gesehen werden (BGH Urteil vom 26.2.1969 - IV ZR 537/68 - VersR 1969, 415). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger mit seinem Schreiben nicht nur die schlichte Beendigung des Versicherungsverhältnisses bezweckte, vielmehr die Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine Teilkaskoversicherung erstrebte. Beides stand ersichtlich jedenfalls insoweit im Zusammenhang, als der Kläger nicht das Erlöschen der Vollkaskoversicherung ohne gleichzeitigen Neuabschluß eines Teilkaskoversicherungsvertrages wollte. Dazu erbat er sich aber zunächst eine Offerte der Beklagten. Durch eine schlichte Annahme der Erklärung konnte also dem Anliegen des Klägers nicht Rechnung getragen werden. Unter diesen Umständen ist für eine Anwendung der Regel des § 151 Satz 1 BGB kein Raum.

10

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch infrage gestellt, daß vielfach angenommen wird, ein Versicherer sei gehalten, eine vom Versicherungsnehmer erklärte verspätete Kündigung ausdrücklich zurückzuweisen (vgl. Prölss/Martin, VVG 23. Aufl.§ 8 Anm. 5 G mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch wenn den Versicherer nach Treu und Glauben in bestimmten Fällen eine solche Hinweispflicht trifft, ergibt sich daraus nichts für die Entbehrlichkeit einer Annahmeerklärung. Die Beklagte kann nicht aus einem - etwaigen - treuwidrigen eigenen Verhalten, nämlich dem Unterlassen einer ausdrücklichen Zurückweisung der verspäteten Kündigung, Rechte für sich herleiten. Der Einwand der Revision, die Beklagte werde dann in ihrer Entschließungsfreiheit unangemessen eingeschränkt, trifft nicht zu. Es steht dem Versicherer stets frei, auf eine verspätete oder sonst ungültige Kündigung zu antworten und nach seiner freien Entschließung zu reagieren. Es entspricht sogar der Sorgfalt eines ordentlichen Versicherungskaufmanns, die durch eine verspätete Kündigung des Versicherungsnehmers entstandene Rechtsunklarheit durch eine ausdrückliche Antwort zu beseitigen.

11

Eine Verletzung der vertraglichen Anzeigepflicht des Klägers hat das Berufungsgericht verneint. Das nimmt die Beklagte hin. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht die Leistungspflicht der Beklagten festgestellt.