Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.04.1987, Az.: BVerwG 5 B 43.87
Annahme eines Verfahrensmangels aufgrund fehlender Prüfung der Vollmacht eines anwesenden Rechtsanwalts trotz bestehender Zweifel an ihrem Vorliegen; Erforderlichkeit der Zustimmung auch der zum einem Verfahren Beigeladenen für die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Prozesshandlung und damit der Beendigung eines Rechtsstreits
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 43.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.12.1986 - AZ: 9 G 1/84
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom 1. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beigeladenen tragen ihnen etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmangel (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Das Flurbereinigungsgericht hat § 67 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß es das Flurbereinigungsgericht unterlassen hat, von Rechtsanwalt Garmann, der beim Abschluß des Prozeßvergleichs vom 4. November 1985 für den Kläger anwesend war, die Vorlage der schriftlichen Vollmacht zu verlangen. Der Beklagte hat einen Mangel der Vollmacht nicht gerügt. Wie im angefochtenen Urteil auf Seite 7 weiter zutreffend ausgeführt, wird § 67 Abs. 3 VwGO durch § 88 Abs. 2 ZPO dahin ergänzt, daß beim Auftreten eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen grundsätzlich nicht, wohl aber dann stattfindet, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (BVerwGE 71, 20 [BVerwG 22.01.1985 - 9 C 105/84]<23 f.> mit weiteren Nachweisen). Daß das Flurbereinigungsgericht das Vorliegen solcher Umstände verneint hat, ist nicht zu beanstanden; der Kläger ist der Würdigung der Gesichtspunkte, die nach Auffassung der Vorinstanz für die Annahme einer ausreichenden Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Garmann sprechen, selbst nicht substantiiert entgegengetreten.
§ 106 VwGO ist ebenfalls nicht verletzt. Entgegen der Annahme des Klägers hängen die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs als Prozeßhandlung und damit die Beendigung des Rechtsstreits durch einen solchen Vergleich nicht davon ab, daß ihm außer dem Kläger und dem Beklagten auch die zum Verfahren Beigeladenen zugestimmt haben (BVerwG, Urteil vom 4. März 1960 - BVerwG 7 C 226.57 -<Die freie Wohnungswirtschaft 1961, 155> und Beschluß vom 8. Dezember 1971 - BVerwG 3 B 111.70 - <Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 6>). Ob aus den Vorgängen, die im angegriffenen Urteil auf Seite 8 gewürdigt sind, eine Zustimmung des Beigeladenen zu 2 gefolgert werden könnte, kann deshalb offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326).
Dr. Fink
Dr. Hömig