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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.10.1981, Az.: 4 AZR 244/79

Tarifliche Mindestvergütung; Eingruppierung durch Arbeitgeber; Auszuübende Tätigkeit des Angestellten; Tarifliche Wertigkeit; Allgemeine Tätigkeitsmerkmale; Aufgaben des Verfassungsschutzes; Unterstellung unter Referenten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.10.1981
Aktenzeichen
4 AZR 244/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 17.01.1979 - 5 Sa 97/78

Fundstellen

  • BAGE 36, 392 - 400
  • PersV 1983, 477

Amtlicher Leitsatz

1. Nach den BAT § 22, BAT § 23 alter und neuer Fassung ist die tarifliche Mindestvergütung nicht von einer "Eingruppierung" durch den Arbeitgeber abhängig, sondern folgt aus der auszuübenden Tätigkeit des Angestellten bzw. deren tariflicher Wertigkeit. Daher verstehen die Tarifvertragsparteien unter "Eingruppierung" nur den tarifrechtlichen Status des Angestellten. Das gilt auch für § 6 des 37. Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung des BAT vom 17.03.1975.

2. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (jeweils Fallgruppen 1) gelten auch für Angestellte mit Aufgaben des Verfassungsschutzes.

3. Die Merkmale der BAT Anl. 1a VergGr III Fallgruppe 1 fordern eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich übersteigt, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der BAT Anl. 1a VergGr IVa Fallgruppe 1 fordern. Dabei kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung des Angestellten unter einen Referenten unschädlich sein.