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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1969, Az.: IV ZR 537/68

Klage gegen die Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Einseitige Rücknahme der Kündigung; Rücknahmeerklärung als Angebot zu einer Verlängerung des Vertrages; Stillschweigende Annahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1969
Aktenzeichen
IV ZR 537/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.07.1966

Prozessführer

E. A. U.- und S.-V.-Gesellschaft, W., B.,
vertreten durch Direktor Dr. Artur R., M., S.straße ..., als Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland

Prozessgegner

Schausteller Horst F., W.-B., F.staße ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte im Jahre 1956 als Inhaber einer Schießbude mit der Beklagten für die Zeit bis zum 6. Juli 1961 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach Ablauf der Vertragszeit sollte sich das Versicherungsverhältnis um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängern, wenn es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von einem der beiden Teile gekündigt wurde.

2

Durch Schreiben vom 11. März 1964 an das Versicherungsbüro K., das den Abschluß des Versicherungsvertrages vermittelt hatte, kündigte der Kläger den Vertrag zum 6. Juli 1964. Das Versicherungsbüro leitete die Kündigung an die Beklagte weiter. Durch Schreiben vom 31. März 1964 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß der Vertrag infolge ordnungsmäßiger Kündigung zum 6. Juli 1964 aufgehoben werde.

3

Am 19. Mai 1964 erklärte der Kläger auf dem Versicherungsbüro K., er wolle die Kündigung zurücknehmen und das Versicherungsverhältnis fortsetzen. Davon wurde die Geschäftsstelle der Beklagten in E. unterrichtet. Diese schrieb am 1. Juni 1964 an das Versicherungsbüro K., daß sie den Vertrag nur zu einer auf 162,- DM erhöhten Jahresprämie weiterführen könne und es bei mangelndem Einverständnis des Klägers bei der Vertragsaufhebung zum 6. Juli 1964 bleiben müsse.

4

Durch Schreiben vom 13. Juli 1964 teilte das Versicherungsbüro K. der Beklagten folgendes mit:

"Ich habe mit dem VN zwischenzeitlich wegen der Erhöhung der Prämie verhandelt. Herr F. erklärte sich hiermit aber nicht einverstanden und bitte ich Sie deshalb den Vertrag, wie von Ihnen vorgeschlagen, zum 6.7.1964 aufzuheben."

5

Am 16. Juli 1964 zahlte der Kläger die bisher vereinbarte Versicherungsprämie für das Jahr 1964/65 an die Beklagte. Diese verbuchte die Prämienzahlung auf dem Konto des Klägers und benachrichtigte das Versicherungsbüro K. von der erfolgten Gutschrift.

6

Am 27. September 1964 ereignete sich am Schießstand des Klägers ein Unfall, bei dem ein Kunde eine schwere Augenverletzung erlitt. Den vom Kläger erbetenen Versicherungsschutz lehnte die Beklagte ab, weil der Vertrag zum 6. Juli 1964 aufgehoben worden sei. Die empfangene Prämie zahlte sie dem Kläger am 16. Dezember 1964 zurück.

7

Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Der Kläger hat das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten zum 6. Juli 1964 gekündigt. Die der Beklagten zugegangene Kündigung konnte er nicht mehr einseitig zurücknehmen. Das Berufungsgericht hält die Beklagte gleichwohl für verpflichtet, dem Kläger für den Unfall vom 27. September 1964 Versicherungsschutz zu gewähren, weil das Versicherungsverhältnis wirksam wiederhergestellt worden sei. Es hat dazu ausgeführt: Die Rücknahmeerklärung des Klägers enthalte das Angebot zu einer Verlängerung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen. Dieses Angebot sei der Beklagten zugegangen und von ihr stillschweigend angenommen worden. Denn der Kläger habe unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwarten dürfen, daß die Beklagte ihm eine etwaige Ablehnung seines Antrages auf Vertragsverlängerung binnen angemessener Frist mitteilen würde. Das sei nicht geschehen. Der Vertrag sei damit durch das Schweigen der Beklagten über den 6. Juli 1964 hinaus um ein weiteres Jahr verlängert worden, so daß es nicht mehr darauf ankomme, ob und mit welchem Ergebnis der Versicherungsagent K. am 6. Juli 1964 mit dem Kläger über die von der Beklagten verlangte Prämienerhöhung verhandelt habe.

9

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

10

II.

Zu der vom Kläger gewünschten Verlängerung des Versicherungsvertrages bedurfte es des Einverständnisses der Beklagten, das unstreitig nicht erklärt worden ist. Die Beklagte hat sich zu dem Angebot einer Vertragsverlängerung, das ihr der Kläger mit seiner Kündigungsrücknahme unterbreitet hat, gegenüber dem Kläger überhaupt nicht geäußert, sondern sich darauf beschränkt, dem Agenten K. zu schreiben, daß sie den Vortrag nur zu einer höheren Prämie fortführen wolle.

11

Dem Empfänger eines Angebotes steht es frei, ob er ein ihm zugegangenes Angebot annehmen will oder nicht. Will er es annehmen, so muß er dies dem Antragenden erklären, andernfalls braucht er nichts zu tun. In dem Schweigen auf ein Vertragsangebot kann deshalb grundsätzlich keine Zustimmung gesehen werden. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn der Empfänger eines Angebotes wegen des Vorliegens ganz besonderer Umstände nach Treu und Glauben widersprechen muß, um zu vermeiden, daß sein Schweigen als Zustimmung gewertet wird. Für einen nach Treu und Glauben erforderlichen Widerspruch kann u.a. von Bedeutung sein, daß die Beteiligten bereits in Geschäftsverbindung stehen. Das Versicherungsverhältnis, das im vorliegenden Falle bestand, nach der Kündigung des Klägers aber in Kürze enden sollte, reicht indes für sich allein nicht aus, um die Beklagte unter Erklärungszwang zu setzen. Auch das Berufungsgericht hat deshalb entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß für die Beklagte erkennbar gewesen sei, der Kläger gehe davon aus, mit der "Rücknahme" der Kündigung das alte Versicherungsverhältnis wiederhergestellt zu haben. Ob die Beklagte aus diesem Grunde, wie das Berufungsgericht annimmt, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger zu erklären, daß sie eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen ablehne, kann unerörtert bleiben, weil es insoweit an den tatsächlichen Voraussetzungen fehlt. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht die Aussage der in Versicherungsbüro K. beschäftigten Angestellten Wetekam außer acht gelassen habe. Die Zeugin hatte die mündlich erklärte Kündigungsrücknahme des Klägers entgegengenommen und diesem dabei gesagt, sie werde die Kündigungsrücknahme der Beklagten mitteilen und der Kläger "werde dann von dort weiteren Bescheid erhalten". Hiernach konnte der Kläger nicht mehr davon ausgehen, daß mit der Rücknahme der Kündigung schon alles erledigt sei, und die Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Kläger eine Zustimmungserklärung der Beklagten zur Verlängerung des Versicherungsvertrages nicht für erforderlich hielt. Irrige Vorstellungen des Klägers in dieser Hinsicht waren für die Beklagte in diesem Stadium auch sonst nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen hat für die Beklagte nach Treu und Glauben kein Erklärungszwang bestanden. Ihr Schweigen kann deshalb nicht als Zustimmung zur Verlängerung des Versicherungsvertrages gewertet werden.

12

III.

Die dargelegte Rechtslage änderte sich, als der Kläger am 16. Juli 1964 die bisher vereinbarte Versicherungsprämie für das Jahr 1964/65 an die Beklagte zahlte, diese die Zahlung dem Kläger gutschrieb und davon auch das Versicherungsbüro K. unterrichtete. Obwohl die Beklagte aus ihren Unterlagen die Beendigung des Versicherungsvertrages kannte, unterließ sie es, die nicht geschuldete Zahlung des Klägers unverzüglich zurückzuweisen. Statt dessen nahm sie den eingegangenen Betrag als Prämienleistung des Klägers entgegen und setzte damit durch schlüssiges Handeln entsprechend dem Angebot des Klägers das bisherige Versicherungsverhältnis fort. Den Willen, die Zahlung des Klägers als dessen Leistung in Anspruch nehmen zu wollen, konnte die Beklagte nicht eindeutiger zum Ausdruck bringen, als es durch die Gutschrift des Betrages geschah. Da die Leistung des Klägers den Fortbestand des bisherigen Versicherungsverhältnisses zur rechtlichen Voraussetzung hatte, ließ das Verhalten der Beklagten keine andere Auslegung zu, als daß sie mit der Fortsetzung des Vertrages einverstanden war.

13

Demgegenüber konnte die Beklagte sich nicht darauf berufen, daß sie die Zahlung des Klägers lediglich buchungsmäßig erfaßt, der Gutschrift aber keinen Erklärungswert beigemessen habe. Es genügt, daß eine Abteilung der E.er Direktionsverwaltung der Beklagten das rechtliche Schicksal des Versicherungsvertrages gekannt hat, nämlich die Abteilung, die den Versicherungsvertrag mit dem Kläger bearbeitet und mit ihm und dem Versicherungsbüro K. korrespondiert hat, so daß es nicht darauf ankommt, ob davon auch die Buchhaltung gewußt hat (vgl. BGH VersR 1963, 227/28 m.w.N.). Hiervon abgesehen muß die Beklagte ihr Verhalten im geschäftlichen Verkehr so gegen sich gelten lassen, wie es vom Rechtsverkehr verstanden wird, ohne daß es darauf ankommt, ob sie einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen wirklich gehabt hat. Wenn die Beklagte eine Prämienleistung des Klägers unwidersprochen annahm und behielt, so zeigte sie damit unter den hier gegebenen Umständen ein Verhalten, das den Eindruck hervorrief, sie habe den rechtsgeschäftlichen Entschluß gefaßt, den bisherigen Versicherungsvertrag mit dem Kläger fortzusetzen. Das Vertrauen des Klägers in dieses Verhalten wird nach Treu und Glauben mit der Folge geschützt, daß die Beklagte sich so behandeln lassen muß, als hätte sie eine ihrem Verhalten entsprechende Erklärung abgegeben (vgl. Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. Vorbem. 3 e vor § 116 m.w.N.).

14

Der dem Kläger danach gewährte Vertrauensschutz wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Versicherungsagent Kuhn, wie die Beklagte behauptet hatte, mit dem Kläger über die Forderung der Beklagten, den Versicherungsvertrag nur zu einer höheren Prämie fortsetzen zu wollen, verhandelt haben soll. Zu dieser Verhandlung und ihrem Ergebnis hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach der Aussage des Zeugen K. stehe nicht einmal fest, ob dieser mit dem Kläger überhaupt verhandelt habe. Keinesfalls sei in der angeblichen Verhandlung der Antrag des Klägers auf Verlängerung des bisherigen Versicherungsvertrages mit der gebotenen Deutlichkeit von den Zeugen K. abgelehnt worden. Das ergebe sich u.a. daraus, daß K., wie seiner Aktennotiz vom 6. Juli 1964 und seinem Schreiben an die Beklagte vom 13. Juli 1964 zu entnehmen sei, noch eine Aufhebung des Vertrages durch die Beklagte für erforderlich gehalten habe. Auch der Umstand, daß der Kläger die Prämie kurz darauf in der alten Höhe gezahlt habe, spreche dafür, daß K., wenn er schon über eine Prämienerhöhung verhandelt haben sollte, so doch nicht die Vertragsfortsetzung davon abhängig gemacht habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Es verbleibt somit bei der Vertrauenshaftung der Beklagten für ihr schlüssiges Verhalten, das sie gegenüber der Prämienleistung des Klägers gezeigt hat.

15

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Bukow
Dr. Reinhardt