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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.03.1984, Az.: 1 ABR 49/82

Mitbestimmung Gesamtbetriebsrat

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.03.1984
Aktenzeichen
1 ABR 49/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Dortmund 14.05.1981 - 6 Bv 12/81
LAG Hamm 31.03.1982 - 12 TaBV 93/81

Fundstelle

  • DB 1984, 2148

Amtlicher Leitsatz

In einem Verfahren, in dem über ein umstrittenes Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrates zu entscheiden ist, ist der Gesamtbetriebsrat jedenfalls dann nicht Beteiligter im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG, wenn er für die strittige Angelegenheit nicht seine eigene Regelungszuständigkeit in Anspruch nimmt, sondern ausdrücklich das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrates verteidigt. Er kann daher gegen eine Entscheidung, die das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrates verneint, kein Rechtsmittel einlegen.