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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1990, Az.: BVerwG 4 NB 35.90

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 35.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.08.1990 - AZ: 11a NE 70/87

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage in der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 1990 ergangen ist, wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO.

2

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen. Es verneint die Antragsbefugnis. Hierzu führt es näher aus, daß die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nach Treu und Glauben verwirkt habe. In eine Sachprüfung ist das Normenkontrollgericht demgemäß nicht eingetreten.

3

Das Vorbringen der Beschwerde läßt keine grundsätzliche Frage erkennen, die mit der vom Normenkontrollgericht allein erörterten und verneinten Frage der (fortdauernden) Antragsbefugnis in Verbindung steht. Das wäre aber erforderlich, um im vorliegenden Falle eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun.

4

Die Beschwerde meint zunächst, daß das Normenkontrollgericht Anlaß gehabt habe, der Bestimmtheit des zugrunde gelegten Kartenmaterials nachzugehen. Damit wird ersichtlich keine Frage der Antragsbefugnis aufgeworfen. Dasselbe gilt für die Frage der Beschwerde, ob Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB planerisch festgesetzt werden dürfen. Die Beschwerde übersieht ferner, daß das Normenkontrollgericht nicht allgemein eine Antragsbefugnis verneint hat. Es hat vielmehr eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Verwirkung angenommen. Hierfür haben die von der Beschwerde aufgeworfenen bauplanungsrechtlichen Fragen keine weitere Bedeutung. Ob die Erwägungen des Normenkontrollgerichts im übrigen überzeugend sind oder nicht, läßt - für sich genommen - noch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. Was die Beschwerde insoweit vorträgt, erschöpft sich in einer Stellungnahme etwa im Sinne einer Revisionsbegründung, ohne daß damit eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage revisiblen Rechts hinreichend dargetan wird.

5

Ergänzend wird bemerkt: Der beschließende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß prozessuale Befugnisse verwirkt werden können. Das gilt auch für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 NB 1.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 37 = NVwZ 1989, 653;Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 14.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44 = NVwZ 1990, 554). Hierfür kommen solche Fälle in Betracht, in denen der Antragsteller dadurch, daß er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt. Ist nach den besonderen Umständen im Einzelfall von einer solchen Verwirkung des prozessualen Antragsrechts auszugehen, so hat dies zur Folge, daß nicht mehr auf Antrag dieses Antragstellers in eine Prüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift eingetreten werden kann.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Bestimmung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Beschwerdegericht folgt der Festsetzung des Normenkontrollgerichts.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann