Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1985, Az.: IX ZR 17/85
Entschädigungsansprüche wegen Schaden an Körper oder Gesundheit ; Erläuterung des Anspruchs gegenüber der Entschädigungsbehörde; Empfangsberechtigung für die Annahme von Substantiierungsunterlagen auf Grund der Behördenorganisation; Hervortreten des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes auf Grund aktiven Handelns einer Entschädigungsbehörde; Treffen aller in seinem Verantwortungsbereich liegende Maßnahmen durch den Antragsteller; Verhinderung des Bedigungseintritts durch einen Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 17/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 26.10.1983
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 316 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1985, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Marcu S., R. S., B.-S./Israel,
Prozessgegner
Land Rheinland - Pfalz,
vertreten durch das Ministerium für Finanzen, K.- F. -Straße ..., M.,
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein Antragsteller allein durch eine falsche Auskunft einer Behörde des Landes, dessen Behörde für sein Entschädigungsverfahren zuständig ist, gehindert wird, seinen Entschädigungsanspruch fristgemäß bei der für ihn zuständigen Behörde zu substantiieren, so kann ihm insoweit ein Rechtsverlust aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht angelastet werden. Infolgedessen wird fingiert, daß die Ausschlußfrist des § 190 a Abs. 1 BEG gewahrt ist. Etwaige Zweifel, ob eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, gehen zu Lasten des Antragstellers.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. Oktober 1983 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger meldete am 20. Mai 1957 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt an der Weinstraße (Amt Neustadt) Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens im beruflichen Fortkommen, am 31. März 1958 solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Durch Bescheide dieser Behörde vom 6. Mai 1962 und 19. September 1963 wurde über den Anspruch wegen Schadens an Freiheit, durch Bescheid vom 5. April 1965 über den wegen Schadens im beruflichen Fortkommen entschieden. Die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit meldete der Kläger am 10. Dezember 1965 beim Amt Neustadt erneut an. Am 31. März 1967 wurden beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz (Amt Koblenz) erstmals Unterlagen zur Substantiierung dieser Ansprüche eingereicht, die an das Amt Neustadt adressiert waren. Dort gingen sie am 6. April 1967 ein.
Mit Bescheid vom 23. Juli. 1975 lehnte das Amt Neustadt die Gesundheitsschadensansprüche des Klägers wegen Versäumung der Substantiierungsfrist des § 190 a Abs. 1 BEG ab. Der Kläger verlangt Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. Hierzu trägt er vor und stellt unter Beweis, daß die Ehefrau seines damaligen Bevollmächtigten Frau Ingetraud R. am 31. März 1967 beim Amt Koblenz an diese Behörde gerichtete Anträge dort persönlich abgegeben habe. Dabei sei ihr von der dortigen Postannahmestelle gesagt worden, sie könne auch Anmeldungen für Neustadt oder andere Entschädigungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz in Koblenz abgeben. Es sei nicht nötig, daß sie deswegen "extra nach Neustadt fahre". Durch den Eingangsstempel des Amtes Koblenz werde die Frist des § 190 a BEG gewahrt. Im guten Glauben auf diese Auskunft habe Frau R. deshalb auch die Substantiierungsunterlagen des Klägers beim Amt Koblenz abgegeben, obwohl es ihr zeitlich durchaus möglich gewesen wäre, dessen für das Amt Neustadt bestimmte Unterlagen dort fristgemäß abzugeben. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG den den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begründenden Sachverhalt nicht dargelegt hatte und diesen Anspruch deshalb bis zum 31. März 1967 erläutern mußte (§ 190 a Abs. 1 BEG). Es entspricht der ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Erläuterung gegenüber der Entschädigungsbehörde zu erfolgen hatte, bei der das Verfahren anhängig war (BGH RzW 1978, 68). Das war das Amt Neustadt, was auch dem Kläger und seinem Bevollmächtigten bekannt war. Die Erläuterung hatte auch dann beim Amt Neustadt zu erfolgen, wenn innerhalb des nach § 185 BEG zuständigen Landes mehrere Entschädigungsbehörden errichtet waren (BGH RzW 1978, 229). Die Angriffe der Revision geben keine Veranlassung, diese ständige Rechtsprechung aufzugeben. Sie ist auch vom Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanstandet worden (BVerfG RzW 1979, 71).
II.
1)
Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, das beklagte Land müsse sich auch nicht so behandeln lassen, als seien die Substantiierungsunterlagen rechtzeitig bei dem für den Kläger zuständigen Amt Neustadt eingegangen, weil das Amt Koblenz Frau R. am 31. März 1967 falsch belehrt habe. Der Entschädigungsanspruch erlösche nach § 190 a Abs. 1 BEG ohne Rücksicht darauf, weshalb die Frist des 31. März 1967 nicht eingehalten worden sei. Deshalb komme es im Rahmen dieser Vorschrift nicht darauf an, ob ein Verhalten einer Entschädigungsbehörde zur Fristversäumnis beigetragen habe. Für Erwägungen darüber, ob ein Sichberufen des beklagten Landes auf § 190 a Abs. 1 BEG treuwidrig wäre, sei deshalb kein Raum. Das entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1975, 184; 1977, 73; 1978, 66; 68 und 1981, 23. In Fällen, in denen das beklagte Land durch eine Berufung auf eine Fristversäumung treuwidrig handeln würde, käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch für den betroffenen Verfolgten in Betracht, der jedoch im Entschädigungsverfahren nicht geltend gemacht werden könne. Es brauche deshalb nicht geklärt zu werden, ob das Amt Koblenz Frau R. am 31. März 1967 tatsächlich unrichtig belehrt habe.
2)
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob das Amt Koblenz für das Amt Neustadt/Weinstraße aufgrund der in Rheinland-Pfalz geltenden Behördenorganisation für die Annahme von Substantiierungsunterlagen empfangsberechtigt gewesen sei. Eine solche Möglichkeit läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen. Die nach § 185 BEG zuständige Landesregierung kann im Rahmen der ihr nach § 184 Abs. 1 Satz 1 BEG erteilten Ermächtigung, die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungsverfahren bei diesen Behörden zu regeln, auch bestimmen, daß eine Behörde als "Briefkasten oder Empfangsbote" ermächtigt sein solle, Anträge für andere Entschädigungsbehörden des Landes fristwahrend entgegenzunehmen (vgl. BGH RzW 1978, 229). Entsprechende Feststellungen aufgrund rheinland-pfälzischen Landesrechts trifft das Berufungsgericht nicht, wozu jedenfalls eine Auskunft des Finanzministeriums in Mainz als zuständiger oberster Landesbehörde notwendig gewesen wäre. Dagegen würde eine Abrede der Bezirksämter des Landes Rheinland-Pfalz untereinander nicht ausreichen, eine Zuständigkeit zur Entgegennahme der nicht für das betreffend Amt bestimmten Unterlagen zu begründen (BGH a.a.O.). Der Senat sieht keine Veranlassung, auf die Rechtsausführungen der Revision hin seine bisherige Rechtsprechung insoweit aufzugeben. Das Verwaltungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz unterliegt besonderen Normen, soweit es sich um Fragen der Zuständigkeit und das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden handelt. Allgemeine zivilrechtliche Grundsätze, wie sie im Rahmen von § 130 BGB aufgestellt worden sind, sind trotz § 130 Abs. 3 BGB auf dieses Verfahren nicht ohne weiteres anwendbar.
III.
1)
Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht dem Beweisantrag des Klägers, Frau R. als Zeugin zu dem von ihm behaupteten Sachvortrag zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Entschädigungsanspruch nach § 190 a BEG ohne Rücksicht darauf erlischt, weshalb die Substantiierungsfrist versäumt worden ist (BGH RzW 1975, 184). Das gilt selbst dann, wenn die Versäumung der Frist auf eine mangelhafte Belehrung durch die Entschädigungsbehörde zurückzufahren ist (BGH RzW 1977, 73) oder wenn der Antragsteller die Frist nicht genutzt hat, weil die Behörde ihm Grund gegeben hatte, auf ihre Nachsicht zu vertrauen (BGH RzW 1978, 68). Da die Rechtsfolge des Ausschlusses kraft Gesetzes eintritt, ist für Erwägungen darüber, ob die Entschädigungsbehörde durch die Berufung auf § 190 a BEG treuwidrig handelt, kein Raum (BGH RzW 1975, 184).
An dieser Auffassung, die vielfach kritisiert worden ist (vgl. Jacoby RzW 1976, 31; Schweizer RzW 1977, 73; Stoffel RzW 1978, 91; Hebenstreit RzW 1978, 93; 1980, 127; Herbert RzW 1979, 81, 88), hält der Senat fest.
2)
In allen bisher vom Senat entschiedenen Fällen war der Entschädigungsbehörde vom Antragsteller ein Nichtstun oder ein Dulden einer bestimmten Verfahrensweise vorgeworfen worden. Oder es handelte sich um mehr oder weniger unverbindliche Bereitschaftserklärungen, Substantiierungsunterlagen auch entgegenzunehmen, wenn sie Verfahren betrafen, die bei einer anderen Entschädigungsbehörde des Landes anhängig waren. Diese großzügige Verwaltungspraxis beruhte letztlich darauf, daß bis zur Entscheidung des Senats in RzW 1973, 227 Nr. 23 Praxis und Schrifttum ganz überwiegend davon ausgingen, die Substantiierung nach § 190 a BEG könne auch gegenüber einer unzuständigen Behörde, jedenfalls aber gegenüber einer Entschädigungsbehörde desselben Landes erfolgen (vgl. u.a. Hainmüller RzW 1972, 241, 243 und Hebenstreit RzW 1974, 369). Auch das OLG Koblenz hatte noch in RzW 1972, 186 entschieden, daß weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung her die Möglichkeit bestehe, im Falle des § 190 a BEG die für den Verfolgten günstige Vorschrift des § 189 Abs. 2 BEG auszuschließen.
3)
a)
Der hier zu entscheidende Fall zeigt aber die Besonderheit, daß der Bevollmächtigte des Verfolgten von sich aus alles getan hatte, die vom Gesetz geforderte Substantiierung fristgerecht bei der zuständigen Behörde vorzunehmen, daß er aber von einer anderen Entschädigungsbehörde des zuständigen Landes hiervon abgehalten worden ist. Davon ist jedenfalls in der Revisionsinstanz auszugehen. Damit tritt der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BVerfGE 13, 261, 271) hier besonders hervor. Für einen solchen Ausnahmefall kann die grundsätzliche Stellungnahme des Senats in RzW 1978, 68 nicht gelten.
Vertrauensschutz kommt allerdings nicht in Betracht, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Das galt z.B. in den Fällen der Einreichung der Substantiierungsunterlagen bei den deutschen Auslandsvertretungen, in denen bereits behördlicherseits darauf hingewiesen wurde, daß es sich bei der Zulassung einer solchen Praxis um eine entgegenkommende Auslegung des Gesetzes handele, die die Entschädigungsgerichte nicht binde (BGH RzW 1978, 68). Ein anzuerkennender Vertrauensschutz besteht ferner nicht, wenn es sich um die bloße Duldung einer bestimmten Verfahrensweise durch die Verwaltungsbehörden handelt, ohne daß diese ausdrücklich die Rechtzeitigkeit der Einreichung der bei einer unzuständigen Behörde abgegebenen Unterlagen zur Substantiierung des Anspruchs gemäß § 190 a BEG anerkannt hatten. Dasselbe gilt insbesondere dann, wenn im Zeitpunkt der Begründung des Vertrauensschutztatbestandes eine fristgemäße Einreichung der Substantiierungsunterlagen bei der zuständigen Behörde zeitlich gar nicht mehr möglich gewesen wäre.
b)
Anders kann die Rechtslage aber dann sein, wenn ein Antragsteller oder sein Bevollmächtigter bereits entsprechende Schritte unternommen hatte, die Substantiierungsunterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen und hierzu zeitlich noch durchaus in der Lage war. Wenn er dann von diesem Vorhaben nur deshalb abgehalten worden ist, weil ihm von einer anderen Entschädigungsbehörde des zuständigen Landes oder von einem Angehörigen dieser Behörde, dessen Handeln sich diese zurechnen lassen muß, ausdrücklich erklärt worden war, er brauche die Unterlagen nicht bei der zuständigen Behörde abzugeben, weil die Frist des § 190 a BEG auch durch Abgabe bei einer anderen Entschädigungsbehörde des Landes gewahrt werde, so ist durch aktives Handeln dieser Behörde ein besonderer Vertrauenstatbestand begründet worden, der auch die anderen Entschädigungsbehörden des Landes bindet. Brauchte der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter die Unrichtigkeit der Auskunft nicht zu erkennen, so ist sein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde verletzt worden.
Dem steht nicht entgegen, daß es sich im Falle des § 190 a Abs. 1 BEG um eine Ausschlußfrist handelt und bei einer solchen weder Wiedereinsetzung in die versäumte Substantiierungsfrist stattfindet, noch Fristnachsicht gewährt werden kann. Auch bei der Versäumung von gesetzlichen Ausschlußfristen gilt - wenn ihr Zweck dem nicht entgegensteht - der aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben hergeleitete Grundsatz (§§ 242, 162 BGB), daß sich derjenige nicht auf die Versäumung der Frist berufen kann, der durch sein eigenes rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten den Berechtigten von der Einhaltung der Frist abgehalten, also die Versäumung der Frist verursacht hat (BSGE 32, 60, 62). Der Rechtsgedanke der §§ 242, 162 BGB gilt entsprechend für andere gleichgelagerte Tatbestände und auch im öffentlichen Recht (BVerwGE 9, 89, 92; Palandt/Heinrichs BGB 44. Aufl. § 162 Anm. 4). Gerade im Rahmen des Wiedergutmachungsrechts hat die Verwaltungsbehörde die Pflicht, den bei ihr vorsprechenden Anspruchsberechtigten im Rahmen des Gesetzes zu ihrem Recht zu verhelfen, insbesondere dazu beizutragen, daß das materielle Recht nicht an Formalien scheitert.
c)
Es entspricht dem Grundgedanken des § 162 BGB, der eine Bedingung als eingetreten behandelt, wenn die Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung verhindert hat, daß sich das in Anspruch genommene Land so behandeln lassen muß, als wenn die Ausschlußfrist des § 190 a Abs. 1 BEG eingehalten worden wäre. Infolgedessen wird fingiert, daß die Ausschlußfrist in einem solchen Fall gewahrt ist (so auch BVerwGE 9, 89, 92; BVerWG Urt. vom 24. Juni 1966 - VI C 72.63 = DVBl. 1966, 857; BSGE 32, 60, 62; BSG Urt. vom 17. Mai 1973 - 12 RJ 354/72 = DVBl. 1973, 793; BFHE 86, 148, 151).
d)
Maßgeblich bleibt aber immer, ob die Nichtanwendung der Ausschlußfrist wegen des Vertrauensschutzes dem Zweck der Ausschließungsregelung widersprechen würde. Die Zweckbestimmung des § 190 a BEG war es, den Antragsteller zu verpflichten, von sich aus alles Erforderliche zu tun, um den bisher nicht ausreichend substantiierten Entschädigungsanspruch bis spätestens 31. März 1967 zu erläutern, damit die Entschädigungsbehörde einen Überblick über die insgesamt bei ihr geltend gemachten Ansprüche erhielt und deren sachliche Bearbeitung aufnehmen konnte. Diesem Erfordernis hatte der Antragsteller aber Genüge getan, der von sich aus alle in seinem Verantwortungsbereich liegende Maßnahmen getroffen hatte, um die Substantiierungsunterlagen durch persönlichen Boten fristgemäß bei der zuständigen Behörde abzuliefern. Wenn er daran allein durch eine falsche Auskunft einer Behörde des Landes, dessen Behörde für sein Verfahren zuständig ist, gehindert wird, so kann ihm insoweit ein Rechtsverlust aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht angelastet werden. Einer solchen Ausnahmeregelung steht auch nicht der Gesetzeszweck des § 190 a BEG entgegen.
4)
Hier kann nach dem Vortrag des Klägers, ein dem § 162 BGB entsprechender Fall vorliegen: Sein Entschädigungsanspruch ist von der Bedingung der rechtzeitigen Substantiierung bei der zuständigen Behörde abhängig (§ 190 a BEG); der Eintritt dieser Bedingung ist von einem Sachbearbeiter des Amtes Koblenz verhindert worden (vgl. § 162 BGB). Daher wäre der Kläger so zu behandeln, als wenn die Substantiierungsunterlagen am 31. März 1967 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde eingegangen wären. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob das beklagte Land sich auf die Versäumung der Substantiierungsfrist beruft oder ob die Versäumung erst vom Entschädigungsgericht beanstandet wird. Zwar findet § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG in diesen Fällen keine Anwendung. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf eine rechtswidrige Auskunft der Behörde kann aber schwerlich davon abhängen, ob sich die Behörde selbst nachträglich auf die Rechtswidrigkeit der erteilten Auskunft beruft oder ob es die Gerichte sind, die trotz entgegenstehender behördlicher Auskunft eine Fristversäumung annehmen (so auch Herbert RzW 1979, 81, 90).
An die Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen und die Einhaltung einer versäumten Frist fingieren, sind wegen des Ausnahmecharakters einer solchen Regelung allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Die Behörde muß im konkreten Einzelfall die Bedingung dafür gesetzt haben, daß die Substantiierungsfrist versäumt worden ist, die Fristversäumung also in ihren alleinigen Verantwortungsbereich fällt. Auch gehen etwaige Zweifel, ob eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, die den Rechtsverlust zur Folge hatte, zu Lasten des Antragstellers.
Da der Kläger einen solchen Ausnahmefall behauptet, wird das Berufungsurteil auch aus diesem Grunde aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Zorn
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Gärtner
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