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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.08.1960, Az.: 1 StR 249/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.08.1960
Aktenzeichen
1 StR 249/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Betrug u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. August 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. November 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Strafkammer hat unter anderm den Kaufmann August M. (der geständig war und keine Revision eingelegt hat) wegen 70 vollendeter und 4 versuchter Vergehen des Betrugs, je in Tateinheit mit mißbräuchlicher Rechtsberatung zu vier Jahren Gefängnis und wegen eines weiteren Vergehens gegen das RBeraMißbrG. zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner hat das Landgericht den Beschwerdeführer, Amtsanwalt H. wegen eines fortgesetzten Vergehens der Beihilfe zum vollendeten (in einem Fall zum versuchten) Betrug in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beihilfe zur mißbräuchlichen Rechtsberatung zu zehn Monaten Gefängnis und wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 150,- DM verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten H. beanstandet das Verfahren und erhebt sachlich-rechtliche Angriffe. Das Rechtsmittel kann, von geringfügigen Klarstellungen abgesehen, keinen Erfolg haben.

3

II.

Der frühere Mitangeklagte M. hatte in der Vergangenheit die verschiedensten Tätigkeiten ausgeübt (u.a. als Bäckerlehrling, Hilfsarbeiter, HJ-Führer, Verkäufer, Leiter einer Einkaufsabteilung). Nach dem Zusammenbruch 1945 eröffnete er ein Vermittlungs- und Reisebüro, verbunden mit Industrie- und Gewerbeberatung. Außerdem wurde er 1946 als Verteidiger in Entnazifizierungsverfahren zugelassen, wobei er sich Bestechungen zuschulden kommen ließ. Sein Versuchs als Prozeßagent zugelassen zu werden, schlug fehl. Im Jahre 1954 wurde er wegen mehrfachen Betrugs zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

4

Der Beschwerdeführer H. war seit 1955 Amtsanwalt zunächst in Waldshut, ab Mai 1957 in Tübingen. Er war dem Alkohol sehr zugetan, M. hatte er schon 1948 kennen gelernt und stand seitdem bis Januar 1958 mit ihm in enger und vertrauter Verbindung (S. 9, 87 UA). Nachdem M. Ende August 1956 seine Gefängnisstrafe verbüßt hatte, suchte H. ihn auf, um ihm eine Beschäftigung zu vermitteln. M. meldete dann im November 1956 in Nürtingen einen Gewerbebetrieb für Beratungen und Vermittlungen für Industrie, Handel und Gewerbe an. H. sagte ihm schon damals zu, er werde ihn bei der Ausübung seines Gewerbebetriebs mit Rat und Tat unterstützen. Ein Jahr später verlegte M., wieder auf Anraten H.s seinen Betrieb nach Stuttgart. M., der gewandt auftrat und über eine suggestiv wirkende Beredsamkeit verfügte, entwickelte in der Folgezeit eine umfangreiche Beratungstätigkeit. Es handelte sich dabei unter anderm um Führerscheinsachen (II B a des Urteils; Fälle a 1 bis a 36; S. 11 ff. S. 26 bis 50 UA); Strafvollstreckungs- und Gnadensachen (II B b; Fälle b 1 bis b 8; S. 51 bis 54 UA) sowie Beratung und Vertretung in verschiedenen Rechtsangelegenheiten (II B c; Fälle c 1 bis c 18; S. 54 bis 66 UA).

5

An einer Reihe dieser Vorkommnisse war H. beteiligt, und zwar nach den Einzelfeststellungen in den Fällen S. (a 2), K. (a 4), Sc. (a 6), A. (a 7), Sch. (a 8), Ho. (a 10), St. (a 14), V. (a 16), He. (a 17) und Si. (a 36); ferner bei der b-Serie im Fall Ma. (b 1) und bezüglich der c-Reihe in den Fällen Ehel. Sto. (c 1), Lore Schn. (c 2), Erna Schn. (c 5), Kl. (c 6) und Wi. (c 7). In den, für H., zeitlich am Anfang stehenden vorgenannten Fällen Schrade und K. (Tatzeit Ende 1956/Anfang 1957) hat die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer den Schuldnachweis in subjektiver Hinsicht nicht zu führen vermocht (S. 84/87 UA). Auf gewisse Unstimmigkeiten in der Bezeichnung der Einzelfälle wird im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde (unter IV B e nachstehend) eingegangen.

6

Zwischen M. und H. bestand eine Art Kompagniegeschäft, bei dem M. der Unternehmer, H. mehr der "stille Teilhaber" war. H. beschränkte sich jedoch nicht auf ein Wirken hinter den Kulissen Vielmehr war "Staatsanwalt H." sozusagen das "Paradepferd", das M. zumal dann vorführte, wenn es galt, mißtrauischen Kunden seine guten Beziehungen zur Justiz augenfällig zu machen. - Die Gesamteinnahmen M.s aus seiner Tätigkeit betrugen rund 50.000,- DM; H.s Anteil belief sich auf etwa 4-5.000,- DM (S. 17, 23 UA). Dazu kam das häufige Freihaltenlassen bei Zechgelagen und Gastereien (S. 23, 24 UA).

7

III.

Verfahrensrechtliche Rügen:

8

1)

Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Zeugen Wi., Schö., K., Ho., Leo Schn. und Ma. hätten nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen. Im Fall K. ist, worauf die Verteidigung selbst hinweist, H. nicht verurteilt worden (S. 86 UA). Das Vorfahren im Fall Leo Schn. wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 503 d.A.). Im übrigen stand keiner der Zeugen im Verdacht der Teilnahme an den Betrugstaten und Vergehen gegen das RBerMißbrG, die hier "den Gegenstand der Untersuchung" bildeten. Daß sie oder einige der Zeugen unter Umständen bereit waren, Bestechungshandlungen zu fördern, war vorliegend ohne Bedeutung (vgl. auch BGHSt 4, 368, 371) [BGH 24.09.1953 - 3 StR 228/53].

9

2)

Im Urteil (S. 95) heißt es: "Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des A.H. [Angeklagten H.] bestehen nicht. Nach einer eingehenden körperlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Professor Dr. Haug steht fest, daß die vom Angeklagten behauptete Schädel- und Hirnverletzung infolge Kriegseinwirkung nicht vorliegt. Für eine solche Verletzung ist auch den Akten des Versorgungsamts (Rentenakten) Stuttgart, über die der Gutachter eingehend und unter teilweiser Verlesung Bericht erstattet hat, nichts zu entnehmen". Diese - allerdings knappen - Darlegungen genügten den gesetzlichen Erfordernissen. Nach der Rechtsprechung muß zwar das Urteil dann, wenn sich das Gericht einem Sachverständigen abschließt, in aller Regel dessen Ausführungen, wenigstens in den wesentlichen Punkten, wiedergeben (BGHSt 12, 311, 314 ff [BGH 18.12.1958 - 4 StR 399/58]; 1 StR 125/60 vom 26. April 1960). Wie der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige, Chefarzt einer Stuttgarter Nervenklinik (Bl. 498 R d.A.), schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 3. März 1959 (Bl. 224-229 d.A.) dargelegt hatte, will der Angeklagte im Mai 1942 eine Kopfverwundung (Schädel- und Hirnverletzung) infolge Kriegseinwirkung erlitten haben. Der Sachverständige hat jedoch auf Grund des Studiums der Rentenakten und einer eingehenden Untersuchung des Angeklagten eine solche Verletzung verneint. Bei dieser besonderen Sachlage genügten die Urteilsangaben den Anforderungen der Rechtsprechung.

10

Im übrigen wendet sich die Revision in unzulässiger Weiße gegen die bedenkenfreie tatrichterliche Beweiswürdigung.

11

Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen hatte sich zwar nur auf die. Überprüfung der über H. geführten Rentenakten gestützt. Prof. Dr. Haug hat aber außerdem, wie das Urteil (S. 95 UA) mitteilt, den Angeklagten selbst untersucht. Das Bestreiten dieser festgestellten Tatsache ist im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Für eine Untersuchung könnte übrigens auch sprechen, daß der Angeklagte den Gutachter in der Hauptverhandlung von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat (Bl. 498 R d.A.). Doch kommt es hierauf angesichts der Feststellungen nicht einmal an. - Die Revision macht nicht geltend, daß Prof. Dr. Haug kein Hirnfacharzt sei. Auf den Sachverständigen als Kapazität hatte übrigens der Angeklagte bereits am 24. Februar 1959 (Bl. 157 d.A.) durch seinen Verteidiger selbst hingewiesen. Hierauf ist der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat aufmerksam gemacht worden. Beweisanträge bezüglich der Frage der Zurechnungsfähigkeit haben der Angeklagte und sein Verteidiger nicht gestellt.

12

3)

- Behandlung von Beweisanträgen -.

13

a)

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Dr. med. H., Wa. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß dieser den Angeklagten H. seit langem kenne und daher über die Wahrhaftigkeit H.s Auskunft geben könne (Bl. 485 d.A.). Diesen Beweisantrag hat das Landgericht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch Wahrunterstellung beschieden (Bl. 488 d.A.). Die Urteilsgründe brauchten sich mit der als wahr unterstellten Tatsache nicht ausdrücklich auseinandersetzen (BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 StPO). Anderseits hinderte die Wahrunterstellung den Tatrichter nicht, dem Beschwerdeführer (vgl. S. 82/84 UA) im Zusammenhang mit seiner Einlassung begangene grobe Unwahrheiten vorzuwerfen (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212).

14

Das Landgericht hat allerdings das Beweismittel insoweit, als ungeeignet bezeichnet, als es sich darum handelte, ob der Angeklagte im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Wahrheit gesagt habe; denn darüber könne der Zeuge nichts aussagen (Bl. 488 d.A.). Dies war richtig. Hiergegen wendet sich die Revision denn auch nicht (§ 352 Abs. 1 StPO). Sie macht insofern nur geltend, daß eine vom Gericht als bedeutungslos angesehene Tatsache nicht als wahr unterstellt werden könne. Das trifft zu (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO: "... eine erhebliche Behauptung ...").

15

Der Angeklagte ist aber durch diese Verfahrenshandhabung nicht beschwert.

16

b)

Der weitere Beweisantrag bezüglich des Rechtsanwalts Dr. Br. war, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausführt, ein reiner Beweisermittlungsantrag (Vernehmung dieses Zeugen über seine Tätigkeit als Verteidiger des Mitangeklagten M.). Es ist somit nicht fehlerhaft, daß der Antrag als unerheblich und unzulässig abgelehnt worden ist. Es wäre Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, nach Kenntnis der Ablehnungsgründe in den folgenden Verhandlungstagen einen sachgemäßen Beweisantrag zu stellen ( BGH 1 StR 648/59 vom 23. Februar 1960; S. 7 oben).

17

4)

Die Revision macht weiter geltend, daß einige Zeugen ohne Einverständniserklärung aller Verfahrensbeteiligten entlassen worden seien (S. 6 Nr. 4 der Rev.-Begründung). Auf eine Verletzung des § 248 Satz 2 StPO kann jedoch die Revision nicht gestützt werden (RG JW 1922, 301 Nr. 20, mit zust. Anm. v. Mamroth). Denn dem Angeklagten wurde durch die vorzeitige Entlassung der Zeugen nicht die Möglichkeit neuer Beweisanträge genommen (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl. Anm. 7 zu § 248 StPO). Auf solche hat er zudem später verzichtet (Bl. 503 d.A.).

18

5)

Die Verteidigung rügt ferner, das Gericht habe sich nach Wiedereintritt in die Verhandlung und sodann endgültigem Schluß der Beweisaufnahme nicht mehr zur Beratung zurückgezogen, sondern sofort das Urteil verkündet (S. 7 Nr. 5 der Rev.-Begr.). Auch dieser Angriff geht fehl. Am letzten Verhandlungstag hatte das Gericht die Beweisaufnahme nur deshalb nochmals eröffnet, um auf die etwaige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 265 Abs. 1 StPO hinzuweisen. Anträge wurden nicht gestellt. Die Beweisaufnahme wurde sodann endgültig geschlossen. Das Urteil wurde daraufhin "nach vorangegangener geheimer Umfrage" verkündet (vgl. die dienstlichen Äußerungen des Urkundsbeamten und des Vorsitzenden. Bl. 138, 140 Sen.-A.) Diese kurze Verständigung im Gerichtssaal genügte; denn der Wiedereintritt in die Verhandlung hatte keinen neuen Prozeßstoff ergeben. Es wäre ein unnützer Formalismus, bei solcher Sachlage zu verlangen, daß sich das Gericht nochmals zur Beratung zurückziehen müsse (vgl. RGSt 46,373, 374-375; BGH NJW 1951, 206 Nr. 32; Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 1 zu § 260 StPO).

19

Bemerkt sei indes, daß es in Fällen dieser Art zweckmäßig sein mag, die Tatsache einer im Gerichtssaal geschehenen Verständigung in der Niederschrift zu erwähnen, auch wenn ein derartiger Vorgang nicht unter § 274 StPO fällt (Fränkel, Anm. Nr. 5 zu LM, § 274 StPO). Der Fall BGHSt 5, 294 war verfahrensmäßig anders gestaltet.

20

6)

Die Rüge Nr. 6 der Rev.-Begr. wird der Bedeutung der freien, richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht gerecht.

21

IV.

Sachbeschwerde:

22

A.

Die Verurteilung des Angeklagten a H. wegen fortgesetzter Beihilfe zum Vergehen gegen das RBeratMißbrG. (§ 1 Abs. 15 § 8) ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision hat übrigens insoweit keine Einzelangriffe erhoben.

23

B.

Zu der tateinheitlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug M.s ist zu bemerken:

24

a)

Der Annahme von Betrug auf Seiten M.s stand nicht entgegen, daß die von ihm geforderten Honorare nach der Meinung der Klienten größtenteils als Schmiergelder Verwendung finden sollten (S. 13-15 UA), während er die Geldbeträge in Wirklichkeit für sich vereinnahmt und, zum Teil mit H., verbraucht hat (vgl. auch BGHSt 8, 254, 256) [BGH 17.11.1955 - 3 StR 234/55].

25

Über H.s Mitwirkung sagt das Urteil zunächst allgemein: Er lieferte einen wesentlichen Beitrag zu den Straftaten M.s, obwohl er wußte, daß dieser seine Kunden in betrügerischer Weise ausbeutete und ihnen mit unwahren Versprechungen das Geld aus der Tasche zog, das er dann zum Teil an H. weitergab oder mit ihm zusammen verpraßte (S. 25 UA). Weiter ist im einzelnen festgestellt: H. wußte, daß M. wiederholt vorbestraft war, unter anderm wegen zahlreicher Betrügereien (S. 5/6, 9/10, 81 UA). H. war es, der es M. ermöglichte, seine Tätigkeit als Winkelkonsulent zu beginnen und fortzuführen (S. 21, 87 UA). Ihm war besser als jedem anderen bekannt, daß M. nur über eine gewisse Betriebsamkeit und Findigkeit, dagegen über keine genügenden Rechtskenntnisse verfügte, um seine "Mandanten" richtig zu beraten. Diesen Mangel konnten, wie H. wußte, auch die dem Mitangeklagten M. durch ihn von Fall zu Fall zuteil werdenden Belehrungen nicht beheben (S. 87 UA). Er wußte also, daß M. zur Bewältigung der von ihm jeweils übernommenen Aufgabe, nach Charakter und Vorbildung, grundsätzlich nicht in der Lage war. H. war zwar nicht immer über den genauen Wortlaut der teilweise geradezu ungeheuerlichen Versprechungen M.s, und nicht im einzelnen über die Höhe der von diesem den Opfern abgenommenen Beträge orientiert (S. 84 unten, 85 UA). Er wußte aber, daß M. seinen Kunden übertriebene Versprechungen machte, vor allem außergewöhnliche Erfolge in Aussicht stellte und ihnen übermäßig viel Geld abnahm, ohne eine einigermaßen angemessene Gegenleistung bieten zu können. Er war desungeachtet bereit, "diesen Schwindel mitzumachen" (S. 87/88 UA), und hat denn auch M.s Tätigkeit bewußt unterstützt. Dies tat er in der Weise, daß er durch Raterteilung, Empfehlung M.s Zuführung von Klienten sowie im Fall S. (S. 30/31 d.A.) durch den Hinweis auf die Notwendigkeit von Geldleistungen an M. diesem die Ausübung seiner schwindelhaften "Rechtsberatung" und Konsulententätigkeit zum mindesten erleichterte. Er ließ sich außerdem von M. von Fall zu Fall als "Paradepferd" vorführen, um dessen Vertrauenswürdigkeit zu begründen, zu steigern oder aufrechtzuerhalten (S. 22, 86 oben UA).

26

In Anbetracht dieser rechtlich nicht angreifbar festgestellten allgemeinen Tatförderung ist es ohne Bedeutung, daß H. sich hin und wieder bemühte, M. mit Richtern oder Amtsanwälten bekannt zu machen (z.B. S., 14, 33 UA), daß er für M. Schreiben entwarf oder Ratschläge gab. Die von Herrmann gelegentlich den Kunden gegenüber geäußerte Skepsis gehörte mit zu dem Gesamtplan M.s und H.s. Dadurch sollte betont werden, wie schwierig der Auftrag sei (vgl. z.B. die Fälle Ma. und Eheleute Sto., S. 50/51; 55 UA). Auch wollte sich H. "die Finger möglichst nicht beschmutzen. Außerdem wirkte er durch sein zurückhaltendes, oft sogar barsches Wesen um so stärker auf die Kunden des Angeklagten M.r. Die meist einfachen Leute ... erwarteten von dem 'Herrn Staatsanwalt' nichts anderes. Sie hatten Verständnis dafür, daß er als Amtsperson nach außen keine direkten Zusagen machen konnte. Sie vertrauten auf die Zusicherungen des Angeklagten M., der 'Staatsanwalt' H. werde im Verborgenen umsomehr für sie tun. Diese Kulissenwirkung hat der Angeklagte H. nicht verkannt." (S. 86 oben UA). Aus dieser zwielichtigen Verhaltensweise des Angeklagten erklärt sich auch die Feststellung der Strafkammer, H. habe "garnicht genau sehen wollen, was der Mephisto an seiner Seite anrichtete" (S. 85 UA). Diese Darlegung ist sehr wohl vereinbar mit den weiteren Feststellungen H. habe erkannt, daß M. seinen Kunden übermäßig viel Geld abnahm, ohne ihnen einigermaßen angemessene Gegenleistungen bieten zu können; ferner habe H. die Schädigung der Klienten durch unsachgemäße oder unzureichende Bearbeitung ihrer Angelegenheiten zumindest gebilligt (S. 87 UA).

27

b)

Das Landgericht vermochte nicht sicher nachzuweisen, daß H. schon in den "zeitlich am Anfang stehenden Fällen Sc. und K." sich in strafbarer Weise beteiligt hat (Tatzeit Ende 1956/Anfang 1957 - S. 86 UA). Bezüglich der übrigen Fälle dagegen ist die Strafkammer davon überzeugt H. habe gewußt, daß die Kunden M.s von diesem nicht nur unerlaubt rechtlich beraten, sondern auch getäuscht und geschädigt wurden. Als ersten Fall dieser Art hat das Landgericht den Vorfall a 6 zum Nachteil des Gastwirts Schott (S. 30/31 UA) festgestellte Hier war H. an weiteren Zusammenkünften (nach dem ersten Besuch M.s im Okt./November 1956) beteiligt. Seine Mitwirkung geschah also zeitlich später als in den Fällen Sc. und K. (vgl. auch S. 2 Nr. 2 des Eröffnungsbeschlusses, Bl. 371 d.A.). - Im Fall Ho. ergeben die Feststellungen, entgegen der Revision, daß M.s strafbare Tätigkeit wohl noch nicht vollendet und sicher noch nicht beendet war, als H. Anfang Dezember 1957 eingeschaltet wurde, M. und H. erreichten, daß Ho. die Zeche bezahlte (S. 35 UA). Daß das Versprochen, sich für Ho. einzusetzen, auf Seiten H.s (Ho. aber nicht erkennbar) nur eine leere Redensart war, ergibt der Urteilszusammenhange - Im Fall He. gilt Entsprechendes. Als H. hier herangezogen wurde, hatte He. ersichtlich das Honorar von insgesamt 600,- DM noch nicht voll bezahlt (S. 40 UA). - Im Fall Lore Schn. (S. 56/57 UA) geht, entgegen der Behauptung der Revision, der Tatbeitrag H. eindeutig aus den Feststellungen hervor: H. hatte bei der Besprechung im Bierzelt erklärt, M. werde diese Angelegenheit schon richtig bearbeiten; notfalls werde er dabei helfen. M.s Tätigkeit bestand aber, nachdem er 80,- DM Vorschuß erlangt hatte, lediglich darin, daß er, nach Mahnung durch Frau Schn., einen kurzen Brief an deren geschiedenen Ehemann richtete, den dieser abschlägig beschied. Dann geschah nichts mehr.

28

c)

Die Feststellungen zur inneren Tatseite werden entgegen der Annahme der Revision durch die Darlegungen der Strafkammer S. 85 und 102 UA nicht beeinträchtigt. Wenn davon die Rede ist, H. habe die Tragweite dessen, was geschah, nicht sofort erkannt (S. 85 UA), so stimmt das mit den bereits erwähnten Ausführungen des Landgerichts über den Beginn der strafbaren Tätigkeit H.s (S. 84-88 UA) durchaus überein. Die Bemerkung S. 102 UA betraf nicht den Vorsatz des Angeklagten, sondern nur die Schwere des Schuldvorwurfs. Hier ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Strafzumessung mildernd zugute gehalten worden, daß er erst gegen Ende 1957 einigermaßen das Ausmaß dessen erkannte, was M. tat. Im übrigen ist anerkannt, daß der Gehilfe von den Einzelheiten der Haupttat keine bestimmte Kenntnis oder Vorstellung zu haben braucht (RGSt 67, 343 ff; BGH 1 StR 455/54 vom 24.9.1954. Dallinger MDR 1955, 143). Daran scheitern letztlich alle Angriffe der Revision.

29

d)

Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte H. nicht beschwert. Nach den Urteilsdarlegungen ist es ausgeschlossen daß sich die Abnahme einer Fortsetzungstat bei Bemessung der Freiheitsstrafe zuungunsten H.s ausgewirkt hat.

30

e)

Nach S. 92/93 UA konnte M. im Fall c 5 (Erna Schn. Schl.) wegen Betrugs nicht verurteilt werden, sondern nur wegen mißbräuchlicher Rechtsberatung. Bei der rechtlichen Würdigung bezüglich H.s wird dagegen S. 94 UA auch im Fall c 5 von Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur mißbräuchlichen Rechtsberatung gesprochen. Hierauf weist die Revision an sich zutreffend hin. Dieses offensichtliche Versehen kann aber von hier aus durch den Ausspruch beseitigt werden, daß der Angeklagte H. in dem unselbständigen Einzelfall Erna Schn. (c 5) nur der Beihilfe zum Vergehen gegen das RBerMißbrG. schuldig ist. Anderseits fehlt in der Aufzählung (S. 94 UA) der Fall c 1 (Sto.; S. 54/56, 83 UA). Der Strafausspruch wird also durch die Klarstellung (im Fall c 5) keinesfalls berührt. In der erwähnten Aufzählung S. 94 UA ist auch von Beihilfe des Angeklagten zum Betrug und zu mißbräuchlicher Rechtsberatung in den Fällen a 15 und a 18 die Rede, bei denen eine Beteiligung H. nicht festgestellt ist (S. 38, 40 UA). Auch dies rügt die Revision. Insoweit handelt es sich jedoch um einen offenbaren Nummerierungsfehler. Die Zahlenreihe: "15, 17, 18" lautet richtig: "14, 16, 17." Bei a 14 und 16 handelt es sich um die festgestellten Fälle St. und V. (S. 37-39 UA).

31

C.

Fall Schäfer und Koschmider (S. 76/78, 89/90, 95 UA):

32

Gegen die Verurteilung wegen Nötigung erhebt die Revision keine besonderen Angriffe. Auf Grund der Sachbeschwerde (S. 1 der Rev.-Begr.) ist zu bemerken: Der Angeklagte war der Auffassung, gegen die Architekten S. und Ko. einen Anspruch auf Verschaffung einer Maklerprovision in Höhe von mindestens 1.700,- DM zu haben, worum diese ihn, wie er glaubte, prellen wollten. Im Verlauf einer sehr erregten Verhandlung drohte der Angeklagte den beiden Architekten mit einer Anzeige wegen Betrugs, deren Entwurf er schon in der Tasche habe, sowie damit, er werde sie überall schlecht machen. Dadurch zwang er die Architekten zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über eine Abfindung des Angeklagten in Höhe von 1.700,- DM, welche die Architekten nach Möglichkeit zahlen wollten (S. 77/78 UA). Der Angeklagte war sich dabei des Unerlaubten seiner Handlungsweise bewußt (S. 90 UA).

33

Die Strafkammer erwähnt S. 89 und 90 UA, in gewisser Abweichung von dem vorher festgestellten Sachverhalt (S. 77 UA), der Angeklagte habe sogar vom Entwurf einer Anklage gesprochen, den er sofort der Staatsanwaltschaft übergeben werde. Auch wenn von dieser Variante abgesehen wird, läßt dich gegen die Verurteilung wegen Nötigung rechtlich nichts einwenden. Denn der Angeklagte hat (anders als im Fall BGHSt 5, 254 ff) auf jeden Fall seine Stellung als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde zu privaten Zwecken in einer Weise eingesetzt, die im Sinne des § 240 Abs. 192 StGB anstößig war. Überdies hat er damit gedroht, die Architekten überall schlecht zu machen (vgl. BGHSt 5, 261). Die erwähnte Unstimmigkeit hat die Strafzumessung (150,- DM Geldstrafe) ersichtlich nicht beeinflußt.

34

D.

Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Das Landgericht war nach § 261 StPO befugt, auszusprechen, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung einen ungünstigen Eindruck hinterlassen (S. 101 UA). Die Strafkammer war nicht genötigt, diese Wertung durch Angabe von Tatsachen zu belegen; im übrigen enthält das Urteil solche Einzelangaben: vgl. S. 82 UA: grobe und erhebliche Unwahrheiten. Überdies ist jene Charakterisierung nur beiläufig geschehen und letztlich nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet worden (S. 101 UA: trotz des ungünstigen Eindrucks - im Grunde seines Wesens nicht unehrenhaft).

35

Es ist auch nicht die Beamteneigenschaft des Angeklagten als solche strafschärfend berücksichtigt worden, sondern der Umstand, daß er in besonders hohem Maß "die Würde seines Amtes in den Schmutz getreten hat". Dies war rechtlich unbedenklich (vgl. auch BGH VRS 15, 414 ff).

36

Es besteht schließlich kein Grund zu der Annahme, das Landgericht habe übersehen, daß die Strafe für die Beihilfe nach Versuchsgrundsätzen gemildert werden konnte (§§ 49 Abs. 2, 44 StGB). Dies ist mit Rücksicht auf die geringe Freiheitsstrafe und auch deshalb nicht anzunehmen, weil der Tatrichter bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Mitangeklagten M. die Versuchsfälle jeweils besonders hervorgehoben hat (S. 98, 99 UA). Hierauf hat der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen.

Dr. Peetz
Werner
Seibert
Willms
Fischer