Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.03.1984, Az.: 1 ABR 49/82
Mitbestimmung Gesamtbetriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.03.1984
- Aktenzeichen
- 1 ABR 49/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 10064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dortmund 14.05.1981 - 6 Bv 12/81
- LAG Hamm 31.03.1982 - 12 TaBV 93/81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1984, 2148
Amtlicher Leitsatz
In einem Verfahren, in dem über ein umstrittenes Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrates zu entscheiden ist, ist der Gesamtbetriebsrat jedenfalls dann nicht Beteiligter im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG, wenn er für die strittige Angelegenheit nicht seine eigene Regelungszuständigkeit in Anspruch nimmt, sondern ausdrücklich das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrates verteidigt. Er kann daher gegen eine Entscheidung, die das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrates verneint, kein Rechtsmittel einlegen.