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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1998, Az.: VIII ZB 1/98

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Nicht abgesendetes Fax einer zuverlässigen Angestellten an das zuständige Gericht; Kontrollplicht des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1998
Aktenzeichen
VIII ZB 1/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 29.12.1997

Fundstellen

  • NJW 1998, 2676 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1998, 932 (Volltext mit red. LS)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
am 18. Februar 1998 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Dezember 1997 aufgehoben.

Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 42.349,22 DM.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz. Gegen die antragsgemäße Verurteilung durch das Landgericht hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Oktober 1997 verlängert worden war, ist die Berufungsbegründungsschrift am 29. Oktober 1997 beim Oberlandesgericht eingegangen. Auf den Hinweis, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1997, eingegangen am 30. Oktober 1997, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er unter Glaubhaftmachung vorgetragen:

2

Am 27. Oktober 1997 habe er seine Büroangestellte S. W. beauftragt, einen von ihm bereits unterschriebenen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30. Oktober 1997 per Telefax an das Berufungsgericht zu senden. Im Vertrauen auf die Erledigung dieses Auftrags habe er die wider Erwarten noch am Abend nach Büroschluß fertiggestellte Rechsmittelbegründung nicht mehr an das Gericht gesandt. Nachträglich habe sich herausgestellt, daß der Antrag auf Fristverlängerung nicht abgesandt worden war, weil die Bürogehilfin seine entsprechende Anweisung mißverstanden habe. Sie sei der Auffassung gewesen, der Rechtsanwalt habe abwarten wollen, ob er noch am Abend des 27. Oktober 1997 die Begründungsschrift würde fertigstellen können. Davon habe er nach ihrer Vorstellung abhängig machen wollen, ob er selbst noch an diesem Abend den Verlängerungsantrag oder aber die Begründungsschrift per Telefax an das Oberlandesgericht senden würde.

3

Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 29. Dezember 1997 den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten verschuldet, was sich diese anrechnen lassen müsse. Er habe am 27. Oktober 1997 nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Antrag auf Fristverlängerung abgesandt worden sei. Wie er bei Fertigung der Berufungsbegründungsschrift hätte bemerken müssen, habe sich in den Handakten das Original des Antrags auf Fristverlängerung befunden und zwar, entgegen der sonstigen Übung in der Kanzlei, ohne beigefügte Sendebestätigung.

4

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

5

II.

Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Beklagten mußte Erfolg haben.

6

Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsanwalt verpflichtet, eigenverantwortlich den Ablauf einer Frist zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozeßhandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (Beschl. v. 2. November 1976 - VI ZB 7/76 = VersR 1977, 255; Senatsbeschl. v. 25. März 1981 - VIII ZB 27/81 = VersR 1981, 551). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei am Abend des 27. Oktober 1997 angestellter Prüfung wegen der fehlenden Telefax-Sendebestätigung auch erkennen können, daß der Verlängerungsantrag nicht abgesandt worden war.

7

Doch kommt es hierauf nicht an. Der Prozeßbevollmächtigte war nicht mehr verpflichtet, die Einhaltung der am 27. Oktober 1997 ablaufenden Frist noch zu kontrollieren. Er hatte seine zuverlässige Angestellte beauftragt, den unterschriebenen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch am 27. Oktober 1997 per Fax an das Oberlandesgericht zu senden. Damit hat er ihr eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelweisung erteilt, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre. Auf die Befolgung seiner Weisung durfte er sich verlassen. Wird eine solche Weisung versehentlich nicht befolgt, trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 1985 - IV b ZB 23/85 = VersR 1985, 962; v. 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 19; v. 26. September 1995 - XI ZB 13/95 = NJW 1996, 130). Gleiches muß gelten, wenn die Weisung nicht ausgeführt wurde, weil die Bürokraft sie mißverstanden hatte. Selbst wenn dem Beklagtenvertreter bei Fertigung der Berufungsbegründung seine Handakten vorlagen, war er nicht gehalten, diese daraufhin zu überprüfen, ob seine Weisung ausgeführt worden war.

8

Der Prozeßbevollmächtigte durfte auch darauf vertrauen, daß ihm die vermeintlich beantragte zweite Fristverlängerung bewilligt werde. Dies ergibt sich schon aus deren geringen Dauer von nur drei Tagen, die eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht hätte befürchten lassen.

Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst