Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1989, Az.: I ZR 157/87
„Taurus“
Beschränkung des Warenzeichens auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren im Löschungsverfahren auf Grund des Benutzungszwangs; Zuordnung zum gleichen Warenbereich aufgrund wirtschaftlicher Interessenlage; Interesse des Zeicheninhabers nicht aussagekräftig für die Beurteilung des gleichen Warenbereiches; Teillöschung eines Warenzeichens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 157/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13342
- Entscheidungsname
- Taurus
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 25.06.1987
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG
Fundstellen
- AfP 1990, 77
- GRUR 1990, 39-41 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Taurus"
- MDR 1990, 125 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...,
vertreten durch die Geschäftsführer ..., ..., Unterföhring
Rechtsanwälte ... ...
Prozessgegner
...,
vertreten durch den Vorstand ... ... ..., ... ...
Rechtsanwälte ... ...
Amtlicher Leitsatz
Taurus
- a)
Im Warenverzeichnis eingetragene Waren, die zum gleichen (engen) Warenbereich gehören, unterliegen nicht der Löschung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG, wenn das Warenzeichen nur für einen Teil dieser (gleichen) Waren benutzt wird.
- b)
Zum gleichen Warenbereich einer Hauptware (hier: Rundfunkgeräte und Kassettenabspielgeräte) gehören nicht ohne weiteres Zubehör (Lautsprecher, Kopfhörer und Mikrofone) oder in Kombination verwendbare Waren wie Plattenspieler (im Hinblick auf Dreifachkombinationen aus Radio, Plattenspieler und Kassettenabspielgerät).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Löschung der Waren Plattenspieler, Kopfhörer, Lautsprecherboxen und Mikrophone betroffen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 1986 teilweise geändert. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patentamt in die weitere Teillöschung ihres Warenzeichens Nr. 947 690 "Taurus" für die im Warenverzeichnis eingetragenen Waren Plattenspieler, Kopfhörer, Lautsprecherboxen und Mikrophone einzuwilligen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 9/10 der erstinstanzlichen Kosten und 7/10 der Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen; die Klägerin hat die übrigen Kosten zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 4. August 1976 unter der Nr. 947 690 eingetragenen Warenzeichens "Taurus". Das Warenzeichen umfaßte, ursprünglich, bevor die Beklagte im vorliegenden Verfahren durch das Landgericht rechtskräftig zur Einwilligung in eine Teillöschung verurteilt worden ist, die Waren "Rundfunkgeräte" und "Kassettenrecorder" sowie die im nachstehenden Antrag wiedergegebenen Waren. Es ist in den letzten Jahren mit Zustimmung der Beklagten von der Firma K... AG für Rundfunkgeräte einschließlich Autoradios sowie für Kassettenabspielgeräte benutzt worden.
Die Klägerin hat - nach Stellung eines Teillöschungsantrags beim Deutschen Patentamt, dem die Beklagte widersprochen hatte - Klage auf Teillöschung erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Teillöschung ihres Warenzeichens Nr. 947 690 "Taurus" einzuwilligen, und zwar für die im Warenverzeichnis eingetragenen Waren Fernsehgeräte, Tonbandgeräte, Plattenspieler, Kopfhörer, Lautsprecherboxen, Videorecorder, Tonbänder, Tonbandkassetten, Videokassetten, Schallplatten, Diktiergeräte, Mikrofone.
Dieser Klage hat das Landgericht teilweise stattgegeben, und zwar insoweit, als die Waren Fernsehgeräte, Videorecorder, Tonbänder, Tonbandkassetten, Videokassetten, Schallplatten und Diktiergeräte betroffen sind.
Gegen dieses Urteil hat allein die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung auch der Waren "Tonbandgeräte", "Plattenspieler", "Kopfhörer", "Lautsprecherboxen" und "Mikrofone" verfolgt hat.
Die Beklagte ist dem mit der Auffassung entgegengetreten, daß die im Warenverzeichnis nach der Teillöschung noch aufgeführten Waren sämtlich dem gleichen Warenbereich zuzuordnen seien, der mit dem hinreichend engen Oberbegriff "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton" umschrieben werden könne.
Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin diesen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Erfolg des geltend gemachten Löschungsanspruchs gemäß § 11 Abs. 4 WZG davon abhängt, ob als Benutzung im Sinne dieser Vorschrift nur die tatsächliche Benutzung eines Zeichens für konkrete Waren gilt - vorliegend also für Rundfunkgeräte einschließlich Autoradios und Kassettenabspielgeräte - oder ob als Folge einer solcher Benutzung konkreter Waren auch andere Waren, nämlich vorliegend Tonbandgeräte, Plattenspieler, Kopfhörer, Lautsprecherboxen und Mikrofone, sämtlich oder zum Teil im Warenverzeichnis belassen werden können. Letzteres hat das Berufungsgericht bejaht. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nur zum geringeren Teil, nämlich nur in bezug auf Tonbandgeräte, stand.
II.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Zweck der gesetzlichen Regelung des sogenannten Benutzungszwangs nicht dazu nötigt, im Löschungsverfahren das Warenzeichen auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren zu beschränken, sondern es erlaubt, im Warenverzeichnis über letztere hinaus auch solche Waren zu belassen, die nach der Auffassung des Verkehrs gemeinhin als "gleiche" Waren angesehen werden.
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Juni 1978 (I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - Tigress) das Ziel der Regelung des Benutzungszwangs darin gesehen, das Zeichen auf den Schutzbereich zu beschränken, den es hätte, wenn die tatsächlich benutzte Ware im Warenverzeichnis eingetragen wäre. Mit diesem Ziel hat der Senat es für vereinbar angesehen, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Waren zu belassen, die nach der Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum "gleichen Warenbereich" gehörend angesehen werden, und zwar, wie in der genannten Entscheidung ausgeführt ist, im Hinblick auf die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und auf das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden.
Diese Gründe treffen aber - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - nicht nur dann zu, wenn es - wie im vorgenannten Tigress-Fall - um die Frage geht, ob ein im Warenverzeichnis eingetragener Oberbegriff auf unter ihn fallende Waren beschränkt werden muß, die tatsächlich benutzt worden sind, oder ob auch solche dem Oberbegriff unterfallende eingetragene Waren nicht der Löschung wegen Nichtbenutzung unterliegen, die - ohne selbst benutzt worden zu sein - mit den benutzten Waren vom Verkehr gleichgesetzt werden. Vielmehr müssen diese Gründe gleichermaßen gelten, wenn eine Ware, die der Verkehr als eine - mit einer benutzten - gleiche Ware ansieht, von vornherein unter ihrer eigenen Bezeichnung in das Warenverzeichnis eingetragen worden ist; denn die konkreten Bezeichnungen der Waren lassen noch deutlicher als ein gemeinsamer Oberbegriff erkennen, ob es sich bei ihnen um - nach der Verkehrsvorstellung - "gleiche" Waren handelt. Unter den vom Bundesgerichtshof (aaO - Tigress) als maßgeblich erachteten Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und des Interesses des Zeicheninhabers können die beiden Fallgestaltungen nicht unterschiedlich beurteilt werden.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat demgemäß auf die Frage abgestellt, ob vorliegend die eingetragenen, aber nicht selbst benutzten Waren "dem gleichen Warenbereich" zuzuordnen seien wie die tatsächlich benutzten Waren, und dazu ausgeführt:
Welche Waren im Einzelfall dem "gleichen Warenbereich" zuzuordnen seien und wie dieser "gleiche Warenbereich" zu definieren sei, werde zum einen eingegrenzt dadurch, daß es nicht nur "gleichartige Waren" sein dürften, für die nach der amtlichen Begründung des Gesetzes die Löschungsregelung des § 11 WZG gerade geschaffen worden sei. Auf der anderen Seite müsse der "gleiche Warenbereich" über die konkret benutzte Ware hinausgehen, da er jedenfalls mehrere Waren umfassen müsse.
Das geeignete Abgrenzungskriterium dafür liege nicht darin, neue und im Warenverzeichnis nicht vorhandene Oberbegriffe zu schaffen, um anschließend eine Zuordnung zu versuchen. Entscheidend komme es vielmehr auf die wirtschaftliche Interessenlage an, also vor allem auf das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden. Einem solchen wohlverstandenen Interesse der Beklagten werde man im vorliegenden Fall nur dann gerecht, wenn eine "Ausweitung" der Benutzung des Zeichens "Taurus" für die Waren "Rundfunkgeräte (einschließlich Autoradios)" und "Kassettenabspielgeräte" auf die Waren "Tonbandgeräte", "Plattenspieler", "Kopfhörer", "Lautsprecher" und "Mikrofone", die insgesamt nicht nur tatsächlich, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht vom Verkehr als zusammengehörend anzusehen seien, im Sinne der Zuordnung dieser Waren zu einem gleichen Warenbereich vorgenommen werde. Deutlich werde dies zum Beispiel angesichts der heute im Verbund angebotenen Dreifachkombination von Radio, Plattenspieler und Kassettenabspielgerät, zu denen - in den Augen des Verkehrs - als selbstverständlich auch Lautsprecherboxen, Kopfhörer und Mikrofone gehörten. Hier gehe der Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des Berufungsgerichts zählten, von einem gleichen Warenbereich aus.
2.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a)
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, der Verkehr gehe bei den vorliegend in Frage stehenden Waren vom "gleichen Warenbereich" aus, im wesentlichen mit der Überlegung begründet, das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers erfordere eine solche Zuordnung. Damit ist das Berufungsgericht dem Umstand nicht hinreichend gerecht geworden, daß das Interesse des Zeicheninhabers nur als maßgeblicher Grund dafür herangezogen werden kann, daß überhaupt eine Erweiterung des Warenverzeichnisses auf Waren im "gleichen Warenbereich" gerechtfertigt sein kann (vgl. BGH aaO - Tigress); für die Beurteilung der weiteren Frage, was der Verkehr als "gleichen Warenbereich" ansieht, ist das Interesse des Zeicheninhabers dagegen nicht aussagekräftig. Denn ein solches Interesse wird der Verkehr regelmäßig nicht in seine Überlegungen und Vorstellungen einbeziehen. Das Berufungsgericht konnte daher seine Annahme einer entsprechenden Verkehrsauffassung nur in anderer Weise stützen. Insoweit hat das Berufungsgericht den aus Rechtsgründen eng zu ziehenden Begriff der - im hier zu beurteilenden Sinne - "gleichen" Waren aber zu weit verstanden und nicht hinreichend zur Warengleichartigkeit im Sinne des Gesetzes abgegrenzt.
b)
Im Sinne der maßgeblichen Verkehrsvorstellung "gleiche" Waren setzen voraus, daß ihre Eigenschaften und Zweckbestimmungen in weitem Umfang übereinstimmen. Solche Übereinstimmungen, die in den vom Bundesgerichtshof bisher beurteilten einschlägigen Fällen einerseits bei Strickstrümpfen und anders gefertigten Strümpfen (BGH, Urt. v. 8.6.1973 - I ZR 6/72, GRUR 1974, 84, 88 = WRP 1973, 578 - Trumpf) und andererseits bei Parfüm und Eau de Toilette (BGH, Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 - Tigress) bestanden haben, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Es hat lediglich auf eine "tatsächliche und wirtschaftliche" Zusammengehörigkeit abgehoben, die es teils mit der Möglichkeit eines "Verbunds" dieser Waren (in Form einer Dreifachkombination aus Radio, Plattenspieler und Kassettenabspielgerät) und teils mit der "selbstverständlichen" Zugehörigkeit von Zubehörartikeln wie Lautsprecherboxen, Kopfhörern und Mikrofonen zu den übrigen Waren begründet hat. Diese Kriterien erweisen sich jedoch als ungeeignet, Waren als "gleich" i.S. des Benutzungszwangs erscheinen zu lassen; denn weder die Möglichkeit, Waren zu einer Einheit verbinden zu können, noch das Verhältnis von Zubehör zur Hauptware kann einen gegebenen wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Waren beseitigen. Das Berufungsgericht hätte daher feststellen müssen, ob die einzelnen Waren ihrem Wesen nach, d.h. nach ihren Eigenschaften und Zweckbestimmungen, mit den tatsächlich benutzten Waren übereinstimmen. Eine solche Übereinstimmung hätte es lediglich hinsichtlich der benutzten Kassettenabspielgeräte einerseits und der in Frage stehenden Tonbandgeräte andererseits bejahen können; denn beide Gerätearten erfüllen den gleichen Zweck der Tonwiedergabe mit den - im wesentlichen - gleichen Mitteln, nämlich mittels eines über Spulen abspielbaren Tonbandes, das beim Kassettengerät lediglich - in vereinfachender Weiterentwicklung - in einer leichter auswechselbaren Kassette enthalten, aber gleichfalls vorhanden ist, so daß auch Kassettengeräte den Tonbandgeräten im weiteren Sinne zuzuordnen sind. Diese Feststellungen, die aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung auch vom Revisionsgericht getroffen werden können, rechtfertigen die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis insoweit, als sie sich auf das - abgelehnte - Begehren der Löschung der Eintragung von "Tonbandgeräten" bezieht. Insoweit bleibt die Revision daher ohne Erfolg.
Dagegen sind keine Gründe festgestellt oder lassen sich erkennen, aus denen der Verkehr eine hinreichend weitgehende Übereinstimmung der anderen zur Löschung gestellten Waren mit den benutzten Waren annehmen könnte. Zwischen ihnen bestehen sowohl ihren Eigenschaften als auch ihren Funktionsweisen und -zwecken nach deutliche Unterschiede. Plattenspieler sind aufgrund ihrer Funktionsweise, die einen anderen Tonträger und eine andere Abspieltechnik voraussetzt, mit Kassettenabspielgeräten nicht gleichzusetzen; erst recht besteht keine entsprechende Gleichheit zwischen ihnen und Radiogeräten. Auch typische Zubehörartikel wie Kopfhörer, Mikrofone und Lautsprecherboxen kann der Verkehr unter keinem tatsächlichen Gesichtspunkt als das Gleiche ansehen wie Radiogeräte und Kassettenabspielgeräte.
Hinsichtlich der insoweit in Frage stehenden Geräte kann das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben.
IV.
Auf die Revision ist somit - unter ihrer Zurückweisung insoweit, als es um die Ware "Tonbandgeräte" geht - das Berufungsurteil aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin die Verurteilung der Beklagten auch auf die Einwilligung in die weitere Teillöschung ihres Warenzeichens Nr. 947 690 "Taurus" für die im Warenverzeichnis eingetragenen Waren Plattenspieler, Kopfhörer, Lautsprecherboxen und Mikrofone zu erstrecken.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 und § 92 ZPO.