Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.08.1985, Az.: 6 ABR 63/82
Arbeitsgerichtsverfahren; Beschlußverfahren; Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat; Beteiligungsbefugnis der Gewerkschaften; BGB-Gesellschaft; Antragsbefugnis; Konzernbetriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.08.1985
- Aktenzeichen
- 6 ABR 63/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 10135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 10.02.1982 - 9 BV 208/81
- LAG Düsseldorf 28.07.1982 - 6 TaBV 44/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 49, 267 - 273
- MDR 1986, 524 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1986, 400
- RdA 1986, 133
Amtlicher Leitsatz
1. Für ein Beschlußverfahren, mit dem die Wirksamkeit der Entsendung von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats in den Konzernbetriebsrat geklärt werden soll, haben die im Konzern und im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften keine Beteiligungsbefugnis.
2. Ein Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zur Leitung eines Unternehmens gebildet ist, hat für ein Beschlußverfahren, mit dem die Wirksamkeit der Entsendung von Mitgliedern des bei diesem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats in den bei einem weiteren Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildeten Konzernbetriebsrat geklärt werden soll, keine Antragsbefugnis.
Tatbestand:
Die Antragstellerin und die Beteiligte zu 3) sind die Aktionäre der Beteiligten zu 2). Beide Aktionäre haben je 50 % der Stimmrechte in der Hauptversammlung der Beteiligten zu 2). Sie haben sich zum Zwecke einheitlicher Willensbildung zur "Vereinigung der Gesellschafter der S. AG" in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) zusammengeschlossen. Zwischen dieser Gesellschaft und der Beteiligten zu 2) besteht ein aktienrechtlicher Beherrschungsvertrag.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner, der Gesamtbetriebsrat bei der Beteiligten zu 2), berechtigt ist, zwei seiner Mitglieder in den bei der Beteiligten zu 3) gebildeten Konzernbetriebsrat, den Beteiligten zu 1), zu entsenden.
Obwohl die Beteiligte zu 2) zuvor Einwände geltend gemacht hatte, hat der Antragsgegner in seiner Sitzung vom 29. Juli 1981 wiederum beschlossen, weiterhin zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat bei der Beteiligten zu 3) (Beteiligter zu 1) zu entsenden, nachdem dieser ihn in Abstimmung mit der Beteiligten zu 3) zur konstituierenden Sitzung eingeladen hatte.
Daraufhin hat die Antragstellerin das vorliegende Beschlußverfahren mit Zustimmung der Beteiligten zu 2) eingeleitet mit dem Antrag festzustellen, daß der Antragsgegner nicht befugt sei, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat der G. Aktienverein AG zu entsenden. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Antragstellerin erkannt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und des Beteiligten zu 1) hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts geändert und den Antrag als unzulässig abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. In der Sozialgerichtsbarkeit sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Besetzung der Gerichte mit Rücksicht auf die Berufung der ehrenamtlichen Richter erhoben worden (vgl. Presseinformation des BSG Nr. 59/85 vom 20. August 1985). Da § 43 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit § 45 Abs. 2 SGG hinsichtlich der Berufung der ehrenamtlichen Richter am Bundesarbeitsgericht und am Bundessozialgericht übereinstimmt, bestand für den Senat Veranlassung, seine ordnungsgemäße Besetzung von Amts wegen zu prüfen (BVerfGE 40, 356, 357, 360).
Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt. Er stellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. August 1985 (5 AZR 616/84 - teilweise zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) fest:
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 18, 241, 254; 26, 186, 196; 27, 312, 320; 48, 300, 315 [BVerfG 30.05.1978 - 2 BvR 685/77]; 54, 159, 166) f [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78]ordert Art. 92 GG, daß die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Dazu gehört, daß die Bindung des Gerichts an den Staat auch in personeller Hinsicht hinreichend gewährleistet ist. Staatliche Gerichtsbarkeit muß nicht nur auf staatlichem Gesetz beruhen und der Erfüllung staatlicher Aufgaben dienen; das Organ, das sie ausübt, muß auch personell vom Staat entscheidend bestimmt sein.
Diesem Erfordernis genügt § 43 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dort ist vorgeschrieben, daß die ehrenamtlichen Richter vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung berufen werden und "im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen" sind, die von den dafür vorgesehenen Verbänden eingereicht werden. Die Zusammensetzung des Gerichts wird danach vom zuständigen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung entscheidend dadurch bestimmt, daß dieser die ehrenamtlichen Richter aufgrund eigener Entscheidungen den Vorschlägen der Verbände entnimmt, diese aber nicht übernehmen muß. Wenn er bei der gebotenen umfassenden Überprüfung dazu gelangt, einzelne oder mehrere vorgeschlagene ehrenamtliche Richter nicht zu benennen, ist es ihm unbenommen, gegebenenfalls weitere Vorschläge anzufordern (BVerfGE 26, 186, 197; 27, 312, 321).
2. Inwieweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung tatsächlich eine Auswahl aus den Listen vornimmt oder sich an die Vorschläge der Verbände hält, ist vom Senat nicht zu prüfen. Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist nicht schon deshalb nichtig, weil Mängel in dem Verfahren der Berufung bestehen. Selbst wenn ehrenamtliche Richter nur aufgrund von Einzelvorschlägen oder von Listen berufen werden, die nicht mehr Namen enthalten, als ehrenamtliche Richter zu berufen sind, kann daraus nicht geschlossen werden, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sich an den Vorschlag für gebunden hielt und sich - gesetzwidrig - seiner Befugnis begeben hätte, die Zusammensetzung des Bundesarbeitsgerichts entscheidend zu bestimmen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
1. Sie ist aufgrund der Zulassung durch das Landesarbeitsgericht an sich statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgericht eingelegt und begründet worden.
2. Die Antragstellerin war in der Vorinstanz beteiligt. Über ihre Anträge ist in dem von ihr angefochtenen Beschluß entschieden worden (BAG 37, 31, 35 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979, zu I 2 a der Gründe; BGHZ 4, 328, 331; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 511 Anm. 2 a). Sie ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beschwert.
3. Über die gesetzmäßige Zusammensetzung des Beteiligten zu 1) (Konzernbetriebsrat) und die damit zusammenhängenden Entsendungsrechte des Antragsgegners ist zutreffend im Beschlußverfahren entschieden worden (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 5, § 80 Abs. 1 ArbGG, § 55 Abs. 1 BetrVG).
4.a) Die Antragstellerin ist nach § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB parteifähig und damit zugleich auch für das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren beteiligungsfähig. § 10 ArbGG regelt die Parteibzw. Beteiligtenfähigkeit nicht abschließend, sondern erweitert sie nur über die im Zivilprozeß geltenden Grundsätze hinaus. Die Antragstellerin ist auch beteiligungsbefugt (vgl. BAG 37, 31, 36 f.; 39, 259, 261 f).
b) Der Antragsgegner ist als nach dem Betriebsverfassungsgesetz beteiligte Stelle (§ 10 ArbGG) beteiligungsbefugt, weil die Antragstellerin ihren Antrag gegen ihn gerichtet hat (BAG 39, 259, 262).
c) Beteiligungsfähigkeit und -befugnis der übrigen am Verfahren Beteiligten sind ebenfalls gegeben.
aa) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter an einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsmäßigen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird (vgl. BAG Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; BAG 37, 31 = AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; erkennender Senat, BAG 35, 337 und BAG 39, 102). Die gesetzmäßige Zusammensetzung des Beteiligten zu 1) hängt von der Entscheidung in diesem Beschlußverfahren ab.
bb) Die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind von den sich aufgrund einer Entscheidung in diesem Verfahren möglicherweise ändernden betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenzen zwischen dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 1) auf Arbeitgeberseite betroffen (§ 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG). Sie haben die Zuständigkeitsbereiche auf den verschiedenen Stufen betrieblicher Mitbestimmung zu beachten (erkennender Senat Beschluß vom 21. Oktober 1980 BAG 34, 230 ff. - AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972, zu II 2 c der Gründe mit Anm. von Fabricius). Arbeitgeber als Organ der Betriebsverfassung ist gegenüber dem Konzernbetriebsrat die Konzern-, hinsichtlich des Unternehmens die Unternehmensleitung.
cc) Zu Recht haben beide Vorinstanzen keine im Betrieb vertretene Gewerkschaft am Verfahren beteiligt. Die im Unternehmen und im Konzern vertretenen Gewerkschaften haben zwar bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats ein Antragsrecht (vgl. §§ 48, 56 BetrVG). Um die Wahrnehmung dieser Befugnisse handelt es sich aber hier nicht. Aus diesen Rechten läßt sich nicht entnehmen, daß auch für ein Beschlußverfahren, in dem die Wirksamkeit der Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern in einen Konzernbetriebsrat überprüft werden soll, die Beteiligungsbefugnis der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu bejahen ist. Soweit dem die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. August 1978 - BAG 31, 58, 62 - entgegensteht, wird an der dort vertretenen Auffassung nicht festgehalten.
III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Antragsbefugnis der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren verneint. Die Antragstellerin hat für das von ihr eingeleitete Beschlußverfahren weder eine eigene noch eine abgeleitete Antragsbefugnis.
1. a) Als Aktionärin der Beteiligten zu 2) ist der Antragstellerin durch § 98 Abs. 2 Nr. 3 AktG zwar im Verfahren vor dem Landgericht ein Antragsrecht zur gerichtlichen Klärung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats eingeräumt. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, mit dem die Überprüfung der betriebsverfassungsrechtlichen Entsendungsbefugnis des Antragsgegners begehrt wird.
b) Auch als Gesellschafterin der GbR mit der Beteiligten zu 3) steht der Antragstellerin im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren keine Antragsbefugnis zu, mit der sie das von ihr erstrebte Verfahrensziel erreichen könnte.
Die Antragstellerin ist nicht Arbeitgeber i. S. des Betriebsverfassungsrechts, da sie an keinem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis beteiligt ist und daher auch nicht in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis durch die von ihr beanstandeten Entsendungen von Mitgliedern des Antragsgegners in den Beteiligten zu 1) betroffen sein kann. Für den Antragsgegner ist Arbeitgeber i. S. des Betriebsverfassungsrechts allein die Beteiligte zu 2) als Unternehmen, in dem ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist. Nur diese ist betriebsverfassungsrechtlich Ansprechpartner für den Antragsgegner. Nur diese könnte daher etwa die Bildung und Zusammensetzung dieses Organs der Betriebsverfassung gerichtlich überprüfen lassen (vgl. den Beschluß des erkennenden Senats, BAG 31, 58 = AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 1972).
Durch den zwischen der Beteiligten zu 2) und der GbR geschlossenen Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG, durch den die Leitung der Beteiligten zu 2) gemeinsam der Antragstellerin und der Beteiligten zu 3) unterstellt wird, hat die Antragstellerin ebenfalls keine Antragsbefugnis erworben. Die gesellschaftsrechtliche Befugnis, die die Antragstellerin gegenüber der Beteiligten zu 2) innehat, vermittelt ihr nicht zugleich ein betriebsverfassungsrechtliches Recht, das sie in einem Beschlußverfahren durchsetzen könnte. Die Antragstellerin kann ihre Leitungsmacht, auch in betriebsverfassungsrechtlich relevanten Fragen, nur gemeinsam mit der Beteiligten zu 3) über die GbR gegenüber der Beteiligten zu 2) durchsetzen. Es kann deshalb dahinstehen, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, gesellschaftsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellungen miteinander verbunden sind. Die Leitungsmacht der Gesellschafter der GbR kann nur durch gemeinschaftliche Geschäftsführung (§ 709 Abs. 1, § 714 BGB) ausgeübt werden. Da die Stimmrechte der Gesellschafter der GbR zu je 50 % bei der Antragstellerin und der Beteiligten zu 3) liegen, und die Beteiligte zu 3) den Antrag der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner nicht mitträgt, kann die Mitinhaberschaft der gesellschaftsrechtlichen Leitungsmacht der Antragstellerin nicht die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition eines "höheren" Arbeitgebers im Verhältnis zum Antragsgegner verleihen. Die betriebsverfassungsrechtliche Leitungsmacht eines Arbeitgebers ist nur dort gegeben, wo sie im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich selbständig ausgeübt wird (vgl. erkennender Senat vom 21. Oktober 1980 aaO). Eine solche betriebsverfassungsrechtliche Leitungsmacht hat die Antragstellerin nicht. Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren ist nicht geeignet, gesellschaftsrechtliche Meinungsverschiedenheiten der Obergesellschaften eines Gemeinschaftsunternehmens zu klären, selbst wenn daran betriebsverfassungsrechtliche Kompetenzen mittelbar angeknüpft sind. Die Klärung gesellschaftsrechtlicher Leitungsbefugnisse ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern der ordentlichen Gerichte.
Nur wenn die gesellschaftsrechtliche Befugnis eines Antragstellers mit der des betriebsverfassungsrechtlich zuständigen Arbeitgebers identisch ist, kann eine Gesellschaft (nicht aber ein einzelner Gesellschafter) als Arbeitgeber antragsbefugt sein. Andere rechtliche Schlüsse lassen sich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1980 (aaO) ziehen. Die Antragstellerin kann aufgrund ihres gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zur Beteiligten zu 2) nicht Arbeitgeber im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn und damit verantwortlicher Betriebspartner des Antragsgegners oder des Beteiligten zu 1) sein. Ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht steht ihr nicht zu. Ihr rechtliches Interesse, die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Beteiligten zu 2) zum Konzern der Beteiligten zu 3) zu klären, kann sie unter Beachtung von § 709 Abs. 1, § 714 BGB über die Beteiligte zu 2) verfolgen. Ob die Antragstellerin eine entsprechende Weisung an die Beteiligte zu 2) gegen den Willen der Beteiligten zu 3) durchsetzen kann, ist nach Zusammenhängen des Gesellschaftsrechts und nicht des Betriebsverfassungsrechts zu beurteilen.
2. Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizutreten, daß eine Antragsbefugnis auch als gewillkürte Prozeßstandschaft für die Antragstellerin nicht in Betracht kommt.
Es bedarf keiner Beurteilung durch den Senat, ob im arbeitsrechtlichen Beschlußverfahren grundsätzlich die Geltendmachung von betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen durch Dritte im eigenen Namen ausgeschlossen ist. Auch wenn mit der Rechtsbeschwerde von der Möglichkeit einer solchen Rechtsverfolgung ausgegangen wird, kann dies hier nicht zur Annahme einer Antragsbefugnis der Antragstellerin führen. Eine auch nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hierfür jedenfalls notwendige Ermächtigung konnte durch die Beteiligte zu 2) nicht wirksam erteilt werden, weil die von der Antragstellerin mit diesem Beschlußverfahren wahrgenommenen Befugnisse von der Beteiligten zu 2) für sich allein nicht auf andere, hier also die Antragstellerin, übertragbar sind. Das von der Antragstellerin beanspruchte Recht, die Entsendungsbefugnis des Antragsgegners überprüfen zu lassen, steht der Beteiligten zu 2) betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitgeber im Verhältnis zum Antragsgegner zu. Diese Befugnis ist untrennbar mit ihrer Funktion als Organ der Betriebsverfassung verbunden. Ihre Geltendmachung durch die Antragstellerin könnte daher nur dann wirksam sein, wenn die Antragstellerin auch die Rechtsstellung der Beteiligten zu 2) insgesamt erworben hätte. Das trifft nicht zu. Eine davon losgelöste Übertragung einzelner Befugnisse kommt nicht in Betracht.