Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.09.1985, Az.: 4 AZR 271/84
Eingruppierung eines Baupreisprüfers; Wirtschaftsdezernat einer Bezirksregierung; Verwaltungsangestellte; Verantwortung; Unterstellung des Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.09.1985
- Aktenzeichen
- 4 AZR 271/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 18.08.1983 - 4 Ca 546/82 E
- LAG Hannover 09.02.1984 - 11 Sa 150/83 E
Rechtsgrundlagen
- Anl 1a BAT
- § 22 BAT
Fundstellen
- EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr III Nr. 2
- PersV 1991, 133
- RdA 1986, 66
Amtlicher Leitsatz
1. Angestellte, die im Wirtschaftsdezernat einer Bezirksregierung Baupreisprüfungen nach preisrechtlichen Bestimmungen durchführen, sind Verwaltungsangestellte. Für sie gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst der Vergütungsordnung zum BAT.
2. Die Merkmale der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1a fordern eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige erheblich übersteigt, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der Vergütungsgruppe IVa BAT Fallgruppe 1a fordern. Dabei kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung des Angestellten unter einen Dezernenten unschädlich sein (Bestätigung von BAG 28.10.1981 4 AZR 244/79 = BAGE 36, 392 = AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975).