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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1969, Az.: BVerwG VII C 52.68

Erlaubnispflichtigkeit des allgemeinen Güternahverkehrs; Eigenes Recht des Konkursverwalters auf den Betrieb von Güternahverkehr oder Güterfernverkehr; Erfüllung zweiseitiger Verträge durch den Konkursverwalter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII C 52.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 07.06.1968 - AZ: III OVG A 38/68

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 316 - 323
  • DVBl 1970, 466 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 394-395 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1970, 80-82 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 37, 391
  • VerwRspr 21, 105 - 111

Amtlicher Leitsatz

Der Konkursverwalter über das Vermögen eines Güternahverkehrsunternehmers kann weder auf Grund der dem Gemeinschuldner erteilten, nach Konkurseröffnung jedoch unanfechtbar zurückgenommenen Erlaubnis noch auf Grund seiner amtlichen Stellung Güternahverkehr betreiben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. Juni 1968 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des Fuhrunternehmers H. in O. jene Urkunden des öffentlichen Verkehrsrechts zu erteilen, welche er für die Fortführung des Unternehmens im Güternahverkehr ins Rahmen des Konkurses benötigt und dem Beklagten 2/3 der Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt hat.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist im März 1966 zum Konkursverwalter über das Vermögen des Güternahverkehrsunternehmers H. in O., Kreis R. ernannt worden. Mit Verfügung vom 29. März 1966 nahm der Beklagte die dem Gemeinschuldner auf Grund des § 106 Abs. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 - GüKG - erteilte Erlaubnis zur Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs zurück. Er begründete diese Verfügung damit, daß der Gemeinschuldner erhebliche Rückstände an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen habe. Die Rücknahmeverfügung ist inzwischen unanfechtbar geworden.

2

Im Juni 1966 beantragte der Kläger, ihm als Konkursverwalter die Erlaubnis zur Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs zu erteilen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Erlaubnis könne nur erhalten, wer beabsichtige, das Gewerbe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fortgesetzt zu betreiben. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger, der den Betrieb als Konkursverwalter lediglich zeitlich begrenzt weiterführen wolle, nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht wies die auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Erlaubnis gerichtete Klage ab. Im Berufungsrechtszug beantragte der Kläger neben seinem Hauptantrag hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter diejenigen Urkunden des öffentlichen Verkehrsrechts zur Verfügung zu stellen, die er für die Fortführung des Unternehmens im Rahmen des Konkurses benötige, oder festzustellen, daß er als Konkursverwalter befugt sei, bei der Fortführung des Unternehmens im Rahmen des Konkurses Güternahverkehr zu betreiben. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und erkannte nach dem Hilfsantrag des Klägers, demzufolge der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Urkunden des öffentlichen Verkehrsrechts zu erteilen, die er für die Fortführung des Unternehmens im Rahmen des Konkurses benötigt. Im übrigen wies es die Klage ab.

4

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dem Hauptantrag auf Erteilung der Erlaubnis an den Kläger sei mit Recht nicht entsprochen worden, weil dieser als Konkursverwalter keine auf die Dauer abgestellte Erwerbstätigkeit ausüben wolle. Er führe lediglich das Gewerbe des Gemeinschuldners für eine gewisse Zeit fort. Auch sei seine Tätigkeit nicht auf Erwerb ausgerichtet. Er habe lediglich die Konkursmasse zu verwalten und zugunsten der Gläubiger zu verwerten. Der Kläger bedürfe aber auch keiner besonderen (formellen) Erlaubnis nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes, um das Geschäft des Gemeinschuldners fortführen zu können, soweit er sich dabei im Rahmen der ihm als Konkursverwalter obliegenden Aufgaben halte. Insoweit wirke zugunsten der Gläubiger, die mit dem Gemeinschuldner in Geschäftsverbindung gestanden hätten oder für die kraft öffentlichen Rechts Ansprüche gegen den Gemeinschuldner entstanden seien, die Tatsache nach, daß diesem die Erlaubnis zum Güternahverkehr erteilt gewesen sei. Daran werde nichts dadurch geändert, daß der Gemeinschuldner diese inzwischen verloren habe. In persönlicher und sachlicher Hinsicht erfülle der Kläger auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis. Das Güterkraftverkehrsgesetz kenne keine "besondere Stellvertretungserlaubnis". Eine solche wäre zudem auch nicht dem Stellvertreter, sondern dem Inhaber der Betriebserlaubnis zu erteilen. Wenn der Kläger es in Erfüllung seiner Pflichten für geboten halte, durch Fortführung des Geschäfts noch Mittel zu gewinnen, um durch Zahlung des Restkaufpreises auf die vom Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt gekauften Fahrzeuge das Eigentum zur Konkursmasse zu erwerben, so möge das Rechtens sein. Der Kläger verkenne aber seine Aufgabe als Konkursverwalter, wenn er das Geschäft des Gemeinschuldners so lange fortführen wolle, bis alle Gläubiger voll befriedigt seien. Indessen könne es dem Beklagten nicht zukommen, durch Einziehung der für eine auch nur zeitweilige Fortführung des Güternahverkehrs unerläßlichen Urkunden den Gewerbebetrieb zu unterbinden. Auch es selbst halte sich nicht für zuständig, zu prüfen und zu entscheiden, ob der Kläger bei Fortführung des Betriebes noch seinen Aufgabenbereich wahre. Darüber habe das Konkursgericht zu entscheiden. Dem ersten Hilfsantrag des Klägers sei zu entsprechen. Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes stünden nicht entgegen, dem Kläger, der seine Sachkunde nachgewiesen habe, durch Erteilung der dafür erforderlichen Urkunden die Ausübung des Betriebes zu ermöglichen, solange das Konkursgericht nicht zu der Auffassung gelangt sei, der Kläger überschreite seine Befugnisse als Konkursverwalter.

5

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

6

Er beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als er, der Beklagte, verpflichtet worden sei, dem Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter jene Urkunden des öffentlichen Verkehrsrechts zu erteilen, welche er für die Fortführung des Unternehmens durch Güternahverkehr im Rahmen des Konkurses benötige, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

7

Er rügt, daß das angefochtene Urteil nicht hinreichend bestimmt sei. Weder die Urteilsformel noch die Gründe ließen auch nicht im Wege der Auslegung erkennen, welche Urkunden und auf welchen Namen ausgestellt, dem Kläger ausgehändigt werden sollten. Die vom Gemeinschuldner zurückgegebenen Bescheinigungen nach § 106 Abs. 4 GüKG könnten nicht gemeint sein, da diese durch die unanfechtbar gewordene Zurücknahme der Erlaubnis keine rechtlichen Wirkungen mehr äußern könnten. Der Kläger selbst könne eine derartige Bescheinigung auf seinen Namen nicht erhalten, weil er beim Inkrafttreten des Güterkraftverkehrsgesetzes keinen allgemeinen Güternahverkehr betrieben habe.

8

Das Berufungsgericht habe sich auch in Widerspruch zu seinem Urteil vom 28. Februar 1968 gesetzt, mit dem es die Rücknahme der Erlaubnis als rechtmäßig bestätigt habe. Mit der Rechtskraft sei rechtlich keine Erlaubnis vorhanden. Gleichwohl stelle das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil fest, diese einmal erteilte Erlaubnis wirke fort. Das Berufungsgericht habe nicht ohne Widerspruch zu seiner früheren Entscheidung zu dem Schluß kommen können, der Kläger dürfe auf Grund der früheren Erlaubnis den Betrieb weiterführen.

9

Auch die früher einmal vorhanden gewesene Erlaubnis des Gemeinschuldners könne eine Befugnis des Klägers zur Fortführung des Betriebes nicht gestützt werden. Auch aus der Amtsstellung des Konkursverwalters lasse sich eine solche Befugnis nicht ableiten. Die Erlaubnis sei nicht in die Konkursmasse gefallen. Der Konkursverwalter könne auch nicht in entsprechender Anwendung des § 19 GüKG, der die Fortführung des Betriebes nach dem Tode des Unternehmers für einen befristeten Zeitraum ohne eigene Erlaubnis gestatte, ein Recht auf den Weiterbetrieb des Güternahverkehrs ableiten. Zwar könne der Konkursverwalter der Notwendigkeit einer Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz enthoben sein, wenn er in Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben noch Güternahverkehr betreiben müsse. Es sei schon recht zweifelhaft, ob der Kläger den Betrieb fortführen dürfe, bis er das volle Eigentum aus den an den Fahrzeugen bestehenden Anwartschaftsrechten erworben habe. Der Kläger überschreite aber eindeutig den Rahmen seiner Tätigkeit, wenn er den Betrieb auf Jahre hinaus bis zur vollen Befriedigung der Gläubiger fortführen wolle. Es gehe nicht an, die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes gleichsam zu suspendieren, bis das Konkursgericht entschieden habe, zumal die Erlaubnisbehörde nicht einmal eine Entscheidung dieses Gerichts herbeiführen könne.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der erforderlichen Urkunden für ausreichend bestimmt und meint, das Berufungsgericht habe diese Fassung gewählt, weil er für jedes Fahrzeug eine Erlaubnisurkunde besitzen müsse, im voraus aber nicht bestimmen könne, welches Fahrzeug er einsetze. Auch die zurückgegebenen Bescheinigungen ließen sich verwenden, wenn sie mit dem Vermerk: "Rechtsanwalt Dr. H. als Konkursverwalter" versehen würden. Das angefochtene Urteil stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Berufungsgerichts über die Rücknahme der Erlaubnis, weil dieses sich nicht mit der Frage befasse, ob am 3. März 1966, dem Tage der Konkurseröffnung, eine rechtswirksame Erlaubnis bestanden habe. Die Rücknahmeverfügung habe auch keine rückwirkende Kraft. Sie vermöge den bei der Eröffnung des Konkursverfahrens gegebenen Rechtszustand nicht zu ändern. Die am Tage der Konkurseröffnung vorhandene Erlaubnis wirke in der Weise fort, daß die Fortführung des Betriebes ohne weitere Erlaubnis zulässig sei. Die Wegnahme der Bescheinigungen nach § 106 Abs. 4 GüKG durch den Beklagten sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagte sei nicht berechtigt, zu bestimmen, ob seine Tätigkeit als Konkursverwalter noch innerhalb der Grenzen seines Amtes liege oder nicht. Die Gläubigerversammlung beschließe über die Fortführung des Geschäfts und damit auch über die Dauer. An diese Beschlüsse sei er gebunden. Die Gläubigerversammlung habe ausdrücklich die Fortführung des Nahverkenrsunternehmens beschlossen. Der Beklagte könne die von ihm angestrebte Abgrenzung nicht in diesem Rechtsstreit, sondern nur gegenüber der Gläubigerversammlung durchfechten. Im Rahmen der Fortführung verwerte er die Fahrzeuge durch Einsatz im Güternahverkehr und halte sich damit innerhalb seines Aufgabenbereichs. Die Fahrzeuge seien am Markt nicht mehr absetzbar. In der Zuckerrübenkampagne ließen sie sich noch gewinnbringend einsetzen. Die Gewinne würden zum Erwerb der Anwartschaftsrechte verwandt. Drei Fahrzeuge seien schon im Eigentum des Gemeinschuldners. An den anderen drei bestünden hohe Anwartschaftsrechte.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

13

II.

Die Revision hat Erfolg.

14

Soweit das Berufungsgericht das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, ist dieses rechtskräftig geworden, weil der Kläger keine Revision eingelegt hat. Der Senat hat daher über die Frage, ob dem Kläger selbst als Konkursverwalter die von ihm beantragte Erlaubnis zum Betrieb eines allgemeinen Güternahverkehrs (§ 80 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 [BGBl. I S. 697] - GüKG -) erteilt werden kann, nicht zu entscheiden.

15

Mit Recht rügt die Revision, daß der Beklagte weder der Urteilsformel noch den Gründen des angefochtenen Urteils entnehmen kann, welche Urkunden des öffentlichen Verkehrsrechts er dem Kläger erteilen soll. Zwar ist in der Urteilsformel gesagt, daß dem Kläger diejenigen Urkunden zu erteilen seien, welche dieser zur Fortführung des Unternehmens im Güternahverkehr im Rahmen des Konkurses benötige. Trotz dieses Zusatzes bleibt dunkel, welche Urkunden dies nun sein sollen. Das Berufungsgericht scheint von der Annahme auszugehen, die Behörde werde schon wissen, was sie dem Kläger aushändigen müsse. In Wirklichkeit gibt es nur zwei Möglichkeiten dem Kläger Urkunden zum Betrieb des allgemeinen Güternahverkehrs auszuhändigen. Beide Möglichkeiten scheiden im vorliegenden Falle aus.

16

Wer allgemeinen Güternahverkehr betreiben will, bedarf hierzu der Erlaubnis (§ 80 GüKG). Zur Erteilung einer Erlaubnis wollte das Berufungsgericht den Beklagten nicht verpflichten, denn es hat die Abweisung des auf die Verpflichtung gerichteten Hauptantrages durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Auch scheidet die Annahme aus, das Berufungsgericht habe die Behörde verpflichten wollen, dem Gemeinschuldner die Güternahverkehrserlaubnis zu erteilen, damit dieser sie dem Kläger zur Fortführung des Geschäfts zur Verfügung stelle. Dem steht entgegen, daß eine solche Erlaubnis nicht beantragt ist - die Erteilung der Erlaubnis setzt, wie sich aus § 81 Abs. 1 GüKG ergibt, einen Antrag voraus - und daß das Berufungsgericht, das knapp vier Monate vorher die Rücknahme der dem Gemeinschuldner erteilten Erlaubnis für rechtmäßig erklärt hatte, sicherlich diesem nicht wiederum die Erlaubnis verschaffen wollte.

17

Die zweite Möglichkeit, Güternahverkehr erlaubtermaßen zu betreiben, ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 106 Abs. 4 GüKG - eine solche war übrigens dem Gemeinschuldner früher erteilt worden -. Mit dieser Bescheinigung hat es folgende Bewandtnis: Das Güterkraftverkehrsgesetz hat im Gegensatz zu den früheren Regelungen die Erlaubnispflicht für den Güternahverkehr eingeführt. § 106 Abs. 4 GüKG wahrt die Rechte derjenigen, die bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes nachweislich Güternahverkehr betrieben haben. Ihr eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb soll nicht angetastet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber von einer Nachprüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit dieser Gewerbetreibenden abgesehen und bestimmt, daß für sie die Erlaubnis nach § 80 GüKG als erteilt gilt. Die Erlaubnisbehörde stellt in diesem Falle eine Bescheinigung aus, die den Urkunden nach §§ 15, 86 GüKG gleichgestellt ist. Daß dem Kläger eine solche Bescheinigung ausgehändigt werden sollte, kann nicht angenommen werden, weil bei ihm die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Außerdem ist die in § 106 Abs. 4 Satz 1, zweiter Satzteil GüKG für die Ausstellung dieser Bescheinigung bestimmte Ausschlußfrist abgelaufen. Ebensowenig kann man dem Berufungsgericht den Willen unterstellen, die durch den Beklagten eingezogene Bescheinigung nach § 106 Abs. 4 GüKG, die seinerzeit dem Gemeinschuldner ausgestellt worden war, solle nunmehr dem Kläger ausgehändigt werden. Dem widerspricht nicht nur das bereits erwähnte Urteil des Berufungsgerichts vom 28. Februar 1968, mit dem es die Rücknahme der Erlaubnis bestätigte, sondern auch der von ihm im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassene Beschwerdebeschluß vom 26. September 1966, durch den es die von dem Beklagten angeordnete sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung als gerechtfertigt ansah. Gerade dieser Beschluß führte zur Einziehung der Bescheinigung nach § 106 Abs. 4 GüKG. Hätte das Berufungsgericht damals schon geglaubt, der Kläger könne und müsse auf Grund dieser Bescheinigung das Unternehmen im Rahmen des Konkurses weiterführen - das Konkursverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits im Gange -, so hätte es die sofortige Vollziehung nicht bestätigt.

18

Da das Gesetz außer der Erlaubnisurkunde (§ 83 in Verbindung mit § 15 GüKG) und der Bescheinigung nach § 106 Abs. 4 GüKG weitere Urkunden für den Betrieb des allgemeinen Güternahverkehrs nicht vorsieht, bleibt ungeklärt, was der Beklagte nun eigentlich tun soll. Meinte das Berufungsgericht, die Regelung des Güterkraftverkehrsgesetzes sei nicht abschließend und hielt es deshalb für möglich, daß der Beklagte über die im Güterkraftverkehrsgesetz vorgesehenen Urkunden hinaus dem Kläger eine Bescheinigung auszustellen habe des Inhalts, daß dieser als Konkursverwalter im Rahmen seines Aufgabenbereichs den Güternahverkehr des Unternehmens Steenwerth (Gemeinschuldner) weiterführen dürfe, so hätte es dies klar aussprechen müssen. Der Zusatz in der Urteilsformel "Urkunden des öffentlichen Verkehrsrechts" ist nichtssagend, weil das Güterkraftverkehrsgesetz keine Urkunden außer den bereits genannten kennt und andere Verkehrsgesetzt, wie das Personenbeförderungsgesetz, die Straßenverkehrsordnung, die Straßen-Zulassungsordnung und das Straßenverkehrsgesetz nicht in Betracht kommen.

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Die Zulassung von Fahrzeugen, die dem Nahverkehr dienen seilen und ihre Kennzeichnung ist eine Folge der Erlaubnis zum Güternahverkehr. Derartige Urkunden können mithin nicht gemeint sein.

20

Für das Revisionsgericht bleibt deshalb zu prüfen, ob der Kläger auf Grund der dem Gemeinschuldner früher nach § 106 Abs. 4 GüKG gesetzlich erteilten Erlaubnis, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht zurückgenommen war, im Rahmen seiner Aufgaben Güternahverkehr weiterbetreiben kann oder ob er hierzu ohne Rücksicht auf die Rücknahme der Erlaubnis allein auf Grund seiner Stellung als Konkursverwalter berechtigt ist. In beiden Fällen bedürfte er selbst keiner Erlaubnis im Sinne des § 80 GüKG. Im ersteren Falle würde er den Güternahverkehr auf Grund der dem Gemeinschuldner erteilten Erlaubnis fortführen, die, da erst nach Konkurseröffnung zurückgenommen, als weiterwirkend anzusehen wäre. Im zweiten Fall dagegen ergäbe sich seine Berechtigung unmittelbar aus der Konkursordnung, so daß die Regelung des Güterkraftverkehrsgesetzes hinsichtlich der Erlaubnispflicht nicht zum Zuge käme. Der Kläger müßte sich allerdings in beiden Fällen den Kontrollorganen gegenüber über seine Berechtigung zum Betrieb des allgemeinen Güternahverkehrs ausweisen können (§ 86 GüKG). Die Erlaubnisbehörde hätte ihm im ersteren Falle zu bescheinigen, er dürfe als Konkursverwalter auf Grund der früher dem Gemeinschuldner zustehenden Erlaubnis oder im zweiten Falle auf Grund eigener Rechte als Konkursverwalter nach § 6 der Konkurs Ordnung - KO - Güternahverkehr im Rahmen seiner Aufgaben betreiben.

21

Der Kläger ist nicht brechtigt, den Güternahverkehr im Rahmen seiner Aufgaben auf Grund der dem Gemeinschuldner früher erteilten Erlaubnis weiterzubetreiben, nachdem diese Erlaubnis rechtskräftig entzogen ist.

22

Die Erlaubnis nach § 80 GüKG wird dem Unternehmer für seine Person erteilt. Das bedeutet, daß sie höchstpersönlicher Natur ist, also nicht übertragen werden darf. Sie fällt damit nicht nach § 1 KO in die Konkursmasse, weil sie, wie sich aus § 857 Abs. 3 und 4 ZPO ergibt, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt. Ausnahmen von der höchstpersönlichen Natur der Erlaubnis sind nach § 19 GüKG, der nach § 82 Abs. 1 GüKG auch auf die Nahverkehrserlaubnis entsprechend anzuwenden ist, beim Tode des Unternehmers vorgesehen. Auch in diesem Falle geht die Erlaubnis nicht auf die Erben über, jedoch dürfen diese den Betrieb vorläufig weiterführen und das Unternehmen im ganzen auf einen Dritten übertragen. Das gleiche Recht wird Testamentsvollstreckern, Nachlaßpflegern und Nachlaßverwaltern für die Dauer ihrer Tätigkeit zuerkannt. Der Kläger meint, diese Bestimmung sei auch auf ihn als Konkursverwalter entsprechend anzuwenden, weil der wirtschaftliche Tod dem natürlichen Tode gleichzustellen sei. Der Kläger verkennt jedoch die unterschiedliche Interessenlage, die in beiden Fällen besteht. Während bei dem natürlichen Tod des Erblassers den Erben das. Vermögen zufällt und diesen, wenn es Betriebsvermögen ist, erhalten bleiben soll, gleichgültig, ob sie selbst das Unternehmen weiterbetreiben oder es verkaufen wollen, - zur Werterhaltung ist jedenfalls der Weiterbetrieb notwendig -, so geht es im Konkurs darum, das die Konkursmasse bildende und der Verfügung und Verwaltung des Gemeinschuldners entzogene Vermögen durch Verwertung zur - wenn auch nur teilweisen - Befriedigung der Gläubiger zu verwenden. Zwar findet auch hier, wie unter Miterben eine Verteilung des Vermögens statt; ein wesentlicher Unterschied dabei besteht aber darin, daß die Gläubiger im Gegensatz zu den Erben eine Verlustgemeinschaft bilden. Außerdem führt der Konkurs zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Gemeinschuldners. Diese Zielsetzungen sind in beiden Fällen so grundverschieden, daß es ausgeschlossen ist, die für den Erbfall geschaffenen Regeln auf den Konkurs zu übertragen.

23

Selbst wenn man § 19 GüKG entsprechend auf den Konkursverwalter anwenden will, kann der Kläger keinen Erfolg haben. Zwar hat er innerhalb der nach § 19 GüKG vorgesehenen Frist von drei Monaten die Erteilung der Erlaubnis an sich beantragt, jedoch ist diese ihm rechtskräftig versagt worden. Wenn auch bei dieser Entscheidung die Voraussetzungen des § 19 GüKG nicht geprüft worden sind, so schließt es jedoch die Rechtskraft der Entscheidung aus, diese Frage erneut zu überprüfen. Der Kläger hätte das notfalls mit der Einlegung von Rechtsmitteln rügen müssen.

24

Auch läßt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung halten, die Erlaubnis sei bei der Eröffnung des Konkurses noch nicht zurückgenommen gewesen und könne deshalb vom Konkursverwalter weiter ausgenutzt werden. Wie bereits ausgeführt, fällt die Erlaubnis als höchstpersönliches Recht nicht in die Konkursmasse. Sie verbleibt mithin dem Gemeinschuldner. Da sie aber mit dem Unternehmen eng verknüpft ist, und dieses ohne die Erlaubnis nicht fortgeführt werden, andererseits aber der Gemeinschuldner durch die Beschränkung seiner Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis die Erlaubnis selbst nicht ausnutzen kann, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Konkursverwalter, der - ohne allerdings Vertreter des Gemeinschuldners zu sein (so die herrschende Amtstheorie) - in die Befugnisse des Gemeinschuldners in bezug auf die Konkursmasse eintritt und insoweit im Rahmen seiner Aufgaben die vom Gemeinschuldner nicht mehr verwertbare Erlaubnis verwenden kann. Allerdings ist in der Regel die Ausübung einer dem Gemeinschuldner zustehenden öffentlichen Berechtigung (Genehmigung, Erlaubnis, Konzession) durch den Konkursverwalter im Rahmen der Fortführung des Gewerbes nur dann zulässig, wenn deren Ausnutzung durch einen "Zwangsvertreter" nach der Natur des Betriebes möglich und gewerberechtlich statthaft ist. Bei stehenden Gewerbebetrieben können nach § 45 GewO die Befugnisse durch einen Stellvertreter ausgeübt werden. Dasselbe gilt für Schank- und Gaststätten nach § 6 GaststättenG. Für die Güternahverkehrserlaubnis besteht jedoch die Möglichkeit einer Stellvertretung nicht. Ob sie trotz fehlender gesetzlicher Regelungen in Anlehnung an die gewerberechtlichen Vorschriften zu bejahen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Selbst wenn man den Konkursverwalter für befugt hält, im Rahmen seiner Aufgaben die dem Gemeinschuldner erteilte Erlaubnis auszunutzen, dann entfällt diese Möglichkeit, wenn die Erlaubnis zurückgenommen wird. Die Befugnis des Stellvertreters oder des Geschäftsführers, den Betrieb weiterzuführen, hängt von der Erlaubnis ab, die dem Betriebs Inhaber erteilt ist; entfällt diese, so ist ihre Tätigkeit für den Betrieb nicht mehr möglich.

25

Der Kläger meint, es sei entscheidend, daß der Gemeinschuldner die Erlaubnis bei Eröffnung des Konkurses noch besessen habe; die spätere Entziehung berühre den Konkursverwalter nicht. Diese Ausführungen laufen darauf hinaus, daß der Kläger die nach Eröffnung des Konkursverfahrens ausgesprochene Rücknahme der Erlaubnis den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam hält. Er will hierbei offenbar eine Parallele zu der Regelung des § 7 KO ziehen, wonach Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. Diese Betrachtungsweise ist jedoch schon deshalb nicht richtig, weil das Handeln der Behörde nicht mit den Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gleichgestellt werden kann. Außerdem betrifft die Rücknahme der Erlaubnis nicht wie nach § 7 KO unwirksame Rechtshandlungen des Gemeinschuldners ein zur Konkursmasse gehörendes Recht. Die Rücknahme kann auch nicht unter Hinweis auf das Verbot der Singularvollstreckung (§ 14 KO) gegenüber dem Kläger als unwirksam angesehen werden. Bei Rücknahme steht das öffentliche Interesse, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Unternehmern zu schützen, im Vordergrund, Deshalb steht das Konkursverfahren der Rücknahme der Erlaubnis nicht entgegen. Es geht hier nicht, wie bei der Singularvollstreckung oder dem ungerechtfertigten Erwerb an Massegegenständen (§ 15 KO) um die Verfolgung privater Rechte, mit der einzelne Gläubiger versuchen, auf Kosten der anderen Gläubiger Vorteile zu erlangen, - im Konkurs herrscht nicht das Präventionsprinzip, sondern der Grundsatz der Verlustgemeinschaft -, sondern um die Durchsetzung einer im Interesse der Allgemeinheit notwendigen Maßnahme, die gegenüber den Interessen der Konkursgläubiger den Vorrang hat. Das zeigt auch § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO, der selbst den finanziellen Interessen der Allgemeinheit eine vorzugsweise Befriedigung einräumt. Daß das Konkursverfahren einer Rücknahme der Erlaubnis nicht entgegensteht, zeigt die für die Rücknahme der Genehmigung für den Güterfernverkehr in § 78 Abs. 1 Nr. 5 GüKG getroffene Regelung, wonach die Genehmigungsbehörde verpflichtet ist, die Genehmigung zurückzunehmen, wenn über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs eröffnet wird. Da somit die Erlaubnis trotz des Konkursverfahrens zurückgenommen werden konnte und auch rechtskräftig zurückgenommen worden ist, können ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht noch rechtliche Wirkungen, die dem Kläger zugute kommen sollen, zugesprochen werden.

26

Die weitere Frage geht dahin, ob dem Kläger als Konkursverwalter allein auf Grund dieser Stellung die Befugnis zuerkannt ist, ohne Rücksicht auf die dem Gemeinschuldner entzogene Erlaubnis im Rahmen seiner Aufgaben, insbesondere bei einer Fortführung des Geschäfts Güternahverkehr zu betreiben. Auch diese Frage ist zu verneinen. Wenn auch der Konkursverwalter - wie bereits angedeutet - nicht Vertreter des Gemeinschuldners, sondern ein im eigenen Namen handelndes Rechtspflegeorgan ist (Amtstheorie), so stehen ihm jedoch nicht andere und nicht mehr Rechte und Befugnisse zu, als sie der Gemeinschuldner hatte. Könnte daher der Gemeinschuldner heute keinen Nahverkehr mehr betreiben, so kann es der Konkursverwalter auch nicht. Er übernimmt nach § 6 KO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Gemeinschuldners, der bis zur Konkurseröffnung selbst dieses Vermögen verwalten und darüber verfügen konnte. Daraus ergibt sich schon, daß der Konkursverwalter in eine vom Gemeinschuldner abgeleitete Rechtsstellung eintritt. Allderdings ist der Konkursverwalter im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis nicht an den Willen des Gemeinschuldners gebunden, sondern handelt selbständig. Er ist zu allen Maßnahmen berechtigt, welche dem Konkurszweck dienen. Im Rahmen dieses Aufgabenkreises hat er das zur Konkursmasse gehörende Vermögen genau zu erfassen und eventuell durch Anfechtung von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners vor Konkurseröffnung (§§ 29 ff. KO) Verkürzungen der Masse wieder zu beseitigen. Er hat ferner Aus- und Absonderungsrechte (§§ 43 ff., 47 ff. KO) zu prüfen, sie anzuerkennen oder sie abzulehnen. Er hat dann nach § 117 die Masse zu verwerten und die Erlöse unter die Konkursgläubiger nach Befriedigung der Masse-Schulden und der bevorrechtigten Konkursgläubiger gleichmäßig unter die übrigen Gläubiger zu verteilen. Im Rahmen diesser Tätigkeiten ist der Konkursverwalter nicht auf den Weiterbetrieb des Güternahverkehrs zwingend angewiesen, so daß man daraus ein eigenes Recht auf die bisherige Gewerbeausübung des Gemeinschuldners nicht ableiten kann.

27

Ein solches Recht kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Konkursverwalter zweiseitige Verträge nach § 17 KO noch erfüllen kann, wenn ein solcher Vertrag z. Zt. der Eröffnung des Konkursverfahrens von dem Gemeinschuldner oder von dem anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. Handelt es sich, wie es gerade bei dem Betrieb des Gemeinschuldners der Fall ist, um einen noch nicht erfüllten Frachtvertrag, so kann auch daraus ein Recht zum Betrieb von Güternahverkehr ohne Erlaubnis nicht hergeleitet werden, um einen solchen Vertrag zu erfüllen, ist es nämlich nicht zwingend notwendig, daß der Konkursverwalter selbst Güternahverkehr betreibt, sondern er kann sich hierbei auch eines Erfüllungsgehilfen bedienen, der selbst die erforderliche Erlaubnis für den Güternahverkehr besitzt. Selbst wenn es nach dem Inhalt des Vertrages notwendig wäre, daß er selbst erfüllte, so läßt sich auch hieraus ein eigenes Recht des Konkursverwalters zum Betrieb von Güternahverkehr nicht herleiten. Der Konkursverwalter hat nämlich anstelle des Gemeinschuldners zu erfüllen. Er kann daher nur das tun, was der Gemeinschuldner bei Außerachtlassung der ihn treffenden Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkung auch tun könnte. Der Gemeinschuldner könnte aber nach Entziehung der Erlaubnis selbst nicht mehr erfüllen. In einem solchen Falle läge eine vom Gemeinschuldner verschuldete subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) vor, die auch den Konkursverwalter an der Erfüllung hindert.

28

Ein eigenes Recht auf den Betrieb von Güterfernverkehr ergibt sich auch nicht aus der Befugnis des Konkursverwalters, bis zur Beschlußfassung durch die Gläubigerversammlung das Geschäft vorläufig fortzuführen (§ 129 Abs. 2 KO) oder aus seiner Pflicht, gemäß einem von der Gläubigerversammlung nach § 132 KO gefaßten Beschluß das Geschäft weiterzubetreiben. Die Fortführung eines Geschäfts kann naturgemäß im Interesse der Masse liegen, wenn dadurch der Geschäftswert (Goodwill) erhalten bleibt und damit eine gegenüber dem Verkauf der einzelnen Gegenstände günstigere Verwertung durch Geschäftsveräußerung ermöglicht wird. Sie kann auch deshalb sinnvoll sein, um vorhandene gewinnbringende Aufträge auszuführen. Die Fortführung des Geschäfts darf aber niemals, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, Selbstzweck oder Dauerzustand werden, um dem Schuldner seine Erwerbstätigkeit zu erhalten oder die Schulden langsam abzudecken. Indessen bedürfen im vorliegenden Fall die Grenzen, die einer Geschäftsfortführung gesetzt sind, keiner abschließenden Klärung. Die Entscheidung darüber käme auch dem Konkursgericht zu. Für die hier allein interessierende Frage, ob der Konkursverwalter die Fortführung des Güternahverkehrs auch dann, wenn der Gemeinschuldner keine Erlaubnis mehr besitzt, auf Grund eigenen Rechts betreiben darf, ist sie unerheblich. Die Fortführung des Gewerbebetriebes ist nämlich, wie allgemein anerkannt, nur dann möglich, wenn eine Stellvertretung nach § 45 GewO statthaft ist und der Konkursverwalter die dafür erforderliche Eignung besitzt (Schultzenstein, Über die Befugnis des Zwangsverwalters und des Konkursverwalters zum Gewerbebetrieb statt des Schuldners, in ZZP, Band 33 S. 447 [490]). Ist das aber nicht möglich, so besteht ein eigenes Recht nicht (Preuß. OVG, Urteil vom 4. Januar 1904, Preuß. JustizMinBl. 1904 S. 105 zu der damals noch höchstpersönlichen Schankkonzession, bei der Weiterbetrieb durch Zwangsverwalter verneint wurde). Hätte die Konkursordnung unabhängig von dieser Möglichkeit dem Konkursverwalter die bedeutende und weitreichende Befugnis geben wollen, daß er ohne weiteres die vom Schuldner ausgeübte gewerbliche Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises ohne (Stellvertreter-)Erlaubnis fortsetzen kenne, so hätte das deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Eine solche Regelung wäre auch bedenklich, da jede Prüfung entfiele und auch Ungeeignete das Gewerbe weiterführen könnten. Ist demgemäß weder eine Stellvertretung noch ein Weiterbetrieb auf Grund eigenen Rechts möglich, so bleibt nur der Weg offen, den Betrieb bis zur Abwicklung zu verpachten oder, wie es auch der Konkursverwalter im vorliegenden Fall getan hat, durch Anmietung anderer Fahrzeuge fortzusetzen.

29

Da der Kläger unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird, für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Fischer
Dr. Heddaeus