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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1974, Az.: 1 StR 517/74

Verurteilung wegen versuchten Totschlags; Aufhebung einer Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt; Erfordernis einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit auf Grund geistiger Erkrankung oder auf Grund eines anderen länger andauernden Zustands, damit die Anordnung der Unterbringung rechtmäßig ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1974
Aktenzeichen
1 StR 517/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 26.06.1974

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Schuhmachermeister Johann H. aus W., dort geboren am ... 1912, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1974
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden i.d.OPf. vom 26. Juni 1974 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42b StGB).

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sie nicht den Weg bezeichnet, auf dem sich das Gericht weitere Aufklärung hätte verschaffen müssen.

4

Die Beanstandung, der Tatrichter hätte sich vergewissern müssen, ob mit psychotherapeutischen Maßnahmen einer künftigen Gefährdung der Öffentlichkeit durch den Angeklagten hätte begegnet werden können, betrifft die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung.

5

II.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil oder Pflegeanstalt.

6

1.

Zum Schuldspruch deckt die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.

7

2.

Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat sich ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zugebilligt werden können, und ist zum Ergebnis gekommen, daß alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte es nicht rechtfertigen, von der Milderungsmöglichkeit des § 213 StGB Gebrauch zu machen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Insbesondere kann es nicht als schwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, daß die Nebenklägerin mit Rücksicht auf ihre bevorstehende Heirat mit einem anderen Mann die langjährige Geschlechtsgemeinschaft mit dem verheirateten Angeklagten gelöst hat.

8

3.

Dagegen wird die Anordnung der Unterbringung von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.

9

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Nach wohl einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum genügt es für die Anwendung des § 42b nicht, daß jemand sich in einem vorübergehenden Zustand von krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der etwa auf Alkoholwirkung beruht, strafbar gemacht hat (RGSt 73, 46; BGH JZ 1951, 693; BGHSt 7, 35). Die zur Zeit der Tatbegehung bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit muß vielmehr auf einer geistigen Erkrankung oder jedenfalls auf einem länger andauernden Zustand beruhen. Dabei läßt es die Rechtsprechung genügen, daß der krankhafte Zustand des Täters sich auch auf eine besondere körperliche Beschaffenheit gründet, die dann zum Beispiel in Verbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zur Gefahr krankhaften Rausches mit schweren Gefahren für die Rechtsgüter anderer führt (BGHSt 7, 35; 10, 57). Alle diese Voraussetzungen hat das Schwurgericht indes nicht festzustellen vermocht. Beim Angeklagten liegt weder eine als Alkoholsucht zu kennzeichnende besondere Hinwendung zum Alkohol im Sinne eines häufigen und übermäßigen Alkoholgenusses vor, noch ist er geistig oder körperlich krank. Seine charakterliche Fehlentwicklung und Schwäche hat keinen Krankheitswert. Der bei ihm etwas zu früh einsetzende Altersabbau im Sinne eines cerebral-arteriosklerotischen Gefäßprozesses ist ebenfalls nicht pathologisch, sondern entspricht in etwa der normalen Entwicklung eines Menschen. Jedenfalls hat ihm der Sachverständige und mit ihm das Gericht ebenfalls krankheitswert nicht zuerkannt. Auch das Verlangen des Angeklagten nach geschlechtlicher Befriedigung, das bei ihm im Vordergrund stand und geradezu die Züge eines "suchtartigen" Geschehens trug, hielt sich ersichtlich noch im Rahmen der Norm, erreichte insbesondere noch nicht die Stärke, bei der auf eine krankhafte Störung des Trieblebens geschlossen werden müßte (RGSt 73, 121). Auch von einer besonderen, als krankheitsbedingte Dauerstörung zu wertenden Alkoholunverträglichkeit kann beim Angeklagten nicht die Rede sein. Seine Tat ist nur dadurch möglich geworden, daß zu seiner eigenartigen Persönlichkeitsstruktur und dem leise beginnenden cerebralen Altersabbau eine mäßige, aber auf dieser Grundlage erheblich enthemmend wirkende Alkoholisierung hinzutrat, die sein Steuerungsvermögen nennenswert herabminderte. Diese Ursachen können aber im allgemeinen - auch bei ihrem Zusammenwirken - die Annahme eines nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden Zustandes alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit und damit die Unterbringung nach § 42b StGB noch nicht rechtfertigen."

10

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso in einem vergleichbaren Fall BGH, Urteil vom 22. Oktober 1974 - 1 StR 493/74). Er braucht daher nicht mehr zu prüfen, ob der Tatrichter rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen ist, von dem jetzt 62 Jahre alten Angeklagten werde auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehen (die Tat aus dem Jahre 1950 und die jetzt abgeurteilte Tat beruhten jeweils darauf, daß eine Frau die mehrjährige sexuelle Partnerschaft mit dem Angeklagten gelöst hat), der mit anderen Mitteln nicht begegnet werden könne.

11

III.

Nach allem kann die Anordnung der Unterbringung auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Strafhöhe durch die insoweit angestellten Erwägungen in rechtsirriger Weise zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden wäre (vgl. BGHSt 24, 132), beschränkt sich die Aufhebung des Urteils auf diesen Punkt. Die Aufhebung der Feststellungen erstreckt sich auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Feststellungen des § 42b StGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 - 1 StR 237/73).

12

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen